Eltern contra Schul-Unrecht
Hell-a

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Schriftverkehr mit der Schulbehörde der Stadt Hamburg zur Thematik "Mißhandlungen von Kindern durch Waldorf-Lehrer und pädagogische Defizite" / Zeit:
2008.

INHALT
20.03.2008, Schreiben an die Schulbehörde HH-Hamburg / Schulaufsicht, Frau N.-Roedenbeck
. . . . . . . . .
mit: Ergänzend kommt der Interessen-Konflikt der gesamten Lehrerschaft hinzu
. . . . . . . . .
+ ANLAGE 1 Schreiben vom 29.02.08 an Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek
. . . . . . . . .
+ ANLAGE 2 Antwort vom 03.03.08 von Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek
25.03.2008
, Antwort von der Schulbehörde HH-Hamburg / Schulaufsicht, Frau N.-Roedenbeck
02.04.2008, Stellungnahme an die Schulbehörde HH-Hamburg / Schulaufsicht, Frau N.-Roedenbeck
. . . . . . . . .
mit: Der §1631, Abs.2 BGB, bestimmt
14.09.2008, Dienstaufsichtsbeschwerde / ANKÜNDIGUNG
22.10.2008, Entgegnung der Behörde für Schule und Berufsbildung
07.11.2008,
Mitteilung an die Schulbehörde Hamburg
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20.03.2008, Schreiben an die Schulbehörde
HH-Hamburg, Behörde für Bildung und Sport
Abtl. Schulaufsicht, Frau Neumann-Roedenbeck

BETREFF: Lehrerverhalten an der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek bei Schülerkonflikt

Sehr geehrte Frau Neumann-Roedenbeck,
in der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek entstand kürzlich während einer Schulpause ein Konflikt zwischen Schülern. Der nahe dabei stehende Lehrer L. soll dem Geschehen sehr interessiert zugesehen, sich aber ansonsten völlig tatenlos verhalten haben. So konnte die Auseinandersetzung ungezügelt eskalieren und damit enden, daß die Schüler sich erheblich verletzten. Bei einem der Kinder waren die Folgen so heftig, daß sogar eine vorsorgliche Untersuchung im Krankenhaus erforderlich war.

Natürlich ist es naheliegend, als Entschuldigung für die Untätigkeit des Lehrers L. den Brauch unter Schulkindern, den "Spaßkampf"- als Kräftemessen zu nutzen, oder die Möglichkeit einer Fehleinschätzung durch den Lehrer vorzubringen. Falls diese Argumente eine Rolle spielen sollten, möchte ich vorsorglich entgegenhalten, daß eine schulische Autoritätsperson, allein schon aus Gründen der Streit-Prävention, immer einschreiten sollte, wenn Schüler handgreiflich werden. Von einer pädagogisch geschulten Lehrkraft müßte eine Kompetenz zum befriedenden Gespräch mit den Kindern und die Fähigkeit für Alternativ-Angebote zu erwarten sein. Wenn selbst Hunde, aus Sorge wegen der Verletzungsgefahr umgehend getrennt werden, falls diese aggressiv aneinander geraten - verwundert es, wenn dieses Prinzip nicht in gleicher Weise für Kinder einer Waldorfschule Anwendung findet.

In meinem Brief vom 29.02.08, habe ich den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek zu diesem Vorfall angesprochen. Im Antwort-Schreiben vom 03.03.08 entgegnete mir der Geschäftsführer Herr Farr im Widerspruch zu meiner Einschätzung, daß weder Schulleitung noch Vorstand in dem Verhalten von dem Lehrer L. eine unterlassene Hilfeleistung sehen. Meine Darstellung zum Verlauf des Geschehens wurde allerdings nicht in Frage gestellt. Zu meiner Vorhaltung von einem unentschuldbaren pädagogischen Versäumnis gegenüber Schutzbefohlenen, welches dem Lehrer L.zugerechnet werden kann, äußerte sich Herr Farr nicht!

Hingegen präsentiert sich hier "Waldorf-Geisteshaltung" mit einer erstaunliche Logik zur Entlastung des Lehrers: Die Unschuld-Bewertung der Schulleitung in Sache Untätigkeit des Lehrers L. wird nicht mit dem Sachstand der objektiv vorliegenden Fakten, sondern mit den offiziellen Funktionen des Lehrers in der Schule begründet - also Heileurethmie, Englischunterricht und Vertrauenslehrer!

