Eltern contra Schul-Unrecht
Hell-a

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Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft der Stadt Hamburg zur Thematik "Mißhandlungen von Kindern durch Waldorf-Lehrer. Zeit:
2007/2008.

INHALT
28.02.2007, ANZEIGE
15.05.2007, ANZEIGE
10.07.2007, Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg
19.07.2007, BESCHWERDE an die Staatsanwaltschaft
06.08.2007, Beschwerde-Rückweisung der Generalstaatsanwaltschaft

30.01.2008, Anfrage an die Staatsanwaltschaft Hamburg
18.02.2008, ANZEIGE
03.03.2008, Schreiben an die Staatsanwaltschaft Hamburg
01.04.2008, Schreiben an die Staatsanwaltschaft Hamburg
21.04.2008, Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg
15.09.2008, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt
17.09.2008, Mitteilung von Justizbehörde Justizverwaltungsamt Hamburg
08.10.2008, Bescheid von Justizbehörde Justizverwaltungsamt Hamburg
14.10.2008, Schreiben an Justizbehörde Hamburg
. . . . . . . . . Redaktioneller Komentar

10.10.2008, Bescheid von Justizbehörde
, Staatsanwaltschaft
07.11.2008, ANZEIGE gegen Waldorf-Schulvorstand (Ankündigung)
. . . . . . . . . (Anzeige wurde am 10.11.2008 an die Staatsanwaltschaft geleitet)
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28.02.2007, ANZEIGE
wegen einer körperverletzenden Gewalthandlung des Lehrers G. gegen einen Schüler, in der Aula der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V, am 15.02.07.
Tatvorhaltung: Das Kind wurde so heftig von einer Lehrkraft geschlagen, daß es zu Boden stürzte.

ANZEIGE
1.) Wegen der zurückhaltenden, auf Vertuschung ausgerichteten Reaktion und wegen des Ausbleibens rechtlicher und disziplinarischer Konsequenzen zum beiliegend beschriebenen Gewaltvorfall am 15.02.07 in der Aula der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V Rahlstedter Weg 60 22159 Hamburg zeige ich heute am 28. Februar den Lehrer G. wegen Körperverletzung an

2.) Weiterhin zeige ich den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V, wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht, wegen unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen an, da trotz mehrfacher Mahnung seit dem 6.7.2005, nichts unternommen worden ist, Mechanismen gegen potentielle Gewaltbereitschaft einzurichten.

3.) Die Lehrerschaft befindet sich auf Grund der Schulsatzung und der hierauf gründenden Lehrerkonferenz in der Situation, daß sie - ohne Kontrollinstanz - das alleinige Verfügungs- und Entscheidungsrecht über alle als "pädagogisch" definierten Angelegenheiten besitzt. Das verpflichtet jeden einzelnen Lehrer dazu, eigninitiativ zu handeln und macht ihn mitverantwortlich für Versäumnisse und Unterlassungen.
Seit dem 6.7.2005 habe ich brieflich auf gesetzwidrige Gewalttätigkeit durch Lehrkräfte an dieser Schule hingewiesen. Es wurde nichts unternommen, um potenziellen Gewalttendenzen entgegenzuwirken. Bei entsprechender mentaler Stabilisierung der schulischen Mitarbeiter wäre die Gewalttätigkeit gegen das Kind am 15.02.07, vor den Augen von mehreren hundert Kindern und Lehrern, gewiß vermeidbar gewesen. Hieraus ergibt sich die Vorhaltung der mangelnden Fürsorge und eine Mittäterschaft. Ich möchte, daß dieser Tatbestand als Anzeige verfolgt wird.
gez. M.Hell

Ausführungen zur Sache
Am Donnerstag den 15.02.07 wurde ein Kind nach der Monatsfeier vor der versammelten Schülerschaft von Herrn G., einem auch als Lehrer tätigen Mitarbeiter unserer Schule, so heftig an den Kopf geschlagen, daß er zu Boden ging. Die hiermit sichtbar gewordene Haltung gegen Kinder steht im Widerspruch zu den Versprechungen, welche mir und allen anderen Eltern in den Einführungsgesprächen vor der Einschulung der Kinder gemacht wurden. Somit steht die Glaubwürdigkeit der pädagogischen und sozialen Werte, welche unsere Schule bestimmen sollten, auf dem Prüfstand.

Meine Anfrage hierzu an den Vorstand und an die Lehrerkonferenz unserer Schule wurde damit beantwortet, daß der Vorstand den Vorgang mißbilligt und Herr G. von Vorstand und Lehrerkonferenz gerügt worden sei. Außerdem hätte Herr G. sich bei dem betreffenden Schüler entschuldigt und die Situation mit der Mutter fernmündlich geklärt.

Formelle Lippenbekenntnisse ersetzen kein konkretes Handeln! Auf das Wesentliche meines Schreibens, nämlich zukunftsorientierte Lösungswege zu erfahren, mit denen einer latenten Gewaltbereitschaft und Wiederholung von Gewalthandlungen künftig entgegengewirkt werden soll, wurde nicht eingegangen! Weiterhin wurde - neben der Ignoranz weiterer Einzelfragen - keinen Aufschluß dazu gegeben, auf welche Weise die negative Energie der traumatischen Gewalt-Erfahrung in der Gesamt-Schülerschaft aufgearbeitet werden soll! Der Schutz der Kinder scheint offenbar hinter einer lehrerorientierten Sichtweise zurückzustehen. Das ist nicht akzeptierbar.

Vor dem Hintergrund, daß die Lehrerschaft die alleinige Entscheidungsgewalt für alle Angelegenheiten der Schule beansprucht, sobald sie diese nach eigenem Ermessen als pädagogisch definiert hat, ergibt sich deren Pflicht zum eigenaktiven Handeln, um einer seelischen Schädigung der Kinder entgegenzuwirken. Es muß schnellstens eine Veränderung der schulischen Verhältnisse eintreten! Die Dringlichkeit zeigt sich auch in den aktuellen Vorfällen, daß gleich zwei Familien ihre Kinder kürzlich zum 31.01.07, wegen des Lehrers Herr K. und dessen gewalttätigem Verhalten im Umgang mit deren Kindern, überstürzt die Schule verlassen haben. Jeder unbesetzte Schulplatz stellt darüber hinaus einen jährlichen Finanzierungs-Ausfall von mindestens 3800,-EURO dar. Hinzu kommt der Ausfall der privaten Kostenbeteiligung.

Das an unserer Schule praktizierte System fördert ein Prinzip der Lehrer-Autorität, welches auf widerspruchslose Gefolgschaft von Eltern und Schülern ausgerichtet ist. Allein der Paragraph des Schulvertrages für eine Zerrüttungs-Kündigung, mit der hieraus folgenden Möglichkeit für Willkür- und Unrechtshandlungen spricht für sich. In naher Zukunft werden jedoch gewaltige gesellschaftliche Umwälzungen das Leben unserer Kinder bestimmen. Diese verlangen demokratisch orientierte Gemeinschaftlichkeit, kein Untertanendenken oder bedingungslosen Autoritätsgehorsam.
Wo liegen die Gefahren, wenn unsere Kinder in einer Geisteshaltung und mit Gruppenzwängen aufwachsen, welche Legitimierung der Gewalt und Autoritätsgehorsam fördert? Anworten gibt das Milgram-Experiment (Stanley Milgram, 1962), das Stanford-Experiment (Philip Zimbardo, 1971), wie auch der Versuch der 3.Welle (Ron Jones, Cubberley High School in Palo Alto, 1968).
Die Geschehnisse haben aufgezeigt, daß selbst gefestigte erwachsene Menschen unter dem Einfluß von Autoritäten bzw. einer autoritären Struktur in kürzester Zeit dazu gebracht werden können, die geltenden humanistischen und ethischen Werte außer Kraft zu setzen und auf zutiefst asoziale Weise zu handeln. Die hierzu herbeigeführte Veränderung des sozialen Umfeldes mit der auftretenden Eigendynamik der Individual- und Gruppenzwänge war von wesentlicher funktionaler Bedeutung. Einzelheiten lassen sich im Internet finden. Unsere Schule zeigt offenkundig ähnlich gelagerte, herrschaftsorientierte Strukturen.

Bereits in meinem Schreiben vom 06.07.05 an den Lehrer Herrn K., auf dessen Person sich Gewalthandlungen bezogen, wie auch an den Vorstand und an die Lehrerkonferenz, habe ich Fakten zu gesetzwidrigen Gewalt-Handlungen an dieser Schule benannt. Es wurde aufgezeigt, auf welche Weise Lehrer durch Ihr eigenes Gewalt-Verhalten und der mangelhaften Sozial-Kommunikation mitverantwortlich für die aggressiven und unsozialen Verhaltensformen der Schüler sind.

