Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft der Stadt Hamburg
zur Thematik "Mißhandlungen von Kindern durch Waldorf-Lehrer. Zeit:
2007/2008.
INHALT
28.02.2007, ANZEIGE
15.05.2007, ANZEIGE
10.07.2007, Mitteilung der Staatsanwaltschaft
Hamburg
19.07.2007, BESCHWERDE an die Staatsanwaltschaft
06.08.2007, Beschwerde-Rückweisung der Generalstaatsanwaltschaft
30.01.2008, Anfrage an die Staatsanwaltschaft
Hamburg
18.02.2008, ANZEIGE
03.03.2008, Schreiben an die Staatsanwaltschaft
Hamburg
01.04.2008, Schreiben an die Staatsanwaltschaft
Hamburg
21.04.2008, Mitteilung der Staatsanwaltschaft
Hamburg
15.09.2008, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
Staatsanwalt
17.09.2008,
Mitteilung von Justizbehörde Justizverwaltungsamt Hamburg
08.10.2008,
Bescheid von Justizbehörde Justizverwaltungsamt Hamburg
14.10.2008,
Schreiben an Justizbehörde Hamburg
. . . . . . . . . Redaktioneller Komentar
10.10.2008, Bescheid von Justizbehörde,
Staatsanwaltschaft
07.11.2008,
ANZEIGE gegen Waldorf-Schulvorstand (Ankündigung)
.
. . . . . . . . (Anzeige
wurde am 10.11.2008 an die Staatsanwaltschaft geleitet)
____________________________________________________________________
28.02.2007,
ANZEIGE
wegen einer körperverletzenden Gewalthandlung des Lehrers G. gegen einen
Schüler, in der Aula der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V,
am 15.02.07.
Tatvorhaltung: Das Kind wurde so heftig von einer Lehrkraft geschlagen, daß
es zu Boden stürzte.
ANZEIGE
1.) Wegen der zurückhaltenden, auf Vertuschung ausgerichteten Reaktion und
wegen des Ausbleibens rechtlicher und disziplinarischer Konsequenzen zum beiliegend
beschriebenen Gewaltvorfall am 15.02.07 in der Aula der Rudolf-Steiner-Schule
Hamburg-Wandsbek e.V Rahlstedter Weg 60 22159 Hamburg zeige ich heute am 28.
Februar den Lehrer G. wegen Körperverletzung an
2.) Weiterhin
zeige ich den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V, wegen
Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht, wegen unterlassener Hilfeleistung
und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen an, da trotz mehrfacher
Mahnung seit dem 6.7.2005, nichts unternommen worden ist, Mechanismen gegen
potentielle Gewaltbereitschaft einzurichten.
3.) Die
Lehrerschaft befindet sich auf Grund der Schulsatzung und der hierauf gründenden
Lehrerkonferenz in der Situation, daß sie - ohne Kontrollinstanz - das alleinige
Verfügungs- und Entscheidungsrecht über alle als "pädagogisch" definierten
Angelegenheiten besitzt. Das verpflichtet jeden einzelnen Lehrer dazu, eigninitiativ
zu handeln und macht ihn mitverantwortlich für Versäumnisse und Unterlassungen.
Seit dem 6.7.2005 habe ich brieflich auf gesetzwidrige Gewalttätigkeit durch
Lehrkräfte an dieser Schule hingewiesen. Es wurde nichts unternommen, um potenziellen
Gewalttendenzen entgegenzuwirken. Bei entsprechender mentaler Stabilisierung
der schulischen Mitarbeiter wäre die Gewalttätigkeit gegen das Kind am 15.02.07,
vor den Augen von mehreren hundert Kindern und Lehrern, gewiß vermeidbar gewesen.
Hieraus ergibt sich die Vorhaltung der mangelnden Fürsorge und eine Mittäterschaft.
Ich möchte, daß dieser Tatbestand als Anzeige verfolgt wird.
gez. M.Hell
Ausführungen
zur Sache
Am Donnerstag den 15.02.07 wurde ein Kind nach der Monatsfeier vor der versammelten
Schülerschaft von Herrn G., einem auch als Lehrer tätigen Mitarbeiter unserer
Schule, so heftig an den Kopf geschlagen, daß er zu Boden ging. Die hiermit
sichtbar gewordene Haltung gegen Kinder steht im Widerspruch zu den Versprechungen,
welche mir und allen anderen Eltern in den Einführungsgesprächen vor der Einschulung
der Kinder gemacht wurden. Somit steht die Glaubwürdigkeit der pädagogischen
und sozialen Werte, welche unsere Schule bestimmen sollten, auf dem Prüfstand.
Meine
Anfrage hierzu an den Vorstand und an die Lehrerkonferenz unserer Schule wurde
damit beantwortet, daß der Vorstand den Vorgang mißbilligt und Herr G. von
Vorstand und Lehrerkonferenz gerügt worden sei. Außerdem hätte Herr G. sich
bei dem betreffenden Schüler entschuldigt und die Situation mit der Mutter
fernmündlich geklärt.
Formelle
Lippenbekenntnisse ersetzen kein konkretes Handeln! Auf das Wesentliche meines
Schreibens, nämlich zukunftsorientierte Lösungswege zu erfahren, mit denen
einer latenten Gewaltbereitschaft und Wiederholung von Gewalthandlungen künftig
entgegengewirkt werden soll, wurde nicht eingegangen! Weiterhin wurde - neben
der Ignoranz weiterer Einzelfragen - keinen Aufschluß dazu gegeben, auf welche
Weise die negative Energie der traumatischen Gewalt-Erfahrung in der Gesamt-Schülerschaft
aufgearbeitet werden soll! Der Schutz der Kinder scheint offenbar hinter einer
lehrerorientierten Sichtweise zurückzustehen. Das ist nicht akzeptierbar.
Vor dem
Hintergrund, daß die Lehrerschaft die alleinige Entscheidungsgewalt für alle
Angelegenheiten der Schule beansprucht, sobald sie diese nach eigenem Ermessen
als pädagogisch definiert hat, ergibt sich deren Pflicht zum eigenaktiven
Handeln, um einer seelischen Schädigung der Kinder entgegenzuwirken. Es muß
schnellstens eine Veränderung der schulischen Verhältnisse eintreten! Die
Dringlichkeit zeigt sich auch in den aktuellen Vorfällen, daß gleich zwei
Familien ihre Kinder kürzlich zum 31.01.07, wegen des Lehrers Herr K. und
dessen gewalttätigem Verhalten im Umgang mit deren Kindern, überstürzt die
Schule verlassen haben. Jeder unbesetzte Schulplatz stellt darüber hinaus
einen jährlichen Finanzierungs-Ausfall von mindestens 3800,-EURO dar. Hinzu
kommt der Ausfall der privaten Kostenbeteiligung.
Das an
unserer Schule praktizierte System fördert ein Prinzip der Lehrer-Autorität,
welches auf widerspruchslose Gefolgschaft von Eltern und Schülern ausgerichtet
ist. Allein der Paragraph des Schulvertrages für eine Zerrüttungs-Kündigung,
mit der hieraus folgenden Möglichkeit für Willkür- und Unrechtshandlungen
spricht für sich. In naher Zukunft werden jedoch gewaltige gesellschaftliche
Umwälzungen das Leben unserer Kinder bestimmen. Diese verlangen demokratisch
orientierte Gemeinschaftlichkeit, kein Untertanendenken oder bedingungslosen
Autoritätsgehorsam.
Wo liegen die Gefahren, wenn unsere Kinder in einer Geisteshaltung und mit
Gruppenzwängen aufwachsen, welche Legitimierung der Gewalt und Autoritätsgehorsam
fördert? Anworten gibt das Milgram-Experiment (Stanley Milgram, 1962), das
Stanford-Experiment (Philip Zimbardo, 1971), wie auch der Versuch der 3.Welle
(Ron Jones, Cubberley High School in Palo Alto, 1968).
Die Geschehnisse haben aufgezeigt, daß selbst gefestigte erwachsene Menschen
unter dem Einfluß von Autoritäten bzw. einer autoritären Struktur in kürzester
Zeit dazu gebracht werden können, die geltenden humanistischen und ethischen
Werte außer Kraft zu setzen und auf zutiefst asoziale Weise zu handeln. Die
hierzu herbeigeführte Veränderung des sozialen Umfeldes mit der auftretenden
Eigendynamik der Individual- und Gruppenzwänge war von wesentlicher funktionaler
Bedeutung. Einzelheiten lassen sich im Internet finden. Unsere Schule zeigt
offenkundig ähnlich gelagerte, herrschaftsorientierte Strukturen.
Bereits
in meinem Schreiben vom 06.07.05 an den Lehrer Herrn K., auf dessen Person
sich Gewalthandlungen bezogen, wie auch an den Vorstand und an die Lehrerkonferenz,
habe ich Fakten zu gesetzwidrigen Gewalt-Handlungen an dieser Schule benannt.
Es wurde aufgezeigt, auf welche Weise Lehrer durch Ihr eigenes Gewalt-Verhalten
und der mangelhaften Sozial-Kommunikation mitverantwortlich für die aggressiven
und unsozialen Verhaltensformen der Schüler sind.
