Schriftwechsel auf Bundesebene |
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INHALT BETREFF:
Die Rechte der Kinder und ihr Anspruch auf Unverletzlichkeit. Sehr
geehrte Frau Zypries, Die Behörde für Schule und Berufsausbildung des Bundeslandes Hamburg macht in einem Schreiben vom 22.10.2008 zum gleichen Vorfall deutlich, daß sie sich außerstande sieht, gegen seelische Mißhandlungen an Waldorf- und anderen Privatschulen, im Zuge ihrer Aufsichtspflicht, einzuschreiten und bei Gewalttätigkeit von Lehrern gegen Kinder, zumindest bis zu dem Grad, daß Kindern die Haare in Büscheln herausgerissen werden, nicht tätig werden kann. Hier sehe ich Verfassung und Bundesgesetze, z.B. den Paragraphen 1631 BGB, mißachtet. Während die seelische Mißhandlung gegen Erwachsene, wie Mobbing oder Stalking, durch Strafgesetze bekämpft wird, leben Kinder offenbar weiterhin als Freiwild für Gewalttäter in einem rechtsfreien Raum, insbesondere wenn es sich bei den Gewalttätern um Lehrkräfte handelt. Damit zeigt sich ein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und den humanen Vorgaben unserer Verfassung. Die offiziellen Aussagen dieser Gremien der Freien und Hansestadt Hamburg verlangen eine Klärung und schnelle Neuregelungen zum Wohle der Kinder. Falls Staatsanwaltschaft und Schulbehörde der Stadt Hamburg, in ihren Schreiben an mich, die gesetzlichen Vorgaben für Ihr Wirkungsfeld unrichtig definiert haben sollten, wäre dies als Beleg dafür zu sehen, daß die administrativen Pflichten eines Bundeslandes, nicht im gesetzlich vorgegebenen Maße erfüllt werden. Dies wäre ein Verstoß gegen Bundesrecht und müßte entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen. Sollte
die geltende Rechtslage von diesen Institutionen hingegen richtig wiedergegeben
worden sein, dann würde das darauf verweisen, daß Gesetze existieren,
welche nur eine Alibi-Funktion erfüllen um die Eltern mit der verfälschenden
Illusion eines Rechtsanspruches zum Schutz ihrer Kinder zu täuschen. Es
würde aufzeigen, daß eine extreme Ungleichbehandlung gegen Kinder besteht,
welche schnellstens, ohne Aufschub, von der Regierung aus der Welt geschafft
werden müßte. Da
die Problematik zur Realität der Kinderrechte alle Eltern bundesweit betrifft,
werden alle meine Schriftwechsel, so weit möglich, als Dokumentation auf
der Webseite "www.eltern-contra-schulunrecht-hell-a.de",
zur öffentlichen Einsicht abgelegt. Ich
hoffe auf baldige und konkrete Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Gleichheit
für ihren Anspruch auf Rechtssicherheit. Mit
freundlichem Gruß ____________________________________________________________________ 01.12.2008
Antwort des Justizministerium Sehr
geehrter Herr Hell, Sie nehmen Bezug auf Vorkommnisse an einer Schule, die Sie im Hinblick auf von Ihnen dargelegte Gewalttätigkeiten auch der Staatsanwaltschaft Hamburg angezeigt haben. In der Sache kritisieren Sie im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung angenommen habe und auch die Schulbehörde nicht in der von Ihnen gewünschten Weise tätig geworden sei. Sie bitten um Mitteilung, was in dieser Angelegenheit konkret unternommen werden solle. Ihr Schreiben gibt mir keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen. Dies möchte ich wie folgt erläutern: Körperliche Misshandlungen oder Gesundheitsschädigungen sind' nach den §§ 223 ff. des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht. Nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies hat die Staatsanwaltschaft Hamburg