Noch absurder erscheint das Bemühen, eine nur unverbindliche Absichtserklärung wie: "gerade er [Herr L.] gehört zu den Kollegen, die in ganz besonderem Maß das Thema der Aufsichtspflicht zu ihrem Anliegen gemacht haben." als ausreichende Grundlage für eine Unschuldsfeststellung, trotz offensichtlich entgegenstehender Tatsachen, verwenden zu wollen.

Die Absicht der Schulleitung, die Prüfung des Vorganges auf die beiden Kinder zu reduzieren und diese zu Tätern abzustempeln, verstehe ich als Versuch, den Lehrer L. auf Kosten der Kinder zu schützen.
Solche Verfahrensweise empfinde ich als skandalös, empörend und auf schlimmste Weise pädagogisch defizitär.

Durch die Antwort vom 03.03.08, von dem Lehrer und Geschäftsführer Herrn Farr, im Namen des Rudolf Steiner Schulverein, richten sich die Zweifel zur pädagogischen Kompetenz jetzt nicht mehr allein gegen den Lehrer L., sondern auch gegen die mittragende Lehrerschaft und den Schulvorstand als Gesamtheit. Auch wenn gegenüber der Schulaufsicht der formelle Eindruck der Läuterung vermittelt worden sein mag: Hier weisen die letzten Geschehnisse und Reaktionen auf ein unverändertes Festhalten an rückständige gedankliche Strukturen hin, welche das Fehlverhalten gegen Kinder begünstigt. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie hierzu stehen und in welcher Weise Sie hiermit umgehen wollen.

Gleichgültig, wie gegensätzlich jemand die Auseinandersetzung der Kinder bewerten mag; am wesentlichen Geschehnis ändert sich nichts! Der Konflikt der Kinder hätte überhaupt nicht die Gefährlichkeit erreicht, wenn der Lehrer sofort eingeschritten wäre, wie es seine dienstliche Pflicht gewesen war.
Festzustellen ist: Die Kinder hatten in der gegebenen Situation Hilfe bedurft, welche sie aus dem Dilemma einer typischen altersgemäßen Unausgewogenheit herausführt. Diese wurde ihnen vom Lehrer L. versagt. Das macht beide Kinder, unabhängig vom Ausmaß ihrer Handlung, zum Opfer und ordnet die Verantwortung allein dem Waldorf-Lehrer L. zu!
Diese Sachlage führt zu einer gewichtigen Frage: Wenn sich Handlungsdefizite dieser Art bereits bei einem Lehrer zeigen, der das Thema der Aufsichtspflicht "in ganz besonderem Maß" zu seinem Anliegen gemacht haben soll - wie steht es denn um die Mehrheit der vielen anderen Lehrkräfte, welche sich dem Thema nicht "in ganz besonderem Maß" verbunden sehen?

Der Versuch der Schulleitung die Geschehnisse in der Weise umzuformulieren, daß den Kindern das Täter-Stigma angeheftet wird, weckt Zweifel an der Befähigung zur objektiven Beurteilung, zumindest wenn - wie hier - das berufliche Ansehen eines Lehrerkollegen fleckenrein gehalten werden soll. Hier scheint eine lehrerorientierte Interessenkollision zum Nachteil der Schüler, als Ergebnis der Lehrer-Selbstverwaltung an dieser Schule, sichtbar zu werden.

Eine Folge-Überlegung bereitet mir ebenfalls große Sorge und ich bitte Sie die Sachlage zu prüfen und mich über das Ergebnis zu informieren. Schon mehrfach habe ich auf Mobbing-Praktiken hingewiesen, wie jene, daß die Schule ihre Abneigung gegen einige bestimmte Familie wiederkehrend durch ein feindliches Verhalten gegenüber deren Kindern auslebt. Bei dem ersten Kind einer Familie war ein gerichtlicher Nervenkrieg inszeniert worden, der sich erst etwas beruhigte, nachdem die klagende Schule beide Prozesse verloren hatte.
Bei dem zweiten Kind der gleichen Familie wurde versucht, altersübliche Harmlosigkeiten mittels hemmungslos übersteigerter Sach-Darstellungen und nachfolgender Strafanzeige zu kriminalisieren.
Die Geisteshaltung, welche sich im Schreiben der Schule vom 03.03.08 zeigt, läßt es als möglich erscheinen, daß die Schulleitung jetzt auch bei dem dritten Kind dieser Familie den Versuch unternehmen könnte, mittels Strafanzeige den Eindruck von einer kriminellen Persönlichkeits-Struktur des Kindes zu erzeugen.