Schulintern
scheint sich ein Rechtsverständnis gebildet zu haben, welches sich von den
verfassungsorientierten Werten unserer Gesellschaft entfernt hat. Wenn die
Schule jedoch bereit ist, sich im internen Zirkel als ideologisch orientierte
Gemeinschaft außerhalb der Rechtsnormen unseres Landes zu stellen, hebt sie
dies auf die Ebene einer Sekte, bei welcher Absichten zur Zucht für einen
neuen Typus Mensch mit bedingungslosen Autoritätsgehorsam in Betracht zu vermuten
sind.
Das Element
der Vorbild-Funktion ist ein pädagogisches Lehrmittel, welches alle Mitarbeiter
in einer pädagogischen Einrichtung zu leisten haben. Der pädagogische Auftrag
einer Schule verpflichtet die Mitarbeiter hierbei zu einem Befähigungs-Niveau,
welches über den Stand des Durchschnittsmenschen liegen muß. Das Verprügeln
eines Kindes durch einen Schulmitarbeiter ist ein Skandal und nicht hinnehmbar.
Wie sollen demokratische Werte, die Respektierung der Persönlichkeitsrechte,
und das Recht jedes Kindes auf körperliche und seelische Unverletzbarkeit
an die Schüler erfolgreich vermittelt werden, wenn diese Inhalte nicht glaubhaft
vorgelebt werden? Die Bereitschaft, Gewalt gegen Schwächere zu tolerieren
oder auszuüben kennzeichnet, eine elementare Vorstufe zum Faustrecht und dem
menschenverachtenden Rechtsradikalismus. Das darf nicht sein.
Ich kann
nicht tolerieren, daß meinem Sohn von einer Waldorf-Schule Leitbilder vermittelt
werden, welche ich für verwerflich halte. Die Schule hat nicht erkennbar werden
lassen, womit sie der Gefahr einer Wiederholung von Gewalthandlungen durch
Lehrer entgegen wirken will. Gewalt gegen Kinder kann nicht wie ein Betriebsunfall
behandelt werden, welchen man in den Akten abheftet, um dann wieder ungerührt
zur Tagesordnung überzugehen. Gewalt ist kein Kavaliersdelikt. Es ist ein
Bruch mit den elementaren Prinzipien der Rudolf-Steiner-Pädagogik! Um eine
Veränderung der schulischen Verhältnisse und eine veränderte Nachdenklichkeit
zum Schutz der Kinder zu erreichen, sehe ich nur noch die Möglichkeit der
rechtliche Schritte.
gez. M.Hell
ANLAGE:
Brief vom 23.02.07 an Vorstand und Lehrerkonferenz der Rudolf-Steiner-Schule
Hamburg-Wandsbek. Antwort-Schreiben vom 26.02.07 vom Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule
Hamburg-Wandsbek Schulsatzung, welche die alleinige unkontrollierbare Verantwortlichkeit
der Lehrerschaft belegt.
>>
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15.05.2007,
ANZEIGE
1. Anzeige)
Wegen der körperverletzenden Gewalthandlung des Lehrers S. gegen den Schüler
L. aus der Klasse (x), in der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V,
Rahlstedter Weg 60, 22159 Hamburg, zeige ich hiermit den Lehrer S. an.
AUSFÜHRUNG
ZUR 1.ANZEIGE:
Ich hatte im Gespräch mit einem Schüler der Rudolf-Steiner-Schule eine Andeutung
von einer Gewalttätigkeit durch einen Lehrer herausgehört. Deshalb begab ich
mich am 26.04.07 zur Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, um dies zu prüfen.
In der ersten großen Pause sprach ich mit Schülern der (x)-Klasse, wobei sich
aber gleich herausstellte, daß ich hier an der falschen Adresse war. In der
zweiten großen Pause suchte ich die (xx)-Klasse auf. Die Schüler kamen gerade
mit Ihren Instrumenten zu ihrer Klasse zurück. Ich fragte in die Gruppe hinein,
ob etwas von einem Vorfall in einer Werkstunde bekannt sei. Daraufhin berichteten
mir die Kinder sofort von der Gewalthandlung des Herrn S.. Zu meiner Frage,
was die Kinder hierzu empfanden, erklärten diese, sie hatten große Angst.
Dann hätte Herr S. sich vor den Schülern dazu geäußert und wäre etwas netter
geworden, doch jetzt sei der Lehrer wieder wie früher und sie hätten Angst
vor ihm. Die Umstehenden äußerten sich beipflichtend. Dann wies ein Schüler
auf einen hinzugekommenen Jungen und sagte, daß dieser der Betroffene sei.
Auf meine Frage hin, berichtete mir dieser, daß er im Werkunterricht ein Holzstück
bearbeitet hätte, was ihm aber wegen seiner geringen Körperkraft sehr schwer
gefallen sei. Dem zarten Jungen rutschte zweimal der Hohlbeitel ab und fiel
zu Boden. Schon beim ersten Abrutschen des Werkzeugs reagierte Herr S. in
einer Weise, welche dem Kind eine böswillige Absichtshandlung unterstellte.
Der Junge litt immer noch unter dem Unrecht, das ihm damit wiederfahren war.
"Der Beitel ist mir doch wirklich nur aus der Hand gerutscht, weil ich ihn
nicht halten konnte", versicherte er mir glaubwürdig. Als der Hohlbeitel das
zweitemal herabfiel, erzürnte es den Waldorf-Lehrer mit solcher Heftigkeit,
daß er den Jungen an die Haare packte und mit großer Wucht von der Bank herabzog,
so daß dem Kind die Haare in Büscheln herausgerissen wurden. Es war unverkennbar,
daß der Vorfall einen tiefprägenden Eindruck bei allen Kindern hinterlassen
hatte und diese immer noch von einem seelisch aufgewühlten Zustand belastet
wurden. Das Geschehnis wurde inzwischen durch die Antwortschreiben der Schule
und des Lehrers Herr S. an mich bestätigt.
In
dem Schreiben vom 30.04.07 an mich äußert Herr S. ein eindeutiges Schuldbekenntnis.
Zu diesem Schreiben möchte ich einiges anmerken.
Zu Seite 3
Herr S. gibt sich den Anschein, als würde er die Gedankengänge
des betroffenen Kindes durchschauen können, wohl darauf spekulierend, daß
ihm hierbei das vorauseilende Grundvertrauen gegenüber einem Lehrer die ausreichende
Glaubwürdigkeit verleit. Die Darstellung des Lehrers wurde nicht von den
Kindern bestätigt.
Herr S. unterstellt dem betroffenen Schüler eine absichtliche Fehlhandlung,
Leichtsinn und eine innere Übereinkunft ("Wir , L. und ich, lächelten uns
wissend an"). Dies steht im Gegensatz zur Aussage des Kindes.
Herr S. schreibt selbst, daß das Werkzeug bereits friedlich auf
dem Boden lag bevor er das Kind packte. Es gab also keinen Grund für eine
Gefahren-Vermutung und somit auch keine Notwendigkeit zur "Gefahren-Abwehr".
Als übliche Reflexhandlung kenne ich nur, daß man das Heruntergefallene aufhebt
und dem Anderen zurückgibt, aber nicht, daß jemanden mit Gewalt daran gehindert
wird, sich zu bücken! Es belegt die Aggressionshandlung.
Herr S. schreibt weiter, daß er den Knaben von der Werkbank herab
zog. Einen stürzenden Menschen fängt man aber üblicherweise auf, indem
man ihn hochzieht, bzw. sich vor der Fallrichtung plaziert. Hier beweist sich,
daß die Mißhandlung des Kindes absichtlich geschah.
Zu
Seite 4
Herr S. schreibt, daß ein Erklärungsversuch peinlich gewesen wäre.
Hätte wirklich nur ein Unglücksfall vorgelegen, wäre es aus mitfühlenden,
wie auch pädagogischen Gründen nicht nur naheliegend, sondern auch zwingend
gewesen, das Kind zu trösten und gegenüber den Mitschülern für das eigene
Verhalten mit einer ausreichenden Erklärung einzustehen. Normalerweise wird
jeder helfen, den Schmerz und den Schock eines Kindes zu lindern. Hierbei
ist nichts peinlich! Im Gegenteil, Hilfe genießt Hochachtung!
Das Gefühl der Peinlichkeit kann hier nur entstehen, wenn man sehr genau weiß,
daß man gewalttätig und damit auch kriminell gehandelt hat und einem nun unliebsame
Folgen wie Schädigung der Ehre, des Ansehens, der Autorität und der beruflichen
Akzeptanz erwarten. Herrn S. Verhalten deutet darauf, daß es ihm vielmehr
darum ging, den Konsequenzen zu entgehen. Somit ergibt sich auch hier ein
Schuldeingeständnis.
Zusammengefaßt betrachtet, belegt Herr S. selbst, daß er aggressiv
und gewaltsam gegen einen Schüler vorgegangen ist. Sein Versuch, sich mit
wortgewandten Ausflüchten und der Dominanz seiner Lehrerposition aus der Verantwortung
zu schleichen, erhöht in meinen Augen die Schändlichkeit der Tat. Denn durch
die Vorbild-Funktion, welche sich aus der beruflichen Autorität eines Lehrers
ergibt, sendet sein Verhältnis zur Gewalt eine Botschaft an die Kinder, welche
deren sittliche, moralische und soziale Werte tiefgreifend negativ prägt.