nach Ihren eigenen Darlegungen auch getan, indem sie entsprechende Strafverfahren gegen die von Ihnen angezeigten Personen eingeleitet hat. Die §§ 153 und 153a StPO sehen allerdings bei Vergehen - das sind in Abgrenzung zu Verbrechen Straftaten, die im Mindestmaß nicht mit Freiheitsstrafe von (mindestens) einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 StGB) - die Möglichkeit vor, ein Strafverfahren unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen. In beiden Bestimmungen wird u. a. vorausgesetzt, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 StPO) oder dieses Interesse durch die Erfüllung von zu erteilenden Auflagen und Weisungen beseitigt wird (§ 153a StPO). Diese Regelungen sind sinnvoll. Sie tragen dazu bei, dass nicht jede Straftat Gegenstand eines sowohl den Beschuldigten als auch regelmäßig das Opfer belastenden gerichtlichen Strafverfahrens werden muss, sondern in geeigneten Fällen auch andere, den Beteiligten oftmals besser gerecht werdende Lösungen gefunden werden können. Nach den Darstellungen auf der von Ihnen betriebenen Internetseite wurde so beispielsweise ein Verfahren nach Zahlung einer Geldbuße nach §153a StPO eingestellt. In einem anderen Verfahren erfolgte die Einstellung nach § 153 StPO, weil der geständige Beschuldigte bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten war, die behauptete Tat keine besondere Intensität aufwies und die Eltern des Geschädigten und dieser selbst die Entschuldigung des Beschuldigten angenommen und ausdrücklich ihr Desinteresse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung erklärthaben. Anlass,
die dargestellten gesetzlichen Regelungen zu ändern, sehe ich hiernach
nicht. Soweit Sie mit der Anwendung dieser Bestimmungen im konkreten Fall
unzufrieden sind, bitte ich um Verständnis, dass ich mich hierzu nicht
äußere. Denn nach der vom Grundgesetz vorgegebenen Aufgabenverteilung
zwischen Bund und Ländern ist die Strafverfolgung grundsätzlich Aufgabe
der Länder. Oberste Dienstaufsichtbehörde über die Staatsanwaltschaften
der Länder ist die jeweilige Landesjustizverwaltung, an die Sie sich offenbar
ebenfalls gewandt haben. Das Bundesministerium der Justiz hat insoweit
weder Aufsichts- noch Weisungsbefugnisse. Entsprechendes gilt im Verhältnis
zu den Schulaufsichtsbehörden der Länder. ____________________________________________________________________ 15.12.2008
Schreiben an
das Bundeministerium der Justiz BETREFF:
Sehr
geehrter Herr Engers, Ihre Entgegnung reduzierten Sie weitgehend auf formaljuristische Erläuterungen zur körperlichen Mißhandlung. Sie erwähnen auch den Begriff "Gesundheitsschädigung". Das für mich Wesentliche, die permanent betriebene Ausklammerung der psychischen Schädigung von Kindern, wenn diese durch Lehr- oder Erziehungs-Personal mißhandelt wurden und daß dieser Zustand (gegebenenfalls mit dem Mittel der Gesetzgebung), umgehend beendet werden muß, übergingen Sie! Weder zum Sachstand der seelischen Drangsalierung noch zur psychischen Traumatisierung oder den langzeitlichen Negativfolgen für die Persönlichkeitsbildung eines Kindes, welche sich im späteren Erwachsenenleben meist existenziell einschränkend auswirken, äußern Sie sich. Hier sehe ich einen Widerspruch zu den Erklärungen unserer Bundeskanzlerin Frau Prof. Merkel, welche vor dem Hintergrund der Pisa-Studie und bedrückender Sozial-Realitäten unmißverständlich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, daß die defizitären Verhältnisse für Kinder umgehend geändert