Sollte Ihre Nachforschung ergeben, daß auch hier solche Absichten bestehen, rege ich an, zu prüfen, wieweit die Schule noch über ausreichende pädagogische Entscheidungskompetenz verfügt, um den Anforderungen zur Bewertung von Schülerverhalten und den Erfordernissen der Selbstverwaltung zu genügen. Denn im Gegensatz zu den Praktiken dieser Waldorf-Schule sehe ich eine pädagogische Lösung für Kinder, bei altersüblichen Bagatellen, nicht in einer Strafe durch die Justiz, bzw. den negativen Methoden der sozialen Ächtung, sondern nur in positiv stabilisierenden Weisungen für eine gedanklichen Neuorientierung.

Auf dem Elternforum "Eltern/Lehrer-Konferenz" wurde den Anwesenden von einer Waldorf-Lehrerin mitgeteilt, daß nur ein einziges Wochenend-Seminar stattgefunden hat. Dieses hatte die Gewaltprävention der Lehrer zum Verhalten von Schülern untereinander zum Thema. Der präventive Umgang mit der Gewalttätigfähigkeit von Lehrkräften gegenüber Schulkindern ist hiernach offenbar noch nicht bearbeitet.

Allein die schriftliche Feststellung des Schulvorstandes, keine Wiedergutmachung gegenüber den Geschädigten leisten zu wollen, beweist, daß in den Köpfen der Lehrer immer noch jegliche Einsicht fehlt, ein Unrecht wieder gut zu machen. Vielmehr scheint sich das Interesse darauf zu beschränken, durch formale Befolgung der Vorgaben der Schulaufsicht eine scheinbare Läuterung und Wohlverhalten zu demonstrieren.
Ein weiterer Beleg für das mangelnde Unrechtsbewußtsein und die Unbelehrbarkeit der Schulgemeinschaft gegenüber die Mißhandlung von Schulkindern, ist die fortgesetzte aktive Feindlichkeit gegen meine Person. Dadurch, daß die Schulgemeinschaft mich wegen meines Engagements gegen das Fehlverhalten von Lehrkräften und meiner Bemühungen für den Schutz der Kinder bekämpft, zeigt dies das Vorhandensein einer unverändert weiter bestehenden inneren Zuwendung zur Gewalt - und die Bereitschaft. Außerdem zeigt sich die Bereitschaft künftig solch Unrecht billigen zu wollen. Hier besteht dringend Handlungsbedarf.

Ich bitte Sie, zu prüfen, ob die gegenwärtig schultragenden Kräfte der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek den pädagogischen Anforderungen zur eigenverantwortlichen Führung einer Schule noch im erforderlichen Maße gewachsen sind. Ergänzend rege ich an, ein schulumfassendes - auch die Elternschaft einbeziehendes - Umdenken im Verhältnis zur Gewalt gegen Kinder und demokratischer Toleranz gegenüber Andersdenkenden, durch längerfristige gedanklich tiefgehende Maßnahmen herbeizuführen.

Zum Abschluß möchte ich ein Verfahren ansprechen, welches ich für sehr besorgniserregend halte. Nach meiner Kenntnis, hat die Nachfrage der Schulaufsicht bei der Schulverwaltung wegen der Gewalt-Geschehnisse zu intensiven "Befragungen" der Kinder durch Lehrkräfte geführt. Ich befürchte manipulative und einschüchternde Auswirkungen auf die Kinder. Das Vorgehen der Schulaufsicht entspricht sicher einem vorgegebenen Reglement, aber hier erscheint es mir nicht zweckdienlich zu sein. Ich rege ich an, die Vorgehensweise zu ändern.