Hinzu kommt auch die traumatische Seelenbelastung, welcher die Kinder schutzlos
ausgeliefert bleiben. Als enttäuschend empfinde ich, daß Herr S. dem mißhandelten
Kind eine Mitschuld zuzuordnen versucht, um sich selbst aus seiner Verantwortung
herauszuwinden. Hierin sehe ich ein mangelndes Unrechtsbewußtsein, welches
seinen Lippenbekenntnissen fundamental entgegensteht.
2.
Anzeige) Wegen unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge
gegenüber Schutzbefohlenen und wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht
zeige ich hiermit den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek
e.V. an.
3.
Anzeige) Wegen unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge
gegenüber Schutzbefohlenen zeige ich die Lehrerschaft der der Rudolf-Steiner-Schule
Hamburg-Wandsbek e.V. an. Die Lehrerschaft befindet sich auf Grund der
Schulsatzung und der hierauf gründenden Lehrerkonferenz in der Situation,
daß sie - ohne Kontrollinstanz - das alleinige Verfügungs- und Entscheidungsrecht
über alle, als "pädagogisch" definierte, Angelegenheiten besitzt. Das
verpflichtet jeden einzelnen Lehrer dazu, eigninitiativ zu handeln und
macht ihn mitverantwortlich für Versäumnisse und Unterlassungen.
AUSFÜHRUNG
ZUR 2. UND 3. ANZEIGE
Seit dem 06.07.2005 habe ich an dieser Schule schriftlich auf gesetzwidrige
Gewalttätigkeit durch Lehrkräfte hingewiesen. Die Vorhaltungen, u.a. wegen
gesetzwidriger Gewalttätigkeit gegen den Lehrer Herrn K., waren mit konkreten
Anregungen zur Gewaltprävention, Konfliktbewältigung und zum De-Eskalationstraining
verbunden. Trotz meiner mehrfach wiederholten Mahnungen wurde nichts unternommen,
um die Vorschläge aufzunehmen. Zur Sache reagierte die Lehrerkonferenz nur
mit einer Distanzierung und der Vorstand teilte mit, eine schriftliche Aufarbeitung
nicht leisten zu können.
Bei entsprechender
mentaler und fachlicher Stabilisierung der schulischen Mitarbeiter wäre die
aktuelle Mißhandlung des Kindes vermeidbar gewesen. Ich sehe die Unterlassung
als Mangel an Fürsorglichkeit und Vernachlässigung der aus der Dienstaufsichtspflicht
entstehenden Verantwortlichkeit. Das macht alle Mitglieder des Vorstandes
und der verantwortlichen Lehrer aus meiner Sicht zu den wahren Haupttätern.
Laut Schreiben
der Schulleitungskonferenz, also den Mitgliedern des Schulvorstandes und der
Gesamt-Lehrerschaft wird die Mißhandlung des Kindes sogar zur Hilfsaktion
verkehrt. Da Herr S., nach eigenem Bekunden, gegenüber der Schulkonferenz
die gleichen Angaben wie mir gemacht hat, muß den Lehrern das Unrecht ihres
Kollegen ebenfalls bewußt gewesen sein. Das kollegiale Schutzverhalten belegt
ein mangelndes Unrechtsbewußtsein und ist zugleich eine geistige Mittäterschaft,
welche jederzeit eine Wiederholung von Mißhandlungen möglich macht.
Für den
Fall, daß Sie beabsichtigen, den bürgernahen Beamten Herrn L. mit der Befragung
der Schüler zu beauftragen, bitte ich Sie nachdrücklich, unbedingt davon Abstand
zu nehmen. Es wäre sachdienlich, wenn die Kinder sich angstfrei, ohne die
Anwesenheit von Lehrkräften, gegenüber einer psychologisch geschulten, zivil
gekleideten, Person äußern könnten.
Desweiteren ist bei dem aktuellen Versuch der Schule, einem Schüler ein kriminelles
Gewaltpotential anzudichten, der Eindruck entstanden, daß die Unparteilichkeit
von Herrn L. durch zuvorkommendes Verhalten der Lehrer gelitten hat. Die Schule
hatte bereits zwei Jahre zuvor, auf ähnliche Weise, gegen die gleiche Familie
agiert. Das damals von der Schule eingeleitete Gerichtsverfahren endete mit
einem Desaster für die beteiligten Lehrer und machte deutlich, daß die wahre
Absicht der Lehrerschaft darin bestand, die Eltern wegen ihres selbstbewußten
mutigen Auftretens für Ihre Kinder von der Schule zu weisen.
Ich verweise darauf, daß bereits am 28.02.07 eine Strafanzeige gegen die Schule
erstattet worden ist, wegen der Gewalttätigkeit eines anderen Lehrers gegen
einen Schüler. Weitere Einzelheiten zur angezeigten Sache sind den beiliegenden
Kopien zu entnehmen.
gez. M.Hell
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10.07.2007
Mitteilung
der Staatsanwaltschaft Hamburg
Kaiser-Wilhelm-Straße 100,
20355 Hamburg
BETREFF: Geschäfts-Nr.4005 Js 392/07
Strafanzeige vom 28.02.2007 gegen G. wegen Körperverletzung und gegen den
Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V. wegen Vernachlässigung
der Dienstaufsichtspflicht, unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge
gegenüber Schutzbefohlenen
Sehr geehrter
Herr Hell,
Das Verfahren gegen G ist mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts nach
Zahlung einer Buße gemäß
§ 153 a StPO eingestellt worden.
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vorstand der Rudolf-
Steiner-Schule Wandsbek e.V. ist gemäß § 152 II StPO abgesehen worden.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 152 II StPO nur dann zum Einschreiten berechtigt
und verpflichtet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer verfolgbaren Straftat vorliegen. Solche konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule einer unterlassenen Hilfeleistung
oder einer insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes verfolgbaren
strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, sind hier nicht gegeben.
Rein vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, dass die Ihnen übersandte
Rechtsbelehrung nur für die Verfahrenseinstellung gemäß § 152 II StPO Geltung
hat.
Mit freundlichem Gruß
gez. Steeger
Staatsanwältin
Gegen
diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung die Beschwerde
an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die
Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft - unter Angabe der obigen
Geschäftsnummer - gewahrt.
>>
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19.07.2007,
BESCHWERDE an die Staatsanwaltschaft
Hamburg
Kaiser-Wilhelm-Straße 100, 20355 Hamburg
BETREFF:
Geschäfts-Nr.4005 Js 392/07
Strafanzeige vom 28.02.07 / Beschwerde zum Schreiben
vom 10.07.2007
Sehr geehrte
Damen und Herren,
gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hamburg, von der Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek
e.V, gemäß §152 II StPO abzusehen, lege ich Beschwerde ein.
Beschwerde lege ich auch dagegen ein, daß die Lehrerschaft, welche in Ihrer
Gesamtheit als sogenannte Lehrerkonferenz, ebenfalls eine allein entscheidende
und eigenverantwortliche Institution und tragende Kraft bildet, nicht mit
den Personen dieser Gemeinschaft für das gesetzwidrige Verhalten gegen die
Kinder zur Verantwortung gezogen werden soll.
Zum Verfahren
gegen den Lehrer G. bemängle ich, daß das Augenmerk,
mit der Bußzahlung, auf das Mittel der Sanktion gelegt wurde - aber das wesentlich
Wichtigere, die pädagogische Verantwortung gegenüber dem mißhandelten Kind
und der mitbetroffenen Schülerschaft unberücksichtigt blieb und nicht dazu
geführt hatte, um gemäß § 153a, Satz 5 (Täter/Opfer-Ausgleich), die Möglichkeit
zur Auflage und Weisung zur Wiedergutmachung der Tat zu nutzen. § 153a ermöglicht
es, auch nachträglich Auflagen und Weisungen aufzuerlegen. Im Interesse der
Kinder sollte dies in deutlicher Weise geschehen.
Begründung
zur Beschwerde:
Bereits mit meinen Schreiben vom 9.Juli 2005 und vom 8.August 2005 habe ich
mit detaillierten Ausführungen zu dem gesetzwidrigen Gewaltverhalten des Waldorf-Lehrers
Herrn K. versucht, den Vorstand und die Lehrergemeinschaft gegen die kinderfeindlichen
Gewaltbereitschaft von Lehrern und der hierdurch verursachten Auswirkungen
bei den Kindern zu sensibilisieren und zur Abkehr und Ächtung zu bewegen.
Dazu habe ich Vorschläge unterbreitet, um zusätzliche Schulungen zur Neuorientierung
des sozialen Werteverständnisses bei den Lehrkräften anzuregen. Somit wurden
bereits vor 2 Jahren zureichende tatsächliche Anhaltspunkte nach
§ 152 ll StPO benannt und die Grundlage zum vorbeugenden Handeln und zur Korrektur
einer gewaltfördernden Geisteshaltung gegeben.