Schulintern scheint sich ein Rechtsverständnis gebildet zu haben, welches sich von den verfassungsorientierten Werten unserer Gesellschaft entfernt hat. Wenn die Schule jedoch bereit ist, sich im internen Zirkel als ideologisch orientierte Gemeinschaft außerhalb der Rechtsnormen unseres Landes zu stellen, hebt sie dies auf die Ebene einer Sekte, bei welcher Absichten zur Zucht für einen neuen Typus Mensch mit bedingungslosen Autoritätsgehorsam in Betracht zu vermuten sind.

Das Element der Vorbild-Funktion ist ein pädagogisches Lehrmittel, welches alle Mitarbeiter in einer pädagogischen Einrichtung zu leisten haben. Der pädagogische Auftrag einer Schule verpflichtet die Mitarbeiter hierbei zu einem Befähigungs-Niveau, welches über den Stand des Durchschnittsmenschen liegen muß. Das Verprügeln eines Kindes durch einen Schulmitarbeiter ist ein Skandal und nicht hinnehmbar. Wie sollen demokratische Werte, die Respektierung der Persönlichkeitsrechte, und das Recht jedes Kindes auf körperliche und seelische Unverletzbarkeit an die Schüler erfolgreich vermittelt werden, wenn diese Inhalte nicht glaubhaft vorgelebt werden? Die Bereitschaft, Gewalt gegen Schwächere zu tolerieren oder auszuüben kennzeichnet, eine elementare Vorstufe zum Faustrecht und dem menschenverachtenden Rechtsradikalismus. Das darf nicht sein.

Ich kann nicht tolerieren, daß meinem Sohn von einer Waldorf-Schule Leitbilder vermittelt werden, welche ich für verwerflich halte. Die Schule hat nicht erkennbar werden lassen, womit sie der Gefahr einer Wiederholung von Gewalthandlungen durch Lehrer entgegen wirken will. Gewalt gegen Kinder kann nicht wie ein Betriebsunfall behandelt werden, welchen man in den Akten abheftet, um dann wieder ungerührt zur Tagesordnung überzugehen. Gewalt ist kein Kavaliersdelikt. Es ist ein Bruch mit den elementaren Prinzipien der Rudolf-Steiner-Pädagogik! Um eine Veränderung der schulischen Verhältnisse und eine veränderte Nachdenklichkeit zum Schutz der Kinder zu erreichen, sehe ich nur noch die Möglichkeit der rechtliche Schritte.
gez. M.Hell

ANLAGE:
Brief vom 23.02.07 an Vorstand und Lehrerkonferenz der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek. Antwort-Schreiben vom 26.02.07 vom Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek Schulsatzung, welche die alleinige unkontrollierbare Verantwortlichkeit der Lehrerschaft belegt.

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15.05.2007, ANZEIGE
1. Anzeige)

Wegen der körperverletzenden Gewalthandlung des Lehrers S. gegen den Schüler L. aus der Klasse (x), in der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V, Rahlstedter Weg 60, 22159 Hamburg, zeige ich hiermit den Lehrer S. an.

AUSFÜHRUNG ZUR 1.ANZEIGE:
Ich hatte im Gespräch mit einem Schüler der Rudolf-Steiner-Schule eine Andeutung von einer Gewalttätigkeit durch einen Lehrer herausgehört. Deshalb begab ich mich am 26.04.07 zur Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, um dies zu prüfen. In der ersten großen Pause sprach ich mit Schülern der (x)-Klasse, wobei sich aber gleich herausstellte, daß ich hier an der falschen Adresse war. In der zweiten großen Pause suchte ich die (xx)-Klasse auf. Die Schüler kamen gerade mit Ihren Instrumenten zu ihrer Klasse zurück. Ich fragte in die Gruppe hinein, ob etwas von einem Vorfall in einer Werkstunde bekannt sei. Daraufhin berichteten mir die Kinder sofort von der Gewalthandlung des Herrn S.. Zu meiner Frage, was die Kinder hierzu empfanden, erklärten diese, sie hatten große Angst. Dann hätte Herr S. sich vor den Schülern dazu geäußert und wäre etwas netter geworden, doch jetzt sei der Lehrer wieder wie früher und sie hätten Angst vor ihm. Die Umstehenden äußerten sich beipflichtend. Dann wies ein Schüler auf einen hinzugekommenen Jungen und sagte, daß dieser der Betroffene sei.

Auf meine Frage hin, berichtete mir dieser, daß er im Werkunterricht ein Holzstück bearbeitet hätte, was ihm aber wegen seiner geringen Körperkraft sehr schwer gefallen sei. Dem zarten Jungen rutschte zweimal der Hohlbeitel ab und fiel zu Boden. Schon beim ersten Abrutschen des Werkzeugs reagierte Herr S. in einer Weise, welche dem Kind eine böswillige Absichtshandlung unterstellte.
Der Junge litt immer noch unter dem Unrecht, das ihm damit wiederfahren war. "Der Beitel ist mir doch wirklich nur aus der Hand gerutscht, weil ich ihn nicht halten konnte", versicherte er mir glaubwürdig. Als der Hohlbeitel das zweitemal herabfiel, erzürnte es den Waldorf-Lehrer mit solcher Heftigkeit, daß er den Jungen an die Haare packte und mit großer Wucht von der Bank herabzog, so daß dem Kind die Haare in Büscheln herausgerissen wurden. Es war unverkennbar, daß der Vorfall einen tiefprägenden Eindruck bei allen Kindern hinterlassen hatte und diese immer noch von einem seelisch aufgewühlten Zustand belastet wurden. Das Geschehnis wurde inzwischen durch die Antwortschreiben der Schule und des Lehrers Herr S. an mich bestätigt.

In dem Schreiben vom 30.04.07 an mich äußert Herr S. ein eindeutiges Schuldbekenntnis.
Zu diesem Schreiben möchte ich einiges anmerken
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Zu Seite 3
Herr S. gibt sich den Anschein, als würde er die Gedankengänge des betroffenen Kindes durchschauen können, wohl darauf spekulierend, daß ihm hierbei das vorauseilende Grundvertrauen gegenüber einem Lehrer die ausreichende Glaubwürdigkeit verleit. Die Darstellung des Lehrers wurde nicht von den Kindern bestätigt.
Herr S. unterstellt dem betroffenen Schüler eine absichtliche Fehlhandlung, Leichtsinn und eine innere Übereinkunft ("Wir , L. und ich, lächelten uns wissend an"). Dies steht im Gegensatz zur Aussage des Kindes.
Herr S. schreibt selbst, daß das Werkzeug bereits friedlich auf dem Boden lag bevor er das Kind packte. Es gab also keinen Grund für eine Gefahren-Vermutung und somit auch keine Notwendigkeit zur "Gefahren-Abwehr". Als übliche Reflexhandlung kenne ich nur, daß man das Heruntergefallene aufhebt und dem Anderen zurückgibt, aber nicht, daß jemanden mit Gewalt daran gehindert wird, sich zu bücken! Es belegt die Aggressionshandlung.
Herr S. schreibt weiter, daß er den Knaben von der Werkbank herab zog. Einen stürzenden Menschen fängt man aber üblicherweise auf, indem man ihn hochzieht, bzw. sich vor der Fallrichtung plaziert. Hier beweist sich, daß die Mißhandlung des Kindes absichtlich geschah.

Zu Seite 4
Herr S. schreibt, daß ein Erklärungsversuch peinlich gewesen wäre.
Hätte wirklich nur ein Unglücksfall vorgelegen, wäre es aus mitfühlenden, wie auch pädagogischen Gründen nicht nur naheliegend, sondern auch zwingend gewesen, das Kind zu trösten und gegenüber den Mitschülern für das eigene Verhalten mit einer ausreichenden Erklärung einzustehen. Normalerweise wird jeder helfen, den Schmerz und den Schock eines Kindes zu lindern. Hierbei ist nichts peinlich! Im Gegenteil, Hilfe genießt Hochachtung!
Das Gefühl der Peinlichkeit kann hier nur entstehen, wenn man sehr genau weiß, daß man gewalttätig und damit auch kriminell gehandelt hat und einem nun unliebsame Folgen wie Schädigung der Ehre, des Ansehens, der Autorität und der beruflichen Akzeptanz erwarten. Herrn S. Verhalten deutet darauf, daß es ihm vielmehr darum ging, den Konsequenzen zu entgehen. Somit ergibt sich auch hier ein Schuldeingeständnis.

Zusammengefaßt betrachtet, belegt Herr S. selbst, daß er aggressiv und gewaltsam gegen einen Schüler vorgegangen ist. Sein Versuch, sich mit wortgewandten Ausflüchten und der Dominanz seiner Lehrerposition aus der Verantwortung zu schleichen, erhöht in meinen Augen die Schändlichkeit der Tat. Denn durch die Vorbild-Funktion, welche sich aus der beruflichen Autorität eines Lehrers ergibt, sendet sein Verhältnis zur Gewalt eine Botschaft an die Kinder, welche deren sittliche, moralische und soziale Werte tiefgreifend negativ prägt. Hinzu kommt auch die traumatische Seelenbelastung, welcher die Kinder schutzlos ausgeliefert bleiben. Als enttäuschend empfinde ich, daß Herr S. dem mißhandelten Kind eine Mitschuld zuzuordnen versucht, um sich selbst aus seiner Verantwortung herauszuwinden. Hierin sehe ich ein mangelndes Unrechtsbewußtsein, welches seinen Lippenbekenntnissen fundamental entgegensteht.