werden müssen. Der Sinn der Gesetze liegt mit darin, Schwächere vor der Übermacht von Stärkeren zu schützen. Einige Gesetze bieten Interpretations-Freiräume für Staatsanwaltschaften, um den Veränderungen der Lebens-Umstände gerecht werden zu können. Doch statt dies dafür anzuwenden um den Schutz der Kinder und die uneingeschränkte Respektierung ihrer Rechte herbeizuführen, sehe ich, daß diese Institution ihre Definitions-Freiheit nutzt, um die Begrifflichkeit "Öffentliches Interesse" auf den Tatbestand der körperlichen Gewalt zu reduzieren und damit den Umfang der zu verfolgenden Rechtsbrüche deutlich einschränkt. Wenn ich es richtig wahrnehme, wurde das "Öffentliche Interesse", in den von mir vorgetragenen Fällen, von den subjektiv gefärbten Werten, den persönlichen und normalbürgerlichen Alltags-Erfahrungen, der Lebenseinstellung, sowie dem Wissenstand der bewertenden Personen bestimmt. Hierbei wurde eine wesentliche gesetzliche Vorgabe als Entscheidungs-Komponente ignoriert. Eben mit aus diesem Grund, weil das öffentliche Interesse, wenn es sich äußert, durch mangelndes Wissen oder emotionelle Befindlichkeit in ihrem Urteilsvermögen fehlgeleitet sein kann, wurden lebensgestaltende Bundesgesetze geschaffen, welche "Öffentliches Interesse" übergeordnet definieren. Der §1631 Abs.2 BGB erklärt seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen gegenüber Kindern ausdrücklich für unzulässig und schreibt somit - allein auf Grund seiner Existenz als Gesetz - das "Öffentliche Interesse" als beständige Gegebenheit fest, sobald psychische Gewalt gegen Kinder geschieht. Mit den Vorgaben der Verfassung wie GG Art.1 [Schutz der Menschenwürde], und GG Art.2 [Persönliche Freiheit] verhält es sich ebenso. Es ist ersichtlich, daß seitens der Staatsanwälte (wie auch von der Bildungsbehörde) keine unabhängigen, außerschulischen, psychologisch kompetenten Fachkräfte zur Untersuchungen hinzugezogen wurden, um die seelischen Schäden der Kinder angemessen bewerten zu können. Insbesondere wegen der Langzeit-Auswirkungen - nicht nur bei den physisch mißhandelten Opfern, sondern auch bei jenen Kindern, welche durch das visuelle Miterleben zwangsläufig einbezogen wurden - ist diese Untätigkeit besorgniserregend. Das Element der psychischen Gewalt und die hierdurch ausgelösten seelischen Verletzungen hat bei einem Akt der körperlichen Gewalt, nachweislich das gewichtigere Schädigungs-Potential. Hieraus folgt als Konsequenz, daß bundesweit, alle Ermittlungsverfahren in denen Staatsanwaltschaften "Kein öffentliche Interesse" definiert haben, ohne daß das Potential der seelischen Verletzung angemessen berücksichtigt wurde, wieder aufgenommen werden müßten. Ebenso gilt auch die Pflicht zur Wiederaufnahme für Verfahren, in welchen Eltern Klagen gegen Lehrer, wegen Fehlleistungen mit dem Potenzial seelischer Traumatisierung, vorbrachten, für die Aufsichtsgremien aller Bildungsbehörden! Die konkrete Definition für die Voraussetzungen zur Einstellung eines Verfahrens wurden von der Justizsenatorin Dr. Lore Peschel-Gutzeit in der staatsanwaltlichen Erledigungsstatistik vom 02.04.2001, mit dem Beispiel eines Ladendiebstahls im Wert von 10,-Euro und Rückgabe des Diebesgutes noch vor dem Verlassen des Kaufhauses definiert. Die in "www.eltern-contra-schulunrecht-hell-a.de" beschriebene Realität, daß einem Kind von einem Lehrer in einer Zorneshandlung Haare büschelweise herausgerissen wurden und viele Kinder noch nach Wochen, mir gegenüber von ihren Ängsten sprachen, die