Die Kenntnisnahme
wurde von beiden Gremien bestätigt, dennoch geschah nichts. Hingegen wurde
seitens der schultragenden Kräfte vieles unternommen, um mich, den Mahner,
zu isolieren und meine Anregungen als schulfeindlich abzuwerten. Ein Ergebnis
dieser Bemühungen ist im Protokoll vom 26.03.07 zu lesen, in welchem mitgeteilt
wurde, daß die "Hell-Themen" also alle kritischen Äußerungen zu Ungesetzlichkeiten
und Mißhandlungen von Kindern durch Lehrer, künftig an der Schule aus den
Eltern-Gesprächen verbannt sind. Alle Vorstandsmitglieder, sowie die Lehrergemeinschaft
haben somit wissentlich zugelassen, daß die Gewaltbereitschaft weiterhin ungehindert
von Lehrern aktiv ausgelebt werden kann. Hiermit wurde den Kindern die Hilfe
zum Schutz Ihrer Rechte versagt, die Dienstaufsichtspflicht vernachlässigt
und mangelnde Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen gezeigt.
Die dialektische
Wendigkeit, mit welcher Lehrer eine beständige Verbesserung ihres Könnens
suggerieren, indem sie ihre Lehrerkonferenzen als "Weiterbildungs-Lehrgänge"
darstellen, mag Außenstehende beschwichtigen, entspricht aber nicht den realen
Gegebenheiten.
De facto
wurde noch im Protokoll vom 26.03.2007 die Fortführung der Gewaltbereitschaft
in Übereinstimmung mit Vorstand und Lehrerkonferenz, offiziell und öffentlich
erklärt, indem mit der Alibi-Floskel "menschlich" eine gesetzwidrige Ausnahme-Regel
legitimiert wurde, welche einen rechtsfreien Raum für Gewalttäter im Pädagogen-Milieu
bietet. Hier wird es Lehrern ermöglicht, sich folgenlos aus der Verantwortung
für Mißhandlung von Kindern herauszuschleichen. Dies erfüllt alle Merkmale
einer weiterhin aktiven Mittäterschaft in einer kriminell anmutenden Sozial-Struktur,
um als verfolgbare Straftat nach § 152 II StPO gewertet zu werden.
Eine totale
Ächtung von Gewalthandlungen, einschließlich der absoluten Absage von jeder
Ausnahme-Regel, so wie es vom Gesetz vorgesehen ist, geschah bisher weder
durch den Vorstand, noch durch die Lehrerschaft. Ebensowenig wurde weder Unrechtshandlungen,
pädagogisches Versagen öffentlich eingestanden, noch ist eine Feststellung
der Gewaltabkehr gegenüber den Elternhäusern erfolgt. Ich sehe hier ein Fortbestehen
der gewaltfördernden Geisteshaltung, welche jederzeit in neue Formen von Kindesmißhandlung
münden kann und absolut untragbar für eine pädagogische Berufstätigkeit ist.
Schulen sollten ausnahmslos dem Wohl der Kinder dienen und - bei allem Respekt
vor der beruflichen Mühsal - nicht den persönlichen Interessen der Lehrer!
Mit freundlichem Gruß
gez. M.Hell
>>
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06.08.2007,
Beschwerde-Rückweisung
der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Die Generalstaatsanwältin
Gorch-Fock-Wall 15, 20355 Hamburg
BETREFF:
Geschäfts-Nr.4005 Js 392/07
Strafanzeige vom 28.02.2007
gegen Mitarbeiter und Lehrer der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek
wegen Körperverletzung und anderer Delikte
Sehr geehrter
Herr Hell,
die Beschwerde vom 19.07.2007 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft
Hamburg vom 10.07.2007 wird im Wege der Dienstaufsicht als unbegründet zurückgewiesen.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen
Bescheids, in dem die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt wird, verwiesen.
Das gilt
zunächst für die Erledigung des Verfahrens hinsichtlich des Beschuldigten
G. Zu einer Einstellungsentscheidung gemäß §153 a Abs. 1 StPO mit Zustimmung
des zuständigen Gerichts ist die Staatsanwaltschaft nämlich berechtigt, wenn
das Verfahren nur Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld der Täter als gering
anzusehen wäre und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch
eine Auflage beseitigt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der geständige Beschuldigte ist bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten,
und die behauptete Tat selbst weist keine besondere Intensität auf.
Im Übrigen geben die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nebst Anlagen
keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung; denn es sind nämlich nach
wie vor keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass im Zusammenhang mit den
vorgetragenen Sachverhalten mit Strafe bedrohte Handlungen begangen worden
sind.
Über pädagogische
Zweckmäßigkeit, Vorrangigkeit und Stilrichtungen sowie über persönliche Weltanschauungs-,
Moral- und Geschmacksfragen wird durch diese Einstellung des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens nicht entschieden.
Ein formeller
Rechtsbehelf ist gegen diesen Bescheid nicht gegeben, weil der Anzeigende
nicht unmittelbar Verletzter der behaupteten Delikte ist (§ 172 Abs. 1 S.
1, Abs. 2 S. 1 StPO).
Ferner ist ein formeller Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid nicht gegeben,
soweit die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Abs. 1 S. 1 StPO auf einer
Norm, welche die Entscheidung in das Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt
(§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO), beruht.
Hochachtungsvoll
I.A.
gez, Schlebusch
Oberstaatsanwalt
>>
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30.01.2008,
Fax-Anfrage an die Staatsanwaltschaft Hamburg
Kaiser-Wilhelm-Straße 100, 20316 Hamburg
BETREFF: AZ:.4202
JS 985/07
Strafanzeige vom 15.05.07 gegen den Waldorflehrer S.
Sehr geehrte
Damen und Herren,
gerne würde ich erfahren, ob ich noch eine Mitteilung von Ihnen zu meiner
Anzeige vom 15.05.07 erhalten werde. Dies ist mir auch wegen neuer Ereignisse
wichtig um deren rechtliche Einordnung angemessen einschätzen zu können.
Mit freundlichem Gruß
gez.M.Hell
GESPRÄCHSNOTIZ
Telefonische Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft 03.03.2008, 11:15.
Gesprächspartner Herr Mauruschat.
Herr Mauruschat bezieht sich auf mein Fax vom Morgen und teilt mir mit, daß
das Verfahren gegen den Lehrer S. noch etwa vier Wochen in Anspruch nehmen
würde. Meine Frage, warum die Strafanzeige gegen den Lehrer G., welche etwa
2 Monate zuvor gestellt wurde, bereits nach den Sommerferien abgeschlossen
war, diese Anzeige sich hingegen so lange hinzieht, wurde mir nicht beantwortet.
M. Hell
>>
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18.02.2008,
2.ANZEIGE gegen Lehrers S.
wegen seines Verhaltens gegenüber einem Schüler der Rudolf-Steiner-Schule
Hamburg-Wandsbek. Da noch keine Mitteilung über den Abschluß des
Ermittlungsverfahren vorliegt, muß z.Z aus rechtlichen Gründen
jegliche öffentliche Äußerung unterbleiben.
>>
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03.03.2008,
Schreiben an die Staatsanwaltschaft Hamburg
BETREFF:AZ:.4202
JS 985/07
1.) Meine Strafanzeige vom 15.05.07 gegen den Waldorflehrer S.
2.) Meine Anfrage vom 30.01.2008
Sehr geehrte
Damen und Herren,
dem Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren
habe ich entnommen, daß mir zu meiner Strafanzeige vom 15.05.07 das Recht
zusteht, über das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Prüfung informiert
zu werden.
Somit beantrage ich hiermit, von Ihnen zu erfahren, wie das Verfahren zu meiner
Anzeige vom 15. Mai 2007, gegen den Lehrer S. ausgegangen ist.
Begründung:
Da sich Fehlleistungen wie z.B. Gewaltverhalten von Lehrern über das soziale
Geflecht auf das Gesamt-Schulklima und somit auf alle Schulkinder, einschließlich
meinen Sohn auswirken, bin ich als Erziehungsverantwortlicher und Mitglied
des schultragenden "Schulverein Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V",
direkt betroffen.
Die Auskunft benötige ich, um, wegen neuer fragwürdiger Ereignisse an dieser
Schule, deren rechtliche Einordnung, zum Zweck einer angemessenen Reaktion
zum Schutz der Kinder, realistisch bewerten zu können. Mit freundlichem Gruß
gez.M.Hell
>>
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01.04.2008,
Schreiben an die Staatsanwaltschaft Hamburg
Staatsanwaltschaft Hamburg Kaiser-Wilhelm-Straße
100
BETREFF: AZ:.4202
JS 985/07
1.) Meine Strafanzeige vom 15.05.07 gegen den Waldorflehrer S.
2.) Meine Anfrage vom 30.01.2008
3.) Meine Anfrage vom 03.03.2008
Sehr geehrte
Damen und Herren,
zu meiner Anfrage vom 03.03.08 wurde ich von Herrn Mauruschat am Vormittag
des gleichen Tages telefonisch darüber informiert, daß Ende März mit dem Abschluß
der Untersuchung zu meiner Strafanzeige vom 15.05.07 gegen den Waldorflehrer
S. zu rechnen sei.
Ich habe
erfahren, daß sich staatsanwaltschaftliche Untersuchungen zu Vorfällen gegen
Kinder auch in anderen bundesdeutschen Ländern über das ganze Jahr hingezogen
haben. Hierbei soll es vorgekommen sein, daß die Verfahren mit der Begründung
eingestellt wurden, daß der Tatbestand wegen des großen zeitlichen Abstandes
nicht mehr zweifelsfrei zu klären sei.