2. Anzeige) Wegen unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen und wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht zeige ich hiermit den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V. an.

3. Anzeige) Wegen unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen zeige ich die Lehrerschaft der der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V. an. Die Lehrerschaft befindet sich auf Grund der Schulsatzung und der hierauf gründenden Lehrerkonferenz in der Situation, daß sie - ohne Kontrollinstanz - das alleinige Verfügungs- und Entscheidungsrecht über alle, als "pädagogisch" definierte, Angelegenheiten besitzt. Das verpflichtet jeden einzelnen Lehrer dazu, eigninitiativ zu handeln und macht ihn mitverantwortlich für Versäumnisse und Unterlassungen.

AUSFÜHRUNG ZUR 2. UND 3. ANZEIGE
Seit dem 06.07.2005 habe ich an dieser Schule schriftlich auf gesetzwidrige Gewalttätigkeit durch Lehrkräfte hingewiesen. Die Vorhaltungen, u.a. wegen gesetzwidriger Gewalttätigkeit gegen den Lehrer Herrn K., waren mit konkreten Anregungen zur Gewaltprävention, Konfliktbewältigung und zum De-Eskalationstraining verbunden. Trotz meiner mehrfach wiederholten Mahnungen wurde nichts unternommen, um die Vorschläge aufzunehmen. Zur Sache reagierte die Lehrerkonferenz nur mit einer Distanzierung und der Vorstand teilte mit, eine schriftliche Aufarbeitung nicht leisten zu können.

Bei entsprechender mentaler und fachlicher Stabilisierung der schulischen Mitarbeiter wäre die aktuelle Mißhandlung des Kindes vermeidbar gewesen. Ich sehe die Unterlassung als Mangel an Fürsorglichkeit und Vernachlässigung der aus der Dienstaufsichtspflicht entstehenden Verantwortlichkeit. Das macht alle Mitglieder des Vorstandes und der verantwortlichen Lehrer aus meiner Sicht zu den wahren Haupttätern.

Laut Schreiben der Schulleitungskonferenz, also den Mitgliedern des Schulvorstandes und der Gesamt-Lehrerschaft wird die Mißhandlung des Kindes sogar zur Hilfsaktion verkehrt. Da Herr S., nach eigenem Bekunden, gegenüber der Schulkonferenz die gleichen Angaben wie mir gemacht hat, muß den Lehrern das Unrecht ihres Kollegen ebenfalls bewußt gewesen sein. Das kollegiale Schutzverhalten belegt ein mangelndes Unrechtsbewußtsein und ist zugleich eine geistige Mittäterschaft, welche jederzeit eine Wiederholung von Mißhandlungen möglich macht.

Für den Fall, daß Sie beabsichtigen, den bürgernahen Beamten Herrn L. mit der Befragung der Schüler zu beauftragen, bitte ich Sie nachdrücklich, unbedingt davon Abstand zu nehmen. Es wäre sachdienlich, wenn die Kinder sich angstfrei, ohne die Anwesenheit von Lehrkräften, gegenüber einer psychologisch geschulten, zivil gekleideten, Person äußern könnten.
Desweiteren ist bei dem aktuellen Versuch der Schule, einem Schüler ein kriminelles Gewaltpotential anzudichten, der Eindruck entstanden, daß die Unparteilichkeit von Herrn L. durch zuvorkommendes Verhalten der Lehrer gelitten hat. Die Schule hatte bereits zwei Jahre zuvor, auf ähnliche Weise, gegen die gleiche Familie agiert. Das damals von der Schule eingeleitete Gerichtsverfahren endete mit einem Desaster für die beteiligten Lehrer und machte deutlich, daß die wahre Absicht der Lehrerschaft darin bestand, die Eltern wegen ihres selbstbewußten mutigen Auftretens für Ihre Kinder von der Schule zu weisen.
Ich verweise darauf, daß bereits am 28.02.07 eine Strafanzeige gegen die Schule erstattet worden ist, wegen der Gewalttätigkeit eines anderen Lehrers gegen einen Schüler. Weitere Einzelheiten zur angezeigten Sache sind den beiliegenden Kopien zu entnehmen.
gez. M.Hell

ANLAGEN

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10.07.2007 Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg
Kaiser-Wilhelm-Straße 100, 20355 Hamburg
BETREFF: Geschäfts-Nr.4005 Js 392/07
Strafanzeige vom 28.02.2007 gegen G. wegen Körperverletzung und gegen den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V. wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht, unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen

Sehr geehrter Herr Hell,
Das Verfahren gegen G ist mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts nach Zahlung einer Buße gemäß
§ 153 a StPO eingestellt worden.
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vorstand der Rudolf- Steiner-Schule Wandsbek e.V. ist gemäß § 152 II StPO abgesehen worden.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 152 II StPO nur dann zum Einschreiten berechtigt und verpflichtet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat vorliegen. Solche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule einer unterlassenen Hilfeleistung oder einer insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes verfolgbaren strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, sind hier nicht gegeben.
Rein vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, dass die Ihnen übersandte Rechtsbelehrung nur für die Verfahrenseinstellung gemäß § 152 II StPO Geltung hat.
Mit freundlichem Gruß
gez. Steeger
Staatsanwältin

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft - unter Angabe der obigen Geschäftsnummer - gewahrt.

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19.07.2007, BESCHWERDE an die Staatsanwaltschaft Hamburg
Kaiser-Wilhelm-Straße 100, 20355 Hamburg
BETREFF:
Geschäfts-Nr.4005 Js 392/07
Strafanzeige vom 28.02.07 / Beschwerde zum Schreiben vom 10.07.2007

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hamburg, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V, gemäß §152 II StPO abzusehen, lege ich Beschwerde ein.
Beschwerde lege ich auch dagegen ein, daß die Lehrerschaft, welche in Ihrer Gesamtheit als sogenannte Lehrerkonferenz, ebenfalls eine allein entscheidende und eigenverantwortliche Institution und tragende Kraft bildet, nicht mit den Personen dieser Gemeinschaft für das gesetzwidrige Verhalten gegen die Kinder zur Verantwortung gezogen werden soll.

Zum Verfahren gegen den Lehrer G. bemängle ich, daß das Augenmerk, mit der Bußzahlung, auf das Mittel der Sanktion gelegt wurde - aber das wesentlich Wichtigere, die pädagogische Verantwortung gegenüber dem mißhandelten Kind und der mitbetroffenen Schülerschaft unberücksichtigt blieb und nicht dazu geführt hatte, um gemäß § 153a, Satz 5 (Täter/Opfer-Ausgleich), die Möglichkeit zur Auflage und Weisung zur Wiedergutmachung der Tat zu nutzen. § 153a ermöglicht es, auch nachträglich Auflagen und Weisungen aufzuerlegen. Im Interesse der Kinder sollte dies in deutlicher Weise geschehen.

Begründung zur Beschwerde:
Bereits mit meinen Schreiben vom 9.Juli 2005 und vom 8.August 2005 habe ich mit detaillierten Ausführungen zu dem gesetzwidrigen Gewaltverhalten des Waldorf-Lehrers Herrn K. versucht, den Vorstand und die Lehrergemeinschaft gegen die kinderfeindlichen Gewaltbereitschaft von Lehrern und der hierdurch verursachten Auswirkungen bei den Kindern zu sensibilisieren und zur Abkehr und Ächtung zu bewegen. Dazu habe ich Vorschläge unterbreitet, um zusätzliche Schulungen zur Neuorientierung des sozialen Werteverständnisses bei den Lehrkräften anzuregen. Somit wurden bereits vor 2 Jahren zureichende tatsächliche Anhaltspunkte nach
§ 152 ll StPO benannt und die Grundlage zum vorbeugenden Handeln und zur Korrektur einer gewaltfördernden Geisteshaltung gegeben.

Die Kenntnisnahme wurde von beiden Gremien bestätigt, dennoch geschah nichts. Hingegen wurde seitens der schultragenden Kräfte vieles unternommen, um mich, den Mahner, zu isolieren und meine Anregungen als schulfeindlich abzuwerten. Ein Ergebnis dieser Bemühungen ist im Protokoll vom 26.03.07 zu lesen, in welchem mitgeteilt wurde, daß die "Hell-Themen" also alle kritischen Äußerungen zu Ungesetzlichkeiten und Mißhandlungen von Kindern durch Lehrer, künftig an der Schule aus den Eltern-Gesprächen verbannt sind. Alle Vorstandsmitglieder, sowie die Lehrergemeinschaft haben somit wissentlich zugelassen, daß die Gewaltbereitschaft weiterhin ungehindert von Lehrern aktiv ausgelebt werden kann. Hiermit wurde den Kindern die Hilfe zum Schutz Ihrer Rechte versagt, die Dienstaufsichtspflicht vernachlässigt und mangelnde Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen gezeigt.