durch die Gewalttat verursacht wurden, sehe ich im Vergleich zur Vorgabe der Senatorin, in einem extremen Mißverhältnis. Sie übergehen bei Ihrer Darlegung auch, daß gerade im Verhältnis zwischen Schulbediensteten und den Elternhäusern - insbesondere den Kindern - allein durch das einseitige, absolute Bewertungs-Monopol der Lehrerschaft, ein extremes Ungleichgewicht zwischen diesen beiden Gruppierungen, zum Nachteil der Familien besteht. Hinzu kommt, daß sich aus der einseitigen Macht-Konstellation zugunsten der Schulen ein soziales Geflecht bildet, welches ein einzelnes Elternhaus im ernsten Konfliktfall mit der Schule weitgehend zum wehrlosen Opfer werden läßt. Vor dem Hintergrund der Abhängigkeit vom Wohlwollen einer Lehrerschaft und die einschüchternden Umstände und Dominanz der Schulrealität entsteht ein, sich selbst initiierender, Zustand von nötigenden bis erpresserischen Mechanismen. Das macht die Tatsache, daß die Opfer, in diesem konkreten Fall die Eltern des geschädigten Kindes und jenes selbst, die Entschuldigung des Täters, einem Waldorflehrer, angenommen und ausdrücklich ihr Desinteresse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung erklärt haben, völlig wertlos. Der Lehrer dieses Fall-Beispiels, wurde übrigens ohne Auflagen aus dem Ermittlungs-Verfahren der Staatsanwaltschaft entlassen. Eine offizielle Unrechts-Zuordnung wegen der Gewalt-Tat unterblieb, ebenso wie eine "den Beteiligten oftmals besser gerecht werdende Lösung". Faktisch wurde somit offiziell ein rechtsfreier Raum für Gewalt-Handlungen von Lehrern gegen Kinder geschaffen. Ein halbes Jahr später wurde der gleiche Lehrer erneut, mit einer weiteren Gewalt-Vorhaltung belastet. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, erklären Sie mit Ihrem Schreiben für Frau Bundesministerin Zypries, in ihrer Eigenschaft als Regierung-Mitglied, daß kein Handlungsbedarf dafür besteht, die Rechte der Kinder sicherzustellen, wie es vom § 1631 und der Verfassung gefordert wird. Ihren Verweis auf die Landesregierung Hamburg verstehe ich so, daß Gewalt gegen Kinder unter den gegebenen Verhältnissen als duldend hinzunehmen ist. Nach meinem Verständnis von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland haben Kinder den gleichen Rechtsanspruch wie Erwachsene. Die gegenwärtig bestehenden Realitäten im Umgang mit psychischer Mißhandlung durch Lehrkräfte und Erzieher gegen Kinder, erfordern dringend, zum Schutz der Opfer, daß konkrete Mindestvorgaben zur Definition des "Öffentliches Interesse" und opferorientierte Kriterien für Staatsanwaltschaft und Bildungsbehörden bundesweit vorgegeben werden. Hierfür sehe ich weiterhin die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz. Von Ihrer Erklärung zur "Nicht-Zuständigkeit" des Bundesministeriums der Justiz, leite ich ab, daß demzufolge die Bundesregierung als Gesamtheit, im Rahmen ihrer gesetzgebenden Möglichkeiten, eigenverantwortlich verpflichtet ist, umgehend die entsprechenden Schritte einzuleiten, um zu erreichen, daß die Bundesländer die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Ich bitte Sie, meine Ausführungen in diesem Sinne, an die entsprechenden Gremien weiter zu reichen und mich über den Fortgang zur Sache und ebenfalls dann, falls sich Änderungen in der Haltung von Frau Bundesministerin Zypries ergeben sollten, entsprechend zu informieren. Mit
freundlichem Gruß ____________________________________________________________________
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