Ich sorge mich, daß sich hier ein ähnliches Ergebnis abzeichnen könnte. Aus
diesem Grunde möchte ich noch einmal auf mich als Zeuge verweisen. Ich hatte
im letzten Jahr, umgeben von den Schülern der Klasse, welche gerade vom Musik-Unterricht
kamen, persönlich mit den Kindern gesprochen und kann das Geschehen aus dieser
Sicht bestätigen. Der mißhandelte Junge hatte mir von seinem schrecklichen
Erlebnis berichtet. Die umstehenden Kinder pflichteten ihm bei. Bis heute
bewegen mich die Äußerungen der Kinder - Mädchen wie Jungen - welche mir berichteten,
daß sie immer noch unter großer Angst litten, daß ihnen Gleiches geschehen
könne.
Für eventuelle Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichem Gruß
gez.M.Hell
>>
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21.04.2008
Mitteilung
der Staatsanwaltschaft Hamburg
Kaiser-Wilhelm-Straße 100,
20355 Hamburg
AZ:.4202
JS 985/07
BETREFF:
Ihre Anzeige vom 15.05.2007 Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. wegen Körperverletzung
und gegen die Lehrerschaft und den Vorstand der Rudolf- Steiner- Schule Hamburg-
Wandsbek e.V. wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht, unterlassener
Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen
Sehr geehrter
Herr Hell,
das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten S. ist mit Zustimmung des
Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, da die Schuld als gering
anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Von der Einleitung eines Verfahrens gegen die Lehrerschaft und den Vorstand
der Rudolf- Steiner- Schule Hamburg-Wandsbek e.V. wurde gemäß §§ 170 Abs.
2, 152 Abs. 2 StPO abgesehen.
Nur wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren
Straftat ersichtlich sind, ist die Staatsanwaltschaft zum Einschreiten berechtigt
und verpflichtet. Inwiefern Vorstand und Lehrerschaft sich bezüglich des Vorfall
vom 26.04.2007 zum Nachteil des Schülers L. wegen einer unterlassenen Hilfeleistung
gemäß § 323 c StGB strafbar gemacht haben sollen, ist nicht erkennbar. Auch
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Lehrerschaft und Vorstand sich
wegen weiterer Handlungen schuldig im Sinne des Strafgesetzbuches gemacht
haben.
Hochachtungsvoll
gez. Trendl
Staatsanwältin
Gegen
diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung die Beschwerde
an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die
Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft - unter Angabe der obigen
Geschäftsnummer - gewahrt.
>>
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____________________________________________________________________
15.09.2008,
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt
Begründung:
Fehlende Berücksichtigung von seelischen Verletzungen und möglicher,
lebenslanger Auswirkungen bei physischen/psychischen Mißhandlungen von
Kindern durch Lehrkräfte oder Berufstätige anderer Erziehungsberufe
bei den staatsanwaltlichen Ermittlungs-Verfahren.
Justizbehörde
Frau Oberregierungsrätin Vespermann
J 32
Drehbahn 36
22060 HAMBURG
BETREFF:
Dienstaufsichtsbeschwerde zur Geschäfts-Nr: 4005 Js 392/07
Dienstaufsichtsbeschwerde zur Geschäfts.-Nr: 4202 Js 985/07
Antrag für Neuaufnahme der Ermittlungsverfahren
Sehr
geehrte Frau Vespermann,
hiermit reiche ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt Herrn
Schlebusch ein.
Herrn Schlebusch war bearbeitender Staatsanwalt meiner Beschwerde vom 19.07.2007,
zur Geschäfts-Nr: 4005 Js 392/07 für die Strafanzeige vom 28.02.2007,
-- wegen Mißhandlung eines Kindes durch den Waldorflehrer G.,
-- wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtsspflicht, unterlassener Hilfeleistung
und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen gegen die Lehrerschaft
und den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, ein.
Das Verfahren gegen den Lehrer G. wurde nach Zahlung einer Buße eingestellt.
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Schulvorstand und
die - laut Satzung alleine - für alle pädagogischen Angelegenheiten verantwortlichen
Personen der Lehrergemeinschaft wurde, auch nach Eingabe einer Beschwerde,
abgesehen.
Ebenfalls
reiche ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwältin Frau Trendl
ein. Frau Trendl war bearbeitende Staatsanwältin zur Geschäfts-Nr: 4202 Js
985/07 für die Strafanzeige vom 15.05.2007,
-- wegen Mißhandlung eines Kindes durch den Waldorflehrer S.
-- wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht, unterlassener Hilfeleistung
und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen gegen die Lehrerschaft
und den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, ein.
Das Ermittlungsverfahren wurde mit der Begründung eingestellt, "da die
Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
besteht". Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Schulvorstand
und die - laut Satzung alleine - für alle pädagogischen Angelegenheiten verantwortlichen
Personen der Lehrergemeinschaft wurde abgesehen.
Definition
der elterlichen Rechts-Position
Die Qualität der beruflich bedingten Vorbildfunktion der Lehrkräfte und
der hierdurch vermittelten sozialen Werte, wirkt prägend auf das humanitäre
Verständnis der Schüler. Gesetzwidrige Gewalthandlungen durch Autoritätspersonen
der Schule verursachen folglich ein inhumanes, destruktives Sozial-Klima,
welches einen äußerst schädigenden Einfluß auf den seelischen Reifeprozeß
der Kinder hat und der Fürsorge-Pflicht der Schul-Bediensteten entgegensteht.
Die rege, unter Schülern übliche, klassenübergreifende Sozial-Kommunikation
hat zur Folge, daß sich Nachrichten von Mißhandlungen der Lehrer gegen
Kinder allgemein verbreiten und somit sekundär, unabhängig vom ursprünglichen
Ereignis, auf die psychische Verfassung auswirken. Diesen Mechanismen
ist auch mein Kind wehrlos ausgesetzt, was mich als Erziehungs-Verantwortlichen
zum Direktbetroffenen jeder Fehlleistung von Lehrkräften macht.
Zusätzlich unterliege ich als Mitglied der bundesdeutschen, demokratisch getragenen
Gesellschaft einer - alles umfassenden - sozialen Mitverantwortung, welche
mich auch dann zum Handeln gegen Unrecht verpflichtet, wenn ich nicht Direkt-Betroffener
sein sollte.
Begründung
zur Dienstaufsichtsbeschwerde
Zur Strafanzeige vom 28.02.2007 (G.-Nr: 4005 Js 392/07), wie auch zur Strafanzeige
vom 15.05.2007 (G.-Nr: 4202 Js 985/07), wurde seitens der Staatsanwaltschaft
ein schuldhaftes Verhalten der Waldorflehrer festgestellt. In beiden Ermittlungsverfahren
wurde das - gegen die Kinder gerichtete - Element der psychischen Gewalt
und die sich hieraus ergebenden Verstöße gegen Strafgesetze offenkundig nicht
im erforderlichen Maße berücksichtigt und zeigt somit ein gesetzwidriges Pflichtversäumnis.
Es
ist ersichtlich, daß seitens der Staatsanwälte keine unabhängigen, außerschulischen,
psychologisch kompetenten Fachkräfte zur Untersuchungen hinzugezogen wurden,
um die seelischen Schäden angemessen bewerten zu können. Insbesondere wegen
der Langzeit-Auswirkungen - nicht nur bei den physisch mißhandelten Opfern,
sondern auch bei jenen Kindern, welche durch das visuelle Miterleben zwangsläufig
einbezogen wurden - gibt diese Untätigkeit Anlaß zu großer Sorge.
Gesetzwidrige,
seelische Mißhandlung von Kindern, welche nicht von der Staatsanwaltschaft
geahndet wird, vermittelt das Bild duldender Toleranz. Es ermöglicht die Bildung
von Freiräumen für psychische Gewalt, insbesondere für Täter in pädagogischen
Berufen, welche durch ihren gesellschaftlichen Status und dem Sie umgebenden
Habitus, von dem Sozial-Automatismen wie vorauseilendes Grundvertrauen und
gutgläubiger Unschuldsvermutung, profitieren können. Mangelhafte Ermittlungsarbeit
oder gar Untätigkeit der Staatsanwälte steht dazu auch im Gegensatz zur rechtstaatlichen
Vorbild-Funktion, welche diese nach Definition des Bundes-verfassungsgerichts
zu erfüllen haben.
Das
Bundesverfassungsgericht wies in der Pressemitteilung Nr. 21/2008 vom
20. Februar 2008, zum Beschluss vom 18. Januar 2008 (2 BvR 313/07) - im Zusammenhang
mit der Entfernung eines Staatsanwalts aus dem Dienst, wegen Besitzes kinderpornographischer
Bilddateien, ausdrücklich auf die Pflicht zum Vorbildverhalten hin.
Dort heißt es inhaltlich: "Von bestimmten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer, insbesondere auch von Staatsanwälten
muss erwartet werden, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum
Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen
worden sind."