Die dialektische Wendigkeit, mit welcher Lehrer eine beständige Verbesserung ihres Könnens suggerieren, indem sie ihre Lehrerkonferenzen als "Weiterbildungs-Lehrgänge" darstellen, mag Außenstehende beschwichtigen, entspricht aber nicht den realen Gegebenheiten.

De facto wurde noch im Protokoll vom 26.03.2007 die Fortführung der Gewaltbereitschaft in Übereinstimmung mit Vorstand und Lehrerkonferenz, offiziell und öffentlich erklärt, indem mit der Alibi-Floskel "menschlich" eine gesetzwidrige Ausnahme-Regel legitimiert wurde, welche einen rechtsfreien Raum für Gewalttäter im Pädagogen-Milieu bietet. Hier wird es Lehrern ermöglicht, sich folgenlos aus der Verantwortung für Mißhandlung von Kindern herauszuschleichen. Dies erfüllt alle Merkmale einer weiterhin aktiven Mittäterschaft in einer kriminell anmutenden Sozial-Struktur, um als verfolgbare Straftat nach § 152 II StPO gewertet zu werden.

Eine totale Ächtung von Gewalthandlungen, einschließlich der absoluten Absage von jeder Ausnahme-Regel, so wie es vom Gesetz vorgesehen ist, geschah bisher weder durch den Vorstand, noch durch die Lehrerschaft. Ebensowenig wurde weder Unrechtshandlungen, pädagogisches Versagen öffentlich eingestanden, noch ist eine Feststellung der Gewaltabkehr gegenüber den Elternhäusern erfolgt. Ich sehe hier ein Fortbestehen der gewaltfördernden Geisteshaltung, welche jederzeit in neue Formen von Kindesmißhandlung münden kann und absolut untragbar für eine pädagogische Berufstätigkeit ist. Schulen sollten ausnahmslos dem Wohl der Kinder dienen und - bei allem Respekt vor der beruflichen Mühsal - nicht den persönlichen Interessen der Lehrer!
Mit freundlichem Gruß
gez. M.Hell

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06.08.2007, Beschwerde-Rückweisung
der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Die
Generalstaatsanwältin

Gorch-Fock-Wall 15, 20355 Hamburg

BETREFF: Geschäfts-Nr.4005 Js 392/07
Strafanzeige vom 28.02.2007
gegen Mitarbeiter und Lehrer der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek
wegen Körperverletzung und anderer Delikte

Sehr geehrter Herr Hell,
die Beschwerde vom 19.07.2007 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 10.07.2007 wird im Wege der Dienstaufsicht als unbegründet zurückgewiesen. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, in dem die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt wird, verwiesen.

Das gilt zunächst für die Erledigung des Verfahrens hinsichtlich des Beschuldigten G. Zu einer Einstellungsentscheidung gemäß §153 a Abs. 1 StPO mit Zustimmung des zuständigen Gerichts ist die Staatsanwaltschaft nämlich berechtigt, wenn das Verfahren nur Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld der Täter als gering anzusehen wäre und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch eine Auflage beseitigt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der geständige Beschuldigte ist bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten, und die behauptete Tat selbst weist keine besondere Intensität auf.
Im Übrigen geben die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nebst Anlagen keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung; denn es sind nämlich nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass im Zusammenhang mit den vorgetragenen Sachverhalten mit Strafe bedrohte Handlungen begangen worden sind.

Über pädagogische Zweckmäßigkeit, Vorrangigkeit und Stilrichtungen sowie über persönliche Weltanschauungs-, Moral- und Geschmacksfragen wird durch diese Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht entschieden.

Ein formeller Rechtsbehelf ist gegen diesen Bescheid nicht gegeben, weil der Anzeigende nicht unmittelbar Verletzter der behaupteten Delikte ist (§ 172 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).
Ferner ist ein formeller Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid nicht gegeben, soweit die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Abs. 1 S. 1 StPO auf einer Norm, welche die Entscheidung in das Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO), beruht.
Hochachtungsvoll
I.A.
gez, Schlebusch
Oberstaatsanwalt

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30.01.2008, Fax-Anfrage an die Staatsanwaltschaft Hamburg
Kaiser-Wilhelm-Straße 100, 20316 Hamburg
BETREFF:
AZ:.4202 JS 985/07
Strafanzeige vom 15.05.07 gegen den Waldorflehrer S.

Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne würde ich erfahren, ob ich noch eine Mitteilung von Ihnen zu meiner Anzeige vom 15.05.07 erhalten werde. Dies ist mir auch wegen neuer Ereignisse wichtig um deren rechtliche Einordnung angemessen einschätzen zu können.
Mit freundlichem Gruß
gez.M.Hell

GESPRÄCHSNOTIZ
Telefonische Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft 03.03.2008, 11:15.
Gesprächspartner Herr Mauruschat.
Herr Mauruschat bezieht sich auf mein Fax vom Morgen und teilt mir mit, daß das Verfahren gegen den Lehrer S. noch etwa vier Wochen in Anspruch nehmen würde. Meine Frage, warum die Strafanzeige gegen den Lehrer G., welche etwa 2 Monate zuvor gestellt wurde, bereits nach den Sommerferien abgeschlossen war, diese Anzeige sich hingegen so lange hinzieht, wurde mir nicht beantwortet.
M. Hell

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18.02.2008, 2.ANZEIGE gegen Lehrers S.
wegen seines Verhaltens gegenüber einem Schüler der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek. Da noch keine Mitteilung über den Abschluß des Ermittlungsverfahren vorliegt, muß z.Z aus rechtlichen Gründen jegliche öffentliche Äußerung unterbleiben.

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03.03.2008, Schreiben an die Staatsanwaltschaft Hamburg
BETREFF:
AZ:.4202 JS 985/07
1.) Meine Strafanzeige vom 15.05.07 gegen den Waldorflehrer S.
2.) Meine Anfrage vom 30.01.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,
dem Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren habe ich entnommen, daß mir zu meiner Strafanzeige vom 15.05.07 das Recht zusteht, über das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Prüfung informiert zu werden.
Somit beantrage ich hiermit, von Ihnen zu erfahren, wie das Verfahren zu meiner Anzeige vom 15. Mai 2007, gegen den Lehrer S. ausgegangen ist.

Begründung: Da sich Fehlleistungen wie z.B. Gewaltverhalten von Lehrern über das soziale Geflecht auf das Gesamt-Schulklima und somit auf alle Schulkinder, einschließlich meinen Sohn auswirken, bin ich als Erziehungsverantwortlicher und Mitglied des schultragenden "Schulverein Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V", direkt betroffen.
Die Auskunft benötige ich, um, wegen neuer fragwürdiger Ereignisse an dieser Schule, deren rechtliche Einordnung, zum Zweck einer angemessenen Reaktion zum Schutz der Kinder, realistisch bewerten zu können. Mit freundlichem Gruß
gez.M.Hell

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01.04.2008, Schreiben an die Staatsanwaltschaft Hamburg
Staatsanwaltschaft Hamburg Kaiser-Wilhelm-Straße 100
BETREFF:
AZ:.4202 JS 985/07
1.) Meine Strafanzeige vom 15.05.07 gegen den Waldorflehrer S.
2.) Meine Anfrage vom 30.01.2008
3.) Meine Anfrage vom 03.03.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu meiner Anfrage vom 03.03.08 wurde ich von Herrn Mauruschat am Vormittag des gleichen Tages telefonisch darüber informiert, daß Ende März mit dem Abschluß der Untersuchung zu meiner Strafanzeige vom 15.05.07 gegen den Waldorflehrer S. zu rechnen sei.