Begründung
1.) Die Lehrkräfte befinden sich durch ihren Sonder-Status als autonome schulische Autoritätsperson und durch den Besitz der alleinigen Bewertungs-Hoheit gegenüber Schülern und Eltern, in der Position einer einseitig, zu ihren Gunsten, ausgerichteten Überlegenheit. Für Schüler und Eltern besteht hier eine Abhängigkeits-Situation, die ein öffentlich kritisches Betrachten unmöglich macht.
2.) Zusätzlich besteht für die Lehrerschaft die Problematik der ständigen Interessen-Kollision. Hier steht im Vordergrund das Bedürfnis, die eigene Existenz zu sichern. Die Versuchung sich zum Nachteil der Schüler, über Gebühr besser zu positionieren, ist zweifellos eine beständige Verlockung, der wohl kaum widerstanden werden kann. ( zurück >)

Ergänzend kommt der Interessen-Konflikt der gesamten Lehrerschaft hinzu: Auch wenn nur ein einzelner Lehrer in das Fadenkreuz einer Untersuchung gerät - letztlich steht zugleich auch immer die gesamte Lehrerschaft mit auf dem Prüfstand, da das Führungs-Instrument "Lehrerkonferenz" und die hiermit verbundene eigenverantwortliche Aufsichtspflicht, jeden einzelnen Lehrer in die Mitverantwortung nimmt. Somit muß auch für einen, nicht direkt betroffenen Lehrer stets ein großes persönliches Interesse darin bestehen, das Ansehen seines Berufsstandes - schon aus Sorge um den Verlust der eigenen pädagogischen Autorität - vorrangig zu schützen.
Diese einseitige Interessenlage kann nicht ohne Einfluß auf das "Befragungs"-Verhalten der Lehrer gegenüber den Schulkindern bleiben, wenn es um das Fehlverhalten eines Kollegen geht. Daß - gerade Schüler der ersten Klassen - dem Druck intensiver Erkundungs-Gespräche durch einen oder gar mehrere Lehrer standhalten können, ohne sich verunsichern zu lassen, ist kaum anzunehmen. Verfälschte Ergebnisse bei einer späteren behördlichen bzw. amtlichen Befragung dürften vorprogrammiert sein.

Nach meiner Kenntnis mußten die Schüler nach Bekanntwerden von Vorhaltungen wegen der Fehlleistung eines Lehrers, oder Beschuldigungen gegen Mitschüler ihre Wahrnehmung niederschreiben. Es wurde als Sachmaterial eingesammelt. Das somit entstandene Psychogramm und Erinnerungsbild gab den Lehrern die Möglichkeit Schutz-Strategien festzulegen.
Hier besteht zweifellos Handlungsbedarf.
1.) Falls es noch nicht geschehen ist, rege ich an, daß die Schulaufsicht sich eventuell vorhandene Niederschriften, gegebenenfalls auch von den als abgeschlossen betrachteten Vorgängen, zur Nachprüfung aushändigen läßt.
2.) Ich rege an, daß den Lehrern strikt untersagt wird, Schüler auf einen Konfliktfall, der in die Zuständigkeit der Schulaufsicht oder einer anderen staatlichen übergeordneten Einrichtung gehört, anzusprechen.
3.) Ich rege an, daß alle Eltern der Schule - gegebenenfalls - von der Schulaufsicht über diese, wie auch die anderen Auflagen informiert werden, damit eine Kontrolle zum Umgang der Lehrer mit den Kindern, im Rahmen der vom Grundgesetz vorgegebenen Erziehungs-Verantwortung, möglich ist.
4.) Ich rege an, daß künftig eine unangekündigte Befragung von beteiligten Schüler stattfindet, bevor die Schulleitung um eine Stellungnahme gebeten wird. Begründung: Vor dem Hintergrund, daß es einem Anzeigensteller im Normal-Alltag untersagt ist, sich inhaltlich zur Sache zu äußern, um ein staatsanwaltliches Ermittlungs-Verfahren nicht zu beeinträchtigen, ist es unverständlich, daß Lehrern - trotz möglicher täterorientierter Interessenlage - sogar die Gelegenheit gegeben wird, manipulativ auf betroffene Kinder einwirken zu können.
5.) Ich rege an, daß die Schulleitung im Namen des Vorstandes und der Gesamtlehrerschaft zur Abgabe einer öffentlichen Erklärung verpflichtet wird, in der sie alle ihre Fehlleistungen formell eingesteht, sowie die Lösungs-Vorgaben für eine Umformung der Geisteshaltung in nachprüfbarer Weise benennt.