Die
Fragwürdigkeit zur gegenwärtigen Praxis der "Einstellung des Verfahrens"
seitens der Staatsanwaltschaft, zeigt die Definition der Justizsenatorin Dr.
Lore Peschel-Gutzeit in der staatsanwaltlichen Erledigungsstatistik vom 02.04.2001.
Dort wird erläutert, daß zur Verfahrens-Einstellung eine Geringfügigkeit bestehen
muß, welche einem Diebstahl im Kaufhaus, im Wert von 10,- EURO entspricht.
Zusätzlich muß der Täter - noch im Hause - durch einen Detektiv gestellt worden
sein und die Ware zurückgegeben haben.
Nachzulesen auf Seite 4 in: http://www.hamburg.de/Behoerden/ Pressestelle/Meldungen/tagesmeldungen/2001/april/w14/mo/jb02_neu.pdf
Als
z.B. der Waldorflehrer S. ein Kind so heftig am Schopfe zu Boden zerrte, daß
dem Opfer die Haare in Büscheln herausgerissen wurden, war dies für den betroffenen
Schüler und anwesenden Mitschüler ein angstauslösendes traumatisches Erlebnis,
wovon sich die Kinder noch nach Wochen erschüttert zeigten. Das hiermit verbundene
Potential an Leid, nachfolgender Lernhemmnis mit existenziellen Auswirkungen
auf das spätere Erwachsenenleben, entspricht nicht jener Geringfügigkeit,
welche in der staatsanwaltschaftlichen Erledigungs-Statistik der Senatorin
vom 02.04.01 beschrieben wird.
Die
Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zur Anzeige
vom 15.05.07 mit der Begründungen einstellte, daß "kein öffentliches Interesse
an einer Verfolgung besteht", dürfte eindeutig im Widerspruch zu den gesetzlichen
Vorgaben für den Schutz der Kinder stehen.
Der
gleiche Widerspruch zeigt sich auch mit der Ablehnung der Staatsanwaltschaft,
zu den Anzeigen vom 28.02.2007 (G.-Nr: 4005 Js 392/07) und vom 15.05.2007
(G.-Nr: 4202 Js 985/07), den Schulvorstand und die Lehrerschaft wegen Verletzung
der Fürsorgepflicht zur Verantwortung zu ziehen, obwohl die Fakten hierfür
eindeutig belegt sind.
Allein
die Realität, daß die administrative Kräfte der Waldorfschule, also Lehrerschaft
und Schulvorstand, ihrer Pflicht zum eigeninitiativen Handeln nicht nachkamen
und wiederkehrende Mißhandlung von Kindern durch Lehrer jahrelang wissentlich
zuließen, ohne effektive Maßnahmen gegen pädagogische Inkompetenz einzuleiten,
definiert eine aktive Mittäterschaft aller Gremienmitglieder.
Die Gleiche Definition gilt auch - wie aus Schriftsätzen zu ersehen ist -
für die administrative Energie, welche die schulischen Kräfte darauf verwandten,
berufliche Inkompetenz von Lehrern, welche sich durch gesetzwidrige Gewalt
gegen Kinder äußerte, zu verheimlichen, statt Veränderungen einzuleiten.
Auch, daß Eltern von mißhandelten Kindern, oder solche mit kritischer Einstellung,
zum allgemeinen Feindbild hochstilisiert und mit Mobbing-Praktiken drangsaliert
werden - um die vorzeitige Auflösung des Schulvertrages zu erzwingen - belegt
eine aktive Beteiligung für den Erhalt der Zustände, welche die rechtswidrige
Gewalt gegen Kinder ermöglichen, sowie eine aktive Mittäterschaft.
Das
sogenannte "Öffentliche Interesse" bestimmt sich in seiner höchsten Form
aus den Bundesgesetzen, welche vom Bundestag als Vertreter aller Bewohner
dieses Landes beschlossen worden sind.
Der §1631 Abs.2 BGB erklärt seelische Verletzungen und andere entwürdigende
Maßnahmen gegenüber Kindern ausdrücklich für unzulässig und schreibt somit
- allein auf Grund seiner Existenz als Gesetz - das "Öffentliche Interesse"
als beständige Gegebenheit fest, sobald psychische Gewalt gegen Kinder geschieht.
Ausnahmen sind nicht zulässig!
Die
Abwiegelung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsarbeit bei dem Tatbestand
"Seelische Mißhandlung, mit dem Stereotyp "Es besteht kein öffentliches Interesse",
ist demzufolge ein klarer Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe!
Es
verwundert, daß straftatrelevante psychische Verletzung und Psychoterror zwar
bei gereiften, lebenserfahrenen Erwachsenen, nicht aber bei den unfertigen,
zerbrechlichen Kindern verfolgt wird, obwohl der Status des "Schutzbefohlenen"
eine hervorgehobene Verantwortlichkeit für das Wohl der Kinder verlangt.
§ 238 StGB "Nachstellung" stellt Stalking seit Frühjahr 2007 unter
Strafe
§ 3 AGG regelt den Tatbestand des Mobbing, wobei nach § 1 AGG, die
zugrundeliegenden europarechtlichen Merkmale wie Alter, Geschlecht und sexuelle
Orientierung sogar bei Verfehlungen gegen Kindern Anwendung finden müßten.
Hierzu sei auch auf die Beweislastumkehr laut § 22 AGG hingewiesen: Das Opfer
muß die Mobbing-Praktik hiernach nicht beweisen, sondern es genügt, wenn Indizien
vorgetragen werden, die einen solchen Schluß nahe legen.
Die
reale Praxis zeigt mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zu den Anzeigen
vom 28.02.2007 (G.-Nr: 4005 Js 392/07) und vom 15.05.2007 (G.-Nr: 4202 Js
985/07) aus meiner Sicht einen klaren Verstoß gegen das Gleichheitsgebot der
bundesdeutschen Verfassung!
Auch
die nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Kinderrechten,
nehmen die Staatsanwaltschaften in eine Pflicht, die es ihr nicht erlauben,
den Tatbestand der psychischen Mißhandlung von Kindern zu ignorieren.
GG
Art.1 [Schutz der Menschenwürde]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt
sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens, und der Gerechtigkeit in der
Welt.
GG
Art.2 [Persönliche Freiheit]
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. .....
§1631,
Abs.2 BGB
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung,
seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
§2
(HmbSG) Bildungs und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes
und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der
Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu
stärken, -- das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das
der Mitmenschen wahren zu können.
(2) Unterricht und Erziehung sind auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen
und sozialen Fähigkeiten, sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten.
Mehrere
Paragraphen bieten eindeutige Grundlagen zur strafrechtlichen Ahndung:
Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB,
Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 I,
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB,
Nötigung gemäß § 240 I StGB,
Beleidigung gemäß § 185 StGB,
Der
Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, daß die Lehrer-Praktik, Kindern
zum Zweck der Einschüchterung und Diszipinierung das Aufsuchen der Toilette
zu verweigern, Essen und Trinken fortzunehmen, den Mund mit Klebeband zukleben,
also bewußt langanhaltende Leidenszustände zu erzeugen, sogar als Verstoß
gegen Art.3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung gemäß
der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie Art. l und 2 Grundgesetz
zu werten ist.
Quelle u.a.: http://www.dr-etzel.de/html/mobbing_an_schulen_universitat.
html
Letztlich bleibt es mir unbegreiflich, daß die Staatsanwaltschaft - offenbar
nicht einmal ansatzweise - die Möglichkeiten des Täter/Opfer-Ausgleichs und
der Wiedergutmachung gemäß Paragraph 153a, zugunsten der mißhandelten Kinder
und der mitbetroffenen Schülerschaft, ebenso wie der vom Paragraphen 153a
zugestandene Freiraum, auch nachträglich Auflagen und Weisungen aufzuerlegen,
berücksichtigt hat..
ANTRAG
Zur anfänglich benannten Dienstaufsichtsbeschwerde beantrage ich, daß die
Ermittlung zu den beiden hier angesprochenen Gewaltvorfällen der Anzeigen
vom 28.02.2007 (G.-Nr: 4005 Js 392/07) und vom 15.05.2007 (G.-Nr: 4202 Js
985/07), unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben und dem bisher
nicht bearbeiteten seelischen Verletzungspotenzial bei den Kindern, wieder
neu aufgenommen werden.
BEGRÜNDUNG: Die unzureichende Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft ermöglicht
eine fortdauernde Gefährdung der physischen und psychischen Unversehrtheit
von Kindern
Ich
bitte Sie, mir bis zum 28.09.2008 mitzuteilen, wie Sie in dieser Sache verfahren
werden.
Mit freundlichem Gruß
Manfred Hell
Das
Schreiben war am 16.09.2008 zugestellt worden.
>>
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____________________________________________________________________
17.09.2008,
Mitteilung
Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde
Justizverwaltungsamt, Abteilung
Strafrecht
Monika Vespermann
AZ:
1402E-L369. 13
Betr.: Ihre Dienstaufsichtsbeschwerden und Ihren Antrag auf Wiederaufnahme
der Ermittlungen vom 15.09.2008 zu den Az. 4005 Js 392/07 und 4202 Js 985/07
Sehr
geehrter Herr Hell,
zur Entscheidung über Ihre Dienstaufsichtsbeschwerden ist nicht die Justizbehörde,
sondern zunächst die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Hamburg und sodann
gegebenenfalls die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg berufen. Auch über Ihren
Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft.