Ich habe erfahren, daß sich staatsanwaltschaftliche Untersuchungen zu Vorfällen gegen Kinder auch in anderen bundesdeutschen Ländern über das ganze Jahr hingezogen haben. Hierbei soll es vorgekommen sein, daß die Verfahren mit der Begründung eingestellt wurden, daß der Tatbestand wegen des großen zeitlichen Abstandes nicht mehr zweifelsfrei zu klären sei.
Ich sorge mich, daß sich hier ein ähnliches Ergebnis abzeichnen könnte. Aus diesem Grunde möchte ich noch einmal auf mich als Zeuge verweisen. Ich hatte im letzten Jahr, umgeben von den Schülern der Klasse, welche gerade vom Musik-Unterricht kamen, persönlich mit den Kindern gesprochen und kann das Geschehen aus dieser Sicht bestätigen. Der mißhandelte Junge hatte mir von seinem schrecklichen Erlebnis berichtet. Die umstehenden Kinder pflichteten ihm bei. Bis heute bewegen mich die Äußerungen der Kinder - Mädchen wie Jungen - welche mir berichteten, daß sie immer noch unter großer Angst litten, daß ihnen Gleiches geschehen könne.
Für eventuelle Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Mit freundlichem Gruß
gez.M.Hell

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21.04.2008 Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg
Kaiser-Wilhelm-Straße 100, 20355 Hamburg
AZ:.4202 JS 985/07
BETREFF: Ihre Anzeige vom 15.05.2007 Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. wegen Körperverletzung und gegen die Lehrerschaft und den Vorstand der Rudolf- Steiner- Schule Hamburg- Wandsbek e.V. wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht, unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen

Sehr geehrter Herr Hell,
das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten S. ist mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden, da die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Von der Einleitung eines Verfahrens gegen die Lehrerschaft und den Vorstand der Rudolf- Steiner- Schule Hamburg-Wandsbek e.V. wurde gemäß §§ 170 Abs. 2, 152 Abs. 2 StPO abgesehen.
Nur wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat ersichtlich sind, ist die Staatsanwaltschaft zum Einschreiten berechtigt und verpflichtet. Inwiefern Vorstand und Lehrerschaft sich bezüglich des Vorfall vom 26.04.2007 zum Nachteil des Schülers L. wegen einer unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB strafbar gemacht haben sollen, ist nicht erkennbar. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Lehrerschaft und Vorstand sich wegen weiterer Handlungen schuldig im Sinne des Strafgesetzbuches gemacht haben.
Hochachtungsvoll
gez. Trendl
Staatsanwältin

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft - unter Angabe der obigen Geschäftsnummer - gewahrt.

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15.09.2008, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt
Begründung:

Fehlende Berücksichtigung von seelischen Verletzungen und möglicher, lebenslanger Auswirkungen bei physischen/psychischen Mißhandlungen von Kindern durch Lehrkräfte oder Berufstätige anderer Erziehungsberufe bei den staatsanwaltlichen Ermittlungs-Verfahren.

Justizbehörde
Frau Oberregierungsrätin Vespermann
J 32
Drehbahn 36
22060 HAMBURG

BETREFF:
Dienstaufsichtsbeschwerde zur Geschäfts-Nr: 4005 Js 392/07
Dienstaufsichtsbeschwerde zur Geschäfts.-Nr: 4202 Js 985/07
Antrag für Neuaufnahme der Ermittlungsverfahren

Sehr geehrte Frau Vespermann,
hiermit reiche ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt Herrn Schlebusch ein.
Herrn Schlebusch war bearbeitender Staatsanwalt meiner Beschwerde vom 19.07.2007, zur Geschäfts-Nr: 4005 Js 392/07 für die Strafanzeige vom 28.02.2007,
-- wegen Mißhandlung eines Kindes durch den Waldorflehrer G.,
-- wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtsspflicht, unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen gegen die Lehrerschaft und den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, ein.
Das Verfahren gegen den Lehrer G. wurde nach Zahlung einer Buße eingestellt. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Schulvorstand und die - laut Satzung alleine - für alle pädagogischen Angelegenheiten verantwortlichen Personen der Lehrergemeinschaft wurde, auch nach Eingabe einer Beschwerde, abgesehen.

Ebenfalls reiche ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwältin Frau Trendl ein. Frau Trendl war bearbeitende Staatsanwältin zur Geschäfts-Nr: 4202 Js 985/07 für die Strafanzeige vom 15.05.2007,
-- wegen Mißhandlung eines Kindes durch den Waldorflehrer S.
-- wegen Vernachlässigung der Dienstaufsichtspflicht, unterlassener Hilfeleistung und mangelnder Fürsorge gegenüber Schutzbefohlenen gegen die Lehrerschaft und den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, ein.
Das Ermittlungsverfahren wurde mit der Begründung eingestellt, "da die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht". Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Schulvorstand und die - laut Satzung alleine - für alle pädagogischen Angelegenheiten verantwortlichen Personen der Lehrergemeinschaft wurde abgesehen.

Definition der elterlichen Rechts-Position
Die Qualität der beruflich bedingten Vorbildfunktion der Lehrkräfte und der hierdurch vermittelten sozialen Werte, wirkt prägend auf das humanitäre Verständnis der Schüler. Gesetzwidrige Gewalthandlungen durch Autoritätspersonen der Schule verursachen folglich ein inhumanes, destruktives Sozial-Klima, welches einen äußerst schädigenden Einfluß auf den seelischen Reifeprozeß der Kinder hat und der Fürsorge-Pflicht der Schul-Bediensteten entgegensteht. Die rege, unter Schülern übliche, klassenübergreifende Sozial-Kommunikation hat zur Folge, daß sich Nachrichten von Mißhandlungen der Lehrer gegen Kinder allgemein verbreiten und somit sekundär, unabhängig vom ursprünglichen Ereignis, auf die psychische Verfassung auswirken. Diesen Mechanismen ist auch mein Kind wehrlos ausgesetzt, was mich als Erziehungs-Verantwortlichen zum Direktbetroffenen jeder Fehlleistung von Lehrkräften macht.
Zusätzlich unterliege ich als Mitglied der bundesdeutschen, demokratisch getragenen Gesellschaft einer - alles umfassenden - sozialen Mitverantwortung, welche mich auch dann zum Handeln gegen Unrecht verpflichtet, wenn ich nicht Direkt-Betroffener sein sollte.

Begründung zur Dienstaufsichtsbeschwerde
Zur Strafanzeige vom 28.02.2007 (G.-Nr: 4005 Js 392/07), wie auch zur Strafanzeige vom 15.05.2007 (G.-Nr: 4202 Js 985/07), wurde seitens der Staatsanwaltschaft ein schuldhaftes Verhalten der Waldorflehrer festgestellt. In beiden Ermittlungsverfahren wurde das - gegen die Kinder gerichtete - Element der psychischen Gewalt und die sich hieraus ergebenden Verstöße gegen Strafgesetze offenkundig nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt und zeigt somit ein gesetzwidriges Pflichtversäumnis.

Es ist ersichtlich, daß seitens der Staatsanwälte keine unabhängigen, außerschulischen, psychologisch kompetenten Fachkräfte zur Untersuchungen hinzugezogen wurden, um die seelischen Schäden angemessen bewerten zu können. Insbesondere wegen der Langzeit-Auswirkungen - nicht nur bei den physisch mißhandelten Opfern, sondern auch bei jenen Kindern, welche durch das visuelle Miterleben zwangsläufig einbezogen wurden - gibt diese Untätigkeit Anlaß zu großer Sorge.

Gesetzwidrige, seelische Mißhandlung von Kindern, welche nicht von der Staatsanwaltschaft geahndet wird, vermittelt das Bild duldender Toleranz. Es ermöglicht die Bildung von Freiräumen für psychische Gewalt, insbesondere für Täter in pädagogischen Berufen, welche durch ihren gesellschaftlichen Status und dem Sie umgebenden Habitus, von dem Sozial-Automatismen wie vorauseilendes Grundvertrauen und gutgläubiger Unschuldsvermutung, profitieren können. Mangelhafte Ermittlungsarbeit oder gar Untätigkeit der Staatsanwälte steht dazu auch im Gegensatz zur rechtstaatlichen Vorbild-Funktion, welche diese nach Definition des Bundes-verfassungsgerichts zu erfüllen haben.

Das Bundesverfassungsgericht wies in der Pressemitteilung Nr. 21/2008 vom 20. Februar 2008, zum Beschluss vom 18. Januar 2008 (2 BvR 313/07) - im Zusammenhang mit der Entfernung eines Staatsanwalts aus dem Dienst, wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien, ausdrücklich auf die Pflicht zum Vorbildverhalten hin.
Dort heißt es inhaltlich: "Von bestimmten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer, insbesondere auch von Staatsanwälten muss erwartet werden, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden sind."

Die Fragwürdigkeit zur gegenwärtigen Praxis der "Einstellung des Verfahrens" seitens der Staatsanwaltschaft, zeigt die Definition der Justizsenatorin Dr. Lore Peschel-Gutzeit in der staatsanwaltlichen Erledigungsstatistik vom 02.04.2001. Dort wird erläutert, daß zur Verfahrens-Einstellung eine Geringfügigkeit bestehen muß, welche einem Diebstahl im Kaufhaus, im Wert von 10,- EURO entspricht. Zusätzlich muß der Täter - noch im Hause - durch einen Detektiv gestellt worden sein und die Ware zurückgegeben haben.
Nachzulesen auf Seite 4 in: http://www.hamburg.de/Behoerden/ Pressestelle/Meldungen/tagesmeldungen/2001/april/w14/mo/jb02_neu.pdf

Als z.B. der Waldorflehrer S. ein Kind so heftig am Schopfe zu Boden zerrte, daß dem Opfer die Haare in Büscheln herausgerissen wurden, war dies für den betroffenen Schüler und anwesenden Mitschüler ein angstauslösendes traumatisches Erlebnis, wovon sich die Kinder noch nach Wochen erschüttert zeigten. Das hiermit verbundene Potential an Leid, nachfolgender Lernhemmnis mit existenziellen Auswirkungen auf das spätere Erwachsenenleben, entspricht nicht jener Geringfügigkeit, welche in der staatsanwaltschaftlichen Erledigungs-Statistik der Senatorin vom 02.04.01 beschrieben wird.