Ich habe deshalb Ihr Schreiben an die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft
weitergeleitet. Von dort werden Sie einen Bescheid erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Vespermann
>>
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____________________________________________________________________
08.10.2008,
Mitteilung
Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde
Justizverwaltungsamt, Abteilung
Strafrecht
Monika Vespermann
Az.:
1402E-L369.13
Betr.: Weitere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.09.2008 gegen den Bescheid
der Generalstaatsanwaltschaft vom 06.08.2008
Bezug: Mein Schreiben vom 17.09.2008
Sehr
geehrter Herr Hell,
Ihr Schreiben vom 15.09.2008 wird als weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
den Bescheid der Generalstaatsanwältin vom 06.08.2008 gewertet. Die Generalstaatsanwaltschaft
hat Ihr Schreiben deshalb mit den Ermittlungsakten der Justizbehörde vorgelegt.
Die Überprüfung des Ermittlungsvorgangs hat ergeben, dass zu einer Maßnahme
der Dienstaufsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft kein Anlass besteht. Die
Ihnen erteilten Bescheide der Staatsanwaltschaft vom 10.07.2007 und der Generalstaatsanwaltschaft
vom 06.08.2008 sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu
beanstanden.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Generalstaatsanwaltschaft haben in
ihren Bescheiden vom 10.07.2007 bzw. 06.08.2008 zutreffend dargelegt, warum
das Verfahren hinsichtlich des Beschuldigten G. eingestellt wurde. Auch Ihr
Vorbringen vom 15.09.2008 enthält keinen neuen Sachverhalt und gibt keine
Veranlassung zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen.
Ich
muss daher auch Ihre weitere Dienstaufsichtsbeschwerde als unbegründet zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Vespermann
Redaktioneller
Kommentar: In der Konsequenz wird wird mit
diesem Schreiben - aus Sicht des Verfassers - offiziell festgestellt, daß
psychische Mißhandlung und Verletzung von Kindern in der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsarbeit faktisch nicht berücksichtigt werden.
Die Begrifflichkeit "seelische Verletzung als Folge von körperlichen
oder psychischen Gewaltverhaltens" bleibt unausgesprochen und wird eisern
weggeschwiegen.
Die Verfahrensweise erscheint kinderfeindlich und täterorientiert. Die
gesetzliche Fragwürdigkeit bleibt unverändert erhalten.
>>
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____________________________________________________________________
14.10.2008,
Schreiben an Justizbehörde
Frau Oberregierungsrätin Vespermann
Drehbahn 36, 22060 HAMBURG
BETREFF:
Az.: 1402E-L369.13
Ihr Schreiben vom 08.10.2008
Sehr
geehrte Frau Vespermann,
in Ihrem Schreiben an mich vom 08.10.2008, beziehen Sie sich mehrmals auf
einen Bescheid der Generalsstaatsanwältin vom 06.08.2008. Mit diesem Datum
habe ich keinen Bescheid erhalten. Falls ein Versehen mit den Datums-Angaben
vorliegt, bitte ich um eine Richtigstellung.
Sollte jedoch tatsächlich ein Bescheid vom 06.08.2008 an mich gegangen sein,
bitte ich um eine erneute Zusendung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. M. Hell
>>
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10.10.2008,
Schreiben von Justizbehörde
(erhalten am 16.10.07)
Generalstaatsanwaltschaft
Hamburg
Die Generalstaatsanwältin
Aktenzeichen: 2 Zs 826/08
Betr.:
Strafanzeige vom 15.05.2007 gegen Mitarbeiter und Lehrer der Rudolf-Steiner-Schule
Hamburg-Wandsbek wegen Körperverletzung und anderer Delikte
- 4202 Js 985/07 -
Sehr
geehrter Herr Hell,
die Beschwerde vom 15.09.2008 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft
Hamburg vom 21.04.2008 wird im Wege der Dienstaufsicht als unbegründet zurückgewiesen.
Ermessensfehlerfrei und völlig zu Recht hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren
eingestellt.
Zur
Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Überlegungen
in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Das gilt zunächst für den Abschluss des Verfahrens hinsichtlich des Beschuldigten
S..Zu einer Erledigung gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO mit Zustimmung des zuständigen
Gerichts ist die Staatsanwaltschaft nämlich berechtigt, wenn das Verfahren
nur Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld des Täter als gering anzusehen
wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der geständige Beschuldigte ist bisher
nicht einschlägig in Erscheinung getreten, und die behauptete Tat selbst weist
keine besondere Intensität auf. Vielmehr haben die Eltern des Geschädigten
und dieser selbst die Entschuldigung des Beschuldigten angenommen und ausdrücklich
ihr Desinteresse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung erklärt. Im
Übrigen geben die Ausführungen in der Beschwerdebegründung keine Veranlassung
zu einer anderen Entscheidung; denn es sind nämlich nach wie vor keine Anhaltspunkte
dafür vorhanden, dass im Zusammenhang mit den vorgetragenen Sachverhalten
mit Strafe bedrohte Handlungen begangen worden sind.
Auf
die Begründung des hiesigen Beschwerdebescheids vom 06.08.2008 im Verfahren
2 Zs 697/07 (4005 Js 392/07) wird besonders hingewiesen.
Ein formeller Rechtsbehelf ist gegen diesen Bescheid nicht gegeben, weil der
Anzeigende nicht unmittelbar Verletzter der behaupteten Delikte ist (§ 172
Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).
Ferner ist ein formeller Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid nicht gegeben,
soweit die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO auf einer Norm, welche
die Entscheidung in das Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt (§ 172 Abs.
2 S. 3 StPO), beruht.
HochachtungsvolI
I.A.
gez. Schlehbusch
Oberstaatsanwalt
Redaktioneller
Kommentar:
Daß das Herausreißen von Haarbüscheln bei einem Kind
durch einen Lehrer, welcher immerhin die Personifizierung der schulischen
Autorität darstellt und als soziales Leitbild fungiert, von der staatlichen
Rechtsvertretung nur als Gering-Schuld des Täters definiert wird - und daß
kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen soll, das ist
mehr als nur ein einzelner Bewertungs-Vorgang durch die Staatsanwaltschaft.
Es kennzeichnet die humane Qualität der geltenden Maßstäbe!
Beachtung verdient hierbei die Funktion der Paragraphen-Auflistung. Sie vermag
davon abzulenken, daß die zitierte "Norm, welche die Entscheidung
in das Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt", nicht als amtlich differenzierte
schriftliche Entscheidungs-Vorlage existiert. Die Bewertungen beruhen weitgehend
nur auf die begrenzten, persönlichen, subjektiv gefärbten Lebenseinstellung
und Alltags-Erfahrungen, sowie dem - oft fragwürdigen - sozialen und
ethischen Werte-Verständnis von einzelnen Menschen.
Verwirrende
Wortführung.
Die Unrechts-Handlung und Schuldzuweisung wird von der Staatsanwaltschaft
einerseits sehr konkret feststellt. Als Begründung zur Einstellung des Verfahrens
heißt es dort: "da die Schuld als gering anzusehen ist" und "der
Beschuldigte war geständig", sowie "die Eltern des Geschädigten und
dieser selbst haben die Entschuldigung des Beschuldigten angenommen".
Doch dann wird in der Weiterfolge eine Einschränkung vorgenommen, indem von
der "behaupteten Tat" geschrieben wird, so als wäre die Mißhandlung nun wieder
zu bezweifeln.
Der
Nötigungs-Zustand durch Zwangs-Abhängigkeiten bleibt total ausgeklammert!
Als Bestätigung für ihre Entscheidung trägt die Staatsanwaltschaft vor, daß
die Opfer die Entschuldigung des Täters angenommen haben und ausdrücklich
ihr Desinteresse an einer weiteren Strafrechtlichen Verfolgung erklärt hätten.
Hierbei übergeht die Staatsanwaltschaft, daß die Minderjährigkeit des Kindes
dessen Entscheidungs-Spielraum einschränkt und daß hierdurch für die Institutionen
der staatlichen Rechts-Aufsicht die Pflicht für eine kindgerechte, fürsorgliche
Interessen-Vertretung zu folgen hat. Dies gilt insbesondere deswegen, weil
- wie hier - Abhängigkeitsverhältnisse und einschüchternde Umstände angenommen
werden müssen. So blieb das schutzlose Opfer, auch nach der Mißhandlung, weiterhin
dem kontrollierenden Einwirken und dem Wohlwollen des Täters ausgeliefert.
Dieser verfügte nicht nur über die Dominanz der alleinigen und absoluten
Bewertungs-Hoheit - er konnte sich auch auf eine duldende Haltung des Pädagogen-Umfeldes
stützen. Dies ergibt sich mit daraus, daß die Schule eine seelische
Verletzung bei Kindern, welche Zeugen von gewalttätigen Lehrer-Mißhandlung
wurden, offiziell am 04.12.2007, in Abrede stellte.