Die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zur Anzeige vom 15.05.07 mit der Begründungen einstellte, daß "kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung besteht", dürfte eindeutig im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben für den Schutz der Kinder stehen.

Der gleiche Widerspruch zeigt sich auch mit der Ablehnung der Staatsanwaltschaft, zu den Anzeigen vom 28.02.2007 (G.-Nr: 4005 Js 392/07) und vom 15.05.2007 (G.-Nr: 4202 Js 985/07), den Schulvorstand und die Lehrerschaft wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zur Verantwortung zu ziehen, obwohl die Fakten hierfür eindeutig belegt sind.

Allein die Realität, daß die administrative Kräfte der Waldorfschule, also Lehrerschaft und Schulvorstand, ihrer Pflicht zum eigeninitiativen Handeln nicht nachkamen und wiederkehrende Mißhandlung von Kindern durch Lehrer jahrelang wissentlich zuließen, ohne effektive Maßnahmen gegen pädagogische Inkompetenz einzuleiten, definiert eine aktive Mittäterschaft aller Gremienmitglieder.
Die Gleiche Definition gilt auch - wie aus Schriftsätzen zu ersehen ist - für die administrative Energie, welche die schulischen Kräfte darauf verwandten, berufliche Inkompetenz von Lehrern, welche sich durch gesetzwidrige Gewalt gegen Kinder äußerte, zu verheimlichen, statt Veränderungen einzuleiten.
Auch, daß Eltern von mißhandelten Kindern, oder solche mit kritischer Einstellung, zum allgemeinen Feindbild hochstilisiert und mit Mobbing-Praktiken drangsaliert werden - um die vorzeitige Auflösung des Schulvertrages zu erzwingen - belegt eine aktive Beteiligung für den Erhalt der Zustände, welche die rechtswidrige Gewalt gegen Kinder ermöglichen, sowie eine aktive Mittäterschaft.

Das sogenannte "Öffentliche Interesse" bestimmt sich in seiner höchsten Form aus den Bundesgesetzen, welche vom Bundestag als Vertreter aller Bewohner dieses Landes beschlossen worden sind.
Der §1631 Abs.2 BGB erklärt seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen gegenüber Kindern ausdrücklich für unzulässig und schreibt somit - allein auf Grund seiner Existenz als Gesetz - das "Öffentliche Interesse" als beständige Gegebenheit fest, sobald psychische Gewalt gegen Kinder geschieht.
Ausnahmen sind nicht zulässig!

Die Abwiegelung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsarbeit bei dem Tatbestand "Seelische Mißhandlung, mit dem Stereotyp "Es besteht kein öffentliches Interesse", ist demzufolge ein klarer Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe!

Es verwundert, daß straftatrelevante psychische Verletzung und Psychoterror zwar bei gereiften, lebenserfahrenen Erwachsenen, nicht aber bei den unfertigen, zerbrechlichen Kindern verfolgt wird, obwohl der Status des "Schutzbefohlenen" eine hervorgehobene Verantwortlichkeit für das Wohl der Kinder verlangt.
§ 238 StGB "Nachstellung" stellt Stalking seit Frühjahr 2007 unter Strafe
§ 3 AGG regelt den Tatbestand des Mobbing, wobei nach § 1 AGG, die zugrundeliegenden europarechtlichen Merkmale wie Alter, Geschlecht und sexuelle Orientierung sogar bei Verfehlungen gegen Kindern Anwendung finden müßten. Hierzu sei auch auf die Beweislastumkehr laut § 22 AGG hingewiesen: Das Opfer muß die Mobbing-Praktik hiernach nicht beweisen, sondern es genügt, wenn Indizien vorgetragen werden, die einen solchen Schluß nahe legen.

Die reale Praxis zeigt mit den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zu den Anzeigen vom 28.02.2007 (G.-Nr: 4005 Js 392/07) und vom 15.05.2007 (G.-Nr: 4202 Js 985/07) aus meiner Sicht einen klaren Verstoß gegen das Gleichheitsgebot der bundesdeutschen Verfassung!

Auch die nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Kinderrechten, nehmen die Staatsanwaltschaften in eine Pflicht, die es ihr nicht erlauben, den Tatbestand der psychischen Mißhandlung von Kindern zu ignorieren.

GG Art.1 [Schutz der Menschenwürde]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens, und der Gerechtigkeit in der Welt.

GG Art.2 [Persönliche Freiheit]
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. .....

§1631, Abs.2 BGB
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§2 (HmbSG) Bildungs und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, -- das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der Mitmenschen wahren zu können.
(2) Unterricht und Erziehung sind auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten, sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten.

Mehrere Paragraphen bieten eindeutige Grundlagen zur strafrechtlichen Ahndung:
Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB,
Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 I,
Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB,
Nötigung gemäß § 240 I StGB,
Beleidigung gemäß § 185 StGB,

Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, daß die Lehrer-Praktik, Kindern zum Zweck der Einschüchterung und Diszipinierung das Aufsuchen der Toilette zu verweigern, Essen und Trinken fortzunehmen, den Mund mit Klebeband zukleben, also bewußt langanhaltende Leidenszustände zu erzeugen, sogar als Verstoß gegen Art.3 EMRK (Verbot der Folter und unangemessenen Behandlung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention) sowie Art. l und 2 Grundgesetz zu werten ist.
Quelle u.a.: http://www.dr-etzel.de/html/mobbing_an_schulen_universitat. html

Letztlich bleibt es mir unbegreiflich, daß die Staatsanwaltschaft - offenbar nicht einmal ansatzweise - die Möglichkeiten des Täter/Opfer-Ausgleichs und der Wiedergutmachung gemäß Paragraph 153a, zugunsten der mißhandelten Kinder und der mitbetroffenen Schülerschaft, ebenso wie der vom Paragraphen 153a zugestandene Freiraum, auch nachträglich Auflagen und Weisungen aufzuerlegen, berücksichtigt hat..

ANTRAG
Zur anfänglich benannten Dienstaufsichtsbeschwerde beantrage ich, daß die Ermittlung zu den beiden hier angesprochenen Gewaltvorfällen der Anzeigen vom 28.02.2007 (G.-Nr: 4005 Js 392/07) und vom 15.05.2007 (G.-Nr: 4202 Js 985/07), unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben und dem bisher nicht bearbeiteten seelischen Verletzungspotenzial bei den Kindern, wieder neu aufgenommen werden.
BEGRÜNDUNG: Die unzureichende Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft ermöglicht eine fortdauernde Gefährdung der physischen und psychischen Unversehrtheit von Kindern

Ich bitte Sie, mir bis zum 28.09.2008 mitzuteilen, wie Sie in dieser Sache verfahren werden.
Mit freundlichem Gruß
Manfred Hell

Das Schreiben war am 16.09.2008 zugestellt worden.

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17.09.2008, Mitteilung
Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde

Justizverwaltungsamt,
Abteilung Strafrecht
Monika Vespermann


AZ: 1402E-L369. 13
Betr.: Ihre Dienstaufsichtsbeschwerden und Ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen vom 15.09.2008 zu den Az. 4005 Js 392/07 und 4202 Js 985/07

Sehr geehrter Herr Hell,
zur Entscheidung über Ihre Dienstaufsichtsbeschwerden ist nicht die Justizbehörde, sondern zunächst die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Hamburg und sodann gegebenenfalls die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg berufen. Auch über Ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft. Ich habe deshalb Ihr Schreiben an die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Von dort werden Sie einen Bescheid erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Vespermann

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08.10.2008, Mitteilung
Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde

Justizverwaltungsamt,
Abteilung Strafrecht
Monika Vespermann

Az.: 1402E-L369.13
Betr.: Weitere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.09.2008 gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 06.08.2008
Bezug: Mein Schreiben vom 17.09.2008

Sehr geehrter Herr Hell,
Ihr Schreiben vom 15.09.2008 wird als weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin vom 06.08.2008 gewertet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Ihr Schreiben deshalb mit den Ermittlungsakten der Justizbehörde vorgelegt.
Die Überprüfung des Ermittlungsvorgangs hat ergeben, dass zu einer Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft kein Anlass besteht. Die Ihnen erteilten Bescheide der Staatsanwaltschaft vom 10.07.2007 und der Generalstaatsanwaltschaft vom 06.08.2008 sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Generalstaatsanwaltschaft haben in ihren Bescheiden vom 10.07.2007 bzw. 06.08.2008 zutreffend dargelegt, warum das Verfahren hinsichtlich des Beschuldigten G. eingestellt wurde. Auch Ihr Vorbringen vom 15.09.2008 enthält keinen neuen Sachverhalt und gibt keine Veranlassung zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen.