Vor
dem Hintergrund, daß ein Schüler von einem Lehrer, in der Aula
vor allen Kindern, so heftig an den Kopf geschlagen wurde, daß das Opfer
zu Boden stürzte, forderte die Waldorf-Schule den Vater M.Hell, am 04.12.2007
per Anwalt, verbunden mit einer einschüchternden Bußgeld-Drohung, dazu
auf, es zukünftig zu unterlassen, die Behauptung zu verbreiten, daß es
"seelische Verletzungen bei den vielen Kindern, welche die Lehrermisshandlung
und somit das absolute Versagen der wertbildenden und schultragenden Autoritäts-Personen
miterleben mußten" gegeben hat - und ergänzte: "Es werden keine
weiteren Aktivitäten (gemeint war die geforderte Aufarbeitung von seelischen
Schäden und Wiedergutmachung) erfolgen".
Siehe: http://eltern-contra-schulunrecht-hell-a.de/doku-hell-a/1-2_schule.htm
Nach
allgemeinen Kenntnisstand bewegt sich die Familie des mißhandelten Kindes
existenziell im Wirtschaftsraum des Rudolf-Steinerschen Machtgefüges. Die
Schriftwechsel in: www.eltern-contra-schulunrecht-hell-a.de
zeigen, daß die waldorftypischen, strukturellen Verflechtungen ein besonderes
bedrohliches Abhängigkeits-Verhältnis dadurch schaffen können, daß mangelndes
Wohlverhalten über die interne Sozial-Dynamik mit ausgrenzenden Sanktionen
geahndet wird. Dies kann zwangsläufig zu einer eigendynamisch wachsenden Selbstbeschränkung
bei Opfern führen und verlangt bei der Klärung von Unrechtshandlungen, insbesondere
durch staatliche Stellen, berücksichtigt zu werden.
Sind
Kinder rechtloses Freiwild für Gewalttäter des Pädagogen-Milieus?
Körperliche Mißhandlung eines Kindes ist laut Bescheid der Staatsanwaltschaft
vom 08.10.2008 offenbar weitgehend belanglos.
Die Konsequenz ist, daß damit auch die Realität der seelischen
Verletzung jener Kinder, welche die Mißhandlung miterleben mußten,
sowie die Notwendigkeit zur Aufarbeitung der psychischen Traumatisierung und
Wiedergutmachung gegenüber den Mit-Opfern, für Bedeutungslos erklärt
wurden. Die Gesetze zum Schutz der Kinder sind damit offenkundig außer Kraft
gesetzt.
Stellt sich hier das Interesse für eine positive staatsanwaltliche Erledigungs-Statistik
über das Interesse für das Wohl und den Schutz der Kinder?
Gedankenspiel
und Fazit
Was wäre wohl geschehen, wenn das Opfer kein Kind sondern ein Staatsanwalt
gewesen wäre, dem die Haarbüschel von einem unbeherrschten Lehrer
herausgerissen worden wären?
Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtete sich gegen die staatsanwaltschaftliche
Bewertungspraxis. Die Zweifel an der korrekten Berücksichtigung der Rechte
der Kinder durch die Staatsanwaltschaft bleiben unverändert bestehen.
Hinweis:
Auch in diesem Schreiben wird auf einen Beschwerdebescheid vom 06.08.2008
hingewiesen, welcher jedoch nicht vorliegt. Eine Antwort von Frau Oberregierungsrätin
Vespermann klärt diese Unstimmigkeit möglicherweise bald.
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07.11.2008,
ANKÜNDIGUNG einer Strafanzeige
Am
10.11 2008 soll der nachfolgende Text an die Staatsanwaltschaft Hamburg gesandt
werden.
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Geschäftsführer
Herrn Farr, sowie die Vorstandsmitglieder des Jahres 2005 des Schulvereins
"Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V", wegen Veruntreuung von Schulgeldern
zu Gunsten privater Anliegen von Lehrkräften gegen Eltern.
BEGRÜNDUNG:
1. Vorgang)
Herr Farr, sowie die Mitglieder des Schulvorstandes hatten 2005 die Darstellungen
des damaligen Klassenlehrers K. und dessen Kollegen zum Verhalten eines
seiner Schüler zum Anlaß genommen, um mit schuleigenen Geldern in zwei
gerichtlichen Klage-Verfahren eine Beendigung des Schulvertrages zu erzwingen.
Bereits
die rechtswidrige und entwürdigende Briefaktion am 26.11.2004, mit welcher
das Kündigungsbestreben der Lehrer in der Elterschaft, namentlich durch die
Waldorflehrer Herrn K. und Frau H., öffentlich gemacht wurde und die diskreditierenden
Äußerung des Waldorflehrers K. vor den Schülern seiner Klasse im Januar 2005
gegen den angefeindeten Schüler machte deutlich, daß die Lehrer lediglich
eine privat begründete Abneigung gegen die Familie auslebten. Dennoch übernahm
die Schul-Administration die Darstellungen der konfliktorientierten Lehrer
und leitetete zwei gerichtliche Verfahren ein, um eine Vertrags-Auflösung
zu erreichen. Die Schule verlor beide Verfahren, mangels ausreichender Grundlage.
Die
Ablehnung der Klage-Gründe belegt zugleich, daß die behaupteten Fehlverhalten
des Kindes nur vorgeschoben und Ausdruck der feindlichen Geisteshaltung von
Lehrern gegen ein einzelnes Elternhaus waren - und daß für das Schulinstitut
in Wahrheit keine Grundlage zur gerichtlichen Vorgehensweise vorlag. Es war
ein Akt der Willkür, im Rahmen dessen die administrativen Möglichkeiten des
Schulapparats mißbraucht wurden. Die Verwendung von Geldmitteln der Schule
für die Privat-Interessen der Mitarbeiter war somit, auf Grund der treuhänderischen
Sorgfaltspflicht der Schul-Leitung, rechtswidrig!
Für
die Schulkasse müssen Unkosten von mindestens 10 000,- bis 14 000,-Euro angenommen
werden. Da die Schulleitung eine Einsicht in die gerichtlichen Kosten-Festsetzungen
und anwaltlichen Honorar-Abrechnungen verweigert, sind nur Schätzungen möglich.
2.
Vorgang)
Am 20.10.2007 wandte ich mich schriftlich mit Sachfragen zu Schulgeschehnissen
an die Schulleitung der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek.
Am 08.11.2007 und am 04.12.2007 schrieb mir deswegen eine Rechtsanwältin,
welche ausdrücklich darauf verwies, daß sie für diese Tätigkeit vom Vorstand
des "Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V." beauftragt sei. Die Anwältin
umging die Beantwortung meiner Fragen mit substanzlosen Behauptungen, äußerte
sich dramatisierend zu Fragen und Inhalten, welche gar nicht von mir vorgebracht
worden waren und verband dies sogar mit Unterlassungsforderungen gegen mich.
Sicher ungewollt, machen die Ausführungen der Anwältin zugleich deutlich,
daß das wirkliche Anliegen für ihre Tätigkeit, eine Reaktion auf den verletztem
persönlichen Stolz und die private Beleidigungs-Empfindung von Waldorf-Lehrern
war. Auch hier ging es nicht um die Belange der Schule!
Die
diffusen Formulierungen der Anwältin ordne ich meinen früher geäußerten Bemängelungen
zur fachlichen Qualifikation von Waldorflehrern zu. Meine Vorhaltungen begründeten
sich auf Wahrnehmungen von konkreten Ereignissen, welche als seelische Mißhandlungen
gegen Kinder und pädagogischer Inkompetenz durch Lehrkräfte verstanden werden
konnten. Da ich jene Personen, gegen die sich die Vorhaltungen richteten,
namentlich benannte, war dies, bezogen auf die persönliche Werte-Zuordnung
und der hierdurch berührten Interessen, letztlich immer eine private Angelegenheit
zwischen den jeweiligen Lehrkräften und mir.
Die
Schule hat sich mit ihren anwaltlichen Bemühungen formell für die Privat-Interessen
der einzelnen Lehrkräfte engagiert. Eine Vertretung von Rechts-Interessen
welche die Schule - als institutionelle Einrichtung und als Geschäftsträger
- betrafen, waren in der anwaltlichen Entgegnung nicht erkennbar. Somit ist
hier belegt, daß die finanziellen Aufwendung der Schulleitung eine Veruntreuung
von Schulgeldern darstellen und nur als Ausdruck mißbräuchlicher Nutzung jener
Vormachtstellung, welche Waldorflehrer an einer Rudolf-Steiner-Schule - satzungsgegeben
- inne haben, verstanden werden können. Nach Aussage von dem Geschäftsführer
der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, auf der Mitgliederversammlung
am 23.06.2008, sind der Schule Kosten von etwa 2300,-Euro für die anwaltliche
Aktion gegen mich entstanden.
Ich
selbst bin als Vater eines Kindes an dieser Schule Mitglied des Schulvereins
"Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V." Der Verein finanziert sich durch
Elterbeiträge und zu 75 - 85% über die staatliche Zusatzfinanzierung der Schüler
und somit auch meines Kinder. Hierdurch bin ich, als Erziehungsverantwortlicher,
direkt betroffen.
M. Hell
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