Ich muss daher auch Ihre weitere Dienstaufsichtsbeschwerde als unbegründet zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Vespermann

Redaktioneller Kommentar: In der Konsequenz wird wird mit diesem Schreiben - aus Sicht des Verfassers - offiziell festgestellt, daß psychische Mißhandlung und Verletzung von Kindern in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsarbeit faktisch nicht berücksichtigt werden.
Die Begrifflichkeit "seelische Verletzung als Folge von körperlichen oder psychischen Gewaltverhaltens" bleibt unausgesprochen und wird eisern weggeschwiegen.

Die Verfahrensweise erscheint kinderfeindlich und täterorientiert. Die gesetzliche Fragwürdigkeit bleibt unverändert erhalten.

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14.10.2008, Schreiben an Justizbehörde
Frau Oberregierungsrätin Vespermann
Drehbahn 36, 22060 HAMBURG

BETREFF:
Az.: 1402E-L369.13
Ihr Schreiben vom 08.10.2008

Sehr geehrte Frau Vespermann,
in Ihrem Schreiben an mich vom 08.10.2008, beziehen Sie sich mehrmals auf einen Bescheid der Generalsstaatsanwältin vom 06.08.2008. Mit diesem Datum habe ich keinen Bescheid erhalten. Falls ein Versehen mit den Datums-Angaben vorliegt, bitte ich um eine Richtigstellung.
Sollte jedoch tatsächlich ein Bescheid vom 06.08.2008 an mich gegangen sein, bitte ich um eine erneute Zusendung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. M. Hell

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10.10.2008, Schreiben von Justizbehörde (erhalten am 16.10.07)
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
Die Generalstaatsanwältin
Aktenzeichen: 2 Zs 826/08

Betr.: Strafanzeige vom 15.05.2007 gegen Mitarbeiter und Lehrer der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek wegen Körperverletzung und anderer Delikte
- 4202 Js 985/07 -

Sehr geehrter Herr Hell,
die Beschwerde vom 15.09.2008 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 21.04.2008 wird im Wege der Dienstaufsicht als unbegründet zurückgewiesen.
Ermessensfehlerfrei und völlig zu Recht hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt.

Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die zutreffenden Überlegungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Das gilt zunächst für den Abschluss des Verfahrens hinsichtlich des Beschuldigten S..Zu einer Erledigung gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO mit Zustimmung des zuständigen Gerichts ist die Staatsanwaltschaft nämlich berechtigt, wenn das Verfahren nur Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld des Täter als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der geständige Beschuldigte ist bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten, und die behauptete Tat selbst weist keine besondere Intensität auf. Vielmehr haben die Eltern des Geschädigten und dieser selbst die Entschuldigung des Beschuldigten angenommen und ausdrücklich ihr Desinteresse an einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung erklärt. Im Übrigen geben die Ausführungen in der Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung; denn es sind nämlich nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass im Zusammenhang mit den vorgetragenen Sachverhalten mit Strafe bedrohte Handlungen begangen worden sind.

Auf die Begründung des hiesigen Beschwerdebescheids vom 06.08.2008 im Verfahren 2 Zs 697/07 (4005 Js 392/07) wird besonders hingewiesen.
Ein formeller Rechtsbehelf ist gegen diesen Bescheid nicht gegeben, weil der Anzeigende nicht unmittelbar Verletzter der behaupteten Delikte ist (§ 172 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).
Ferner ist ein formeller Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid nicht gegeben, soweit die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO auf einer Norm, welche die Entscheidung in das Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO), beruht.
HochachtungsvolI
I.A.
gez. Schlehbusch
Oberstaatsanwalt

Redaktioneller Kommentar:
Daß das Herausreißen von Haarbüscheln bei einem Kind durch einen Lehrer, welcher immerhin die Personifizierung der schulischen Autorität darstellt und als soziales Leitbild fungiert, von der staatlichen Rechtsvertretung nur als Gering-Schuld des Täters definiert wird - und daß kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen soll, das ist mehr als nur ein einzelner Bewertungs-Vorgang durch die Staatsanwaltschaft. Es kennzeichnet die humane Qualität der geltenden Maßstäbe!
Beachtung verdient hierbei die Funktion der Paragraphen-Auflistung. Sie vermag davon abzulenken, daß die zitierte "Norm, welche die Entscheidung in das Ermessen der Staatsanwaltschaft stellt", nicht als amtlich differenzierte schriftliche Entscheidungs-Vorlage existiert. Die Bewertungen beruhen weitgehend nur auf die begrenzten, persönlichen, subjektiv gefärbten Lebenseinstellung und Alltags-Erfahrungen, sowie dem - oft fragwürdigen - sozialen und ethischen Werte-Verständnis von einzelnen Menschen.

Verwirrende Wortführung.
Die Unrechts-Handlung und Schuldzuweisung wird von der Staatsanwaltschaft einerseits sehr konkret feststellt. Als Begründung zur Einstellung des Verfahrens heißt es dort: "da die Schuld als gering anzusehen ist" und "der Beschuldigte war geständig", sowie "die Eltern des Geschädigten und dieser selbst haben die Entschuldigung des Beschuldigten angenommen".
Doch dann wird in der Weiterfolge eine Einschränkung vorgenommen, indem von der "behaupteten Tat" geschrieben wird, so als wäre die Mißhandlung nun wieder zu bezweifeln.

Der Nötigungs-Zustand durch Zwangs-Abhängigkeiten bleibt total ausgeklammert!
Als Bestätigung für ihre Entscheidung trägt die Staatsanwaltschaft vor, daß die Opfer die Entschuldigung des Täters angenommen haben und ausdrücklich ihr Desinteresse an einer weiteren Strafrechtlichen Verfolgung erklärt hätten.
Hierbei übergeht die Staatsanwaltschaft, daß die Minderjährigkeit des Kindes dessen Entscheidungs-Spielraum einschränkt und daß hierdurch für die Institutionen der staatlichen Rechts-Aufsicht die Pflicht für eine kindgerechte, fürsorgliche Interessen-Vertretung zu folgen hat. Dies gilt insbesondere deswegen, weil - wie hier - Abhängigkeitsverhältnisse und einschüchternde Umstände angenommen werden müssen. So blieb das schutzlose Opfer, auch nach der Mißhandlung, weiterhin dem kontrollierenden Einwirken und dem Wohlwollen des Täters ausgeliefert. Dieser verfügte nicht nur über die Dominanz der alleinigen und absoluten Bewertungs-Hoheit - er konnte sich auch auf eine duldende Haltung des Pädagogen-Umfeldes stützen. Dies ergibt sich mit daraus, daß die Schule eine seelische Verletzung bei Kindern, welche Zeugen von gewalttätigen Lehrer-Mißhandlung wurden, offiziell am 04.12.2007, in Abrede stellte.

Vor dem Hintergrund, daß ein Schüler von einem Lehrer, in der Aula vor allen Kindern, so heftig an den Kopf geschlagen wurde, daß das Opfer zu Boden stürzte, forderte die Waldorf-Schule den Vater M.Hell, am 04.12.2007 per Anwalt, verbunden mit einer einschüchternden Bußgeld-Drohung, dazu auf, es zukünftig zu unterlassen, die Behauptung zu verbreiten, daß es "seelische Verletzungen bei den vielen Kindern, welche die Lehrermisshandlung und somit das absolute Versagen der wertbildenden und schultragenden Autoritäts-Personen miterleben mußten" gegeben hat - und ergänzte: "Es werden keine weiteren Aktivitäten (gemeint war die geforderte Aufarbeitung von seelischen Schäden und Wiedergutmachung) erfolgen".
Siehe:
http://eltern-contra-schulunrecht-hell-a.de/doku-hell-a/1-2_schule.htm

Nach allgemeinen Kenntnisstand bewegt sich die Familie des mißhandelten Kindes existenziell im Wirtschaftsraum des Rudolf-Steinerschen Machtgefüges. Die Schriftwechsel in: www.eltern-contra-schulunrecht-hell-a.de zeigen, daß die waldorftypischen, strukturellen Verflechtungen ein besonderes bedrohliches Abhängigkeits-Verhältnis dadurch schaffen können, daß mangelndes Wohlverhalten über die interne Sozial-Dynamik mit ausgrenzenden Sanktionen geahndet wird. Dies kann zwangsläufig zu einer eigendynamisch wachsenden Selbstbeschränkung bei Opfern führen und verlangt bei der Klärung von Unrechtshandlungen, insbesondere durch staatliche Stellen, berücksichtigt zu werden.

Sind Kinder rechtloses Freiwild für Gewalttäter des Pädagogen-Milieus?
Körperliche Mißhandlung eines Kindes ist laut Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 08.10.2008 offenbar weitgehend belanglos.
Die Konsequenz ist, daß damit auch die Realität der seelischen Verletzung jener Kinder, welche die Mißhandlung miterleben mußten, sowie die Notwendigkeit zur Aufarbeitung der psychischen Traumatisierung und Wiedergutmachung gegenüber den Mit-Opfern, für Bedeutungslos erklärt wurden. Die Gesetze zum Schutz der Kinder sind damit offenkundig außer Kraft gesetzt.
Stellt sich hier das Interesse für eine positive staatsanwaltliche Erledigungs-Statistik über das Interesse für das Wohl und den Schutz der Kinder?

Gedankenspiel und Fazit
Was wäre wohl geschehen, wenn das Opfer kein Kind sondern ein Staatsanwalt gewesen wäre, dem die Haarbüschel von einem unbeherrschten Lehrer herausgerissen worden wären?
Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtete sich gegen die staatsanwaltschaftliche Bewertungspraxis. Die Zweifel an der korrekten Berücksichtigung der Rechte der Kinder durch die Staatsanwaltschaft bleiben unverändert bestehen.

Hinweis:
Auch in diesem Schreiben wird auf einen Beschwerdebescheid vom 06.08.2008 hingewiesen, welcher jedoch nicht vorliegt. Eine Antwort von Frau Oberregierungsrätin Vespermann klärt diese Unstimmigkeit möglicherweise bald.

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07.11.2008, ANKÜNDIGUNG einer Strafanzeige
Am 10.11 2008 soll der nachfolgende Text an die Staatsanwaltschaft Hamburg gesandt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen den Geschäftsführer Herrn Farr, sowie die Vorstandsmitglieder des Jahres 2005 des Schulvereins "Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V", wegen Veruntreuung von Schulgeldern zu Gunsten privater Anliegen von Lehrkräften gegen Eltern.

BEGRÜNDUNG:
1. Vorgang)

Herr Farr, sowie die Mitglieder des Schulvorstandes hatten 2005 die Darstellungen des damaligen Klassenlehrers K. und dessen Kollegen zum Verhalten eines seiner Schüler zum Anlaß genommen, um mit schuleigenen Geldern in zwei gerichtlichen Klage-Verfahren eine Beendigung des Schulvertrages zu erzwingen.

Bereits die rechtswidrige und entwürdigende Briefaktion am 26.11.2004, mit welcher das Kündigungsbestreben der Lehrer in der Elterschaft, namentlich durch die Waldorflehrer Herrn K. und Frau H., öffentlich gemacht wurde und die diskreditierenden Äußerung des Waldorflehrers K. vor den Schülern seiner Klasse im Januar 2005 gegen den angefeindeten Schüler machte deutlich, daß die Lehrer lediglich eine privat begründete Abneigung gegen die Familie auslebten. Dennoch übernahm die Schul-Administration die Darstellungen der konfliktorientierten Lehrer und leitetete zwei gerichtliche Verfahren ein, um eine Vertrags-Auflösung zu erreichen. Die Schule verlor beide Verfahren, mangels ausreichender Grundlage.

Die Ablehnung der Klage-Gründe belegt zugleich, daß die behaupteten Fehlverhalten des Kindes nur vorgeschoben und Ausdruck der feindlichen Geisteshaltung von Lehrern gegen ein einzelnes Elternhaus waren - und daß für das Schulinstitut in Wahrheit keine Grundlage zur gerichtlichen Vorgehensweise vorlag. Es war ein Akt der Willkür, im Rahmen dessen die administrativen Möglichkeiten des Schulapparats mißbraucht wurden. Die Verwendung von Geldmitteln der Schule für die Privat-Interessen der Mitarbeiter war somit, auf Grund der treuhänderischen Sorgfaltspflicht der Schul-Leitung, rechtswidrig!

Für die Schulkasse müssen Unkosten von mindestens 10 000,- bis 14 000,-Euro angenommen werden. Da die Schulleitung eine Einsicht in die gerichtlichen Kosten-Festsetzungen und anwaltlichen Honorar-Abrechnungen verweigert, sind nur Schätzungen möglich.

2. Vorgang)
Am 20.10.2007 wandte ich mich schriftlich mit Sachfragen zu Schulgeschehnissen an die Schulleitung der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek.
Am 08.11.2007 und am 04.12.2007 schrieb mir deswegen eine Rechtsanwältin, welche ausdrücklich darauf verwies, daß sie für diese Tätigkeit vom Vorstand des "Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V." beauftragt sei. Die Anwältin umging die Beantwortung meiner Fragen mit substanzlosen Behauptungen, äußerte sich dramatisierend zu Fragen und Inhalten, welche gar nicht von mir vorgebracht worden waren und verband dies sogar mit Unterlassungsforderungen gegen mich. Sicher ungewollt, machen die Ausführungen der Anwältin zugleich deutlich, daß das wirkliche Anliegen für ihre Tätigkeit, eine Reaktion auf den verletztem persönlichen Stolz und die private Beleidigungs-Empfindung von Waldorf-Lehrern war. Auch hier ging es nicht um die Belange der Schule!

Die diffusen Formulierungen der Anwältin ordne ich meinen früher geäußerten Bemängelungen zur fachlichen Qualifikation von Waldorflehrern zu. Meine Vorhaltungen begründeten sich auf Wahrnehmungen von konkreten Ereignissen, welche als seelische Mißhandlungen gegen Kinder und pädagogischer Inkompetenz durch Lehrkräfte verstanden werden konnten. Da ich jene Personen, gegen die sich die Vorhaltungen richteten, namentlich benannte, war dies, bezogen auf die persönliche Werte-Zuordnung und der hierdurch berührten Interessen, letztlich immer eine private Angelegenheit zwischen den jeweiligen Lehrkräften und mir.

Die Schule hat sich mit ihren anwaltlichen Bemühungen formell für die Privat-Interessen der einzelnen Lehrkräfte engagiert. Eine Vertretung von Rechts-Interessen welche die Schule - als institutionelle Einrichtung und als Geschäftsträger - betrafen, waren in der anwaltlichen Entgegnung nicht erkennbar. Somit ist hier belegt, daß die finanziellen Aufwendung der Schulleitung eine Veruntreuung von Schulgeldern darstellen und nur als Ausdruck mißbräuchlicher Nutzung jener Vormachtstellung, welche Waldorflehrer an einer Rudolf-Steiner-Schule - satzungsgegeben - inne haben, verstanden werden können. Nach Aussage von dem Geschäftsführer der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, auf der Mitgliederversammlung am 23.06.2008, sind der Schule Kosten von etwa 2300,-Euro für die anwaltliche Aktion gegen mich entstanden.

Ich selbst bin als Vater eines Kindes an dieser Schule Mitglied des Schulvereins "Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek e.V." Der Verein finanziert sich durch Elterbeiträge und zu 75 - 85% über die staatliche Zusatzfinanzierung der Schüler und somit auch meines Kinder. Hierdurch bin ich, als Erziehungsverantwortlicher, direkt betroffen.
M. Hell

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Dokumenten-Sammlung

Bedenkliches zur Waldorf-Schule

Seite 1.1 / Lehrer-Administration und Schulvorstand gegen Elternhaus
Schriftverkehr 2005

Seite 1.2 / Lehrer-Administration und Schulvorstand gegen Elternhaus
Schriftverkehr 2007


Seite 1.3 / Lehrer-Administration und Schulvorstand gegen Elternhaus
Schriftverkehr 2008

Seite 2.1 / Eltern/Lehrer-Konferenz
Öffentliche Texte 2005, Reaktionen von Schulleitung und Lehrerschaft.
(Eltern/Lehrer-Konferenz ist das einzige klassenübergreifende Eltern-Forum.)

Seite 3.1 / An Elternschaft
Schriftverkehr 2007

Seite 3.2 / An Elternschaft
Schriftverkehr 200
8
mit SEKTEN-THEMATIK

Seite 4.1 / Schulbehörde Hamburg
Schriftwechsel 2007

Seite 4.2 / Schulbehörde Hamburg
Schriftwechsel 2008

Seite 5.1 / Senat + Parteien Hamburg
Schriftwechsel 2008

Seite 6.1 / Staatsanwaltschaft Hamburg
Schriftwechsel 2007 + 2008

Seite 7.1 / Gremien auf Bundesebene
Schriftwechsel 2008

Seite 8.1 / Kinderschutzbund
Schriftwechsel 2007

Seite 9.1 / Gegen-Stimmen

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Eltern-Dokumentationen
von Schul-Konflikten

1.) Waldorf- + andere Privat-Schulen
2.) Staatliche Schulen

Netzwerk für Kinder-Rechte
www.lernen-ohne-angst.de

www.eltern-contra-schulunrecht.de

Kritische Öffentlichkeit schaffen
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