Ich bitte um Ihre Stellungnahme und die Informierung über den weiteren Verlauf Ihres Handelns.
Mit freundlichem Gruß
gez. M.Hell

PS. Die hier zugrundeliegende Schul-Thematik, macht das Angesprochene zum Teil einer öffentlichen Erörterung. Das hat zur Folge, daß auch der Text dieses Schreibens - bereits vor seiner Versendung - in den öffentlichen gedanklichen Austausch eingebunden worden ist.

ANLAGE:
Schreiben vom 29.02.08 an die der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg Wandsbek
Antwortschreiben 03.03.08 vom Rudolf Steiner-Schulverein Hamburg Wandsbek e.V.

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ANLAGE 1
29.02.08 Schreiben an den Vorstand der
Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek

Sehr geehrter Herr Farr,
ich habe erfahren, daß ein Sohn der Waldorflehrerin Frau L. einen Mitschüler, im Rahmen einer Auseinandersetzung, so heftig gegen den Kopf geschlagen hat, daß dieser zu Boden stürzte und deutlich verletzt liegen blieb. Wenn meine Information richtig ist, konnte das Kind mindestens noch am folgenden Tag - verletzungsbedingt - nicht am Schulunterricht teilnehmen.

Den Vorfall selbst will ich trotz seiner Auswirkungen nicht dramatisieren. Unbedingt möchte ich aber auf die Mitverantwortung der Lehrer dieser Schule am Entstehen von Aggressionsverhalten bei Schülern hinweisen. Bereits vor fast drei Jahren, in meinem Schreiben vom 09.07.2005, habe ich auf meine Wahrnehmungen von gesetzwidrigem Gewaltverhalten von Lehrern dieser Schule hingewiesen und aufgezeigt, wie sich Lehrergewalt durch die soziale Vorbildfunktion des Lehrerberufes aggressionsfördernd auf die Kindern auswirken kann. Es ist gut möglich, daß mit der Gewaltaktion des Schülers auch dessen Erlebnisse von Gewaltmustern durch Waldorflehrer reflektiert wurden.

Letztendlich geht es mir mit diesem Schreiben aber vorwiegend um das "pädagogische" Verhalten des Lehrers L. (Nicht identisch mit der Mutter L. des betroffenen Schülers. Red.). Der Lehrer L. unterrichtet im Fach Englisch, wirkt als Heileurethmist, ist als Vertrauenslehrer benannt und müßte demzufolge über eine besonders ausgeprägte pädagogische Sensibilität im Umgang mit Schulkindern verfügen.
So erscheint es mir außerordentlich verwirrend, zu erfahren, daß Herr Lundwall der eskalierenden Auseinandersetzung zwischen den Jugendlichen ungerührt zugesehen haben soll, ohne schlichtend einzugreifen.
Gerade vor dem Hintergrund des Bemühens der Schulaufsicht der Hansestadt Hamburg, eine Veränderung in der Geisteshaltung dieser Lehrerschaft in ihrem fragwürdigen Verständnis zur Gewalt zu bewirken und präventive Konfliktvermeidung zu betreiben, wirkt diese Untätigkeit, angesichts der potenziellen Gefahrenlage, unbegreiflich. Von einem "pädagogischen Profi" sollte man doch erwarten können, daß er auf solche Situation vorbereitet ist und harmonisierende Lösungsmöglichkeiten bereit hält.

Ob Spaßkampf oder nicht, ich hätte mir gewünscht, daß der Lehrer Lundwall - schon um der Eventualität eines Unglücks vorzubeugen - sofort hinzu gesprungen wäre, die Jungen auseinandergebracht, die Angelegenheit mit ihnen besprochen und eine alternative Lösung zur Krafterprobung angeboten hätte. Nach meinem Verständnis muß hier zweifelsohne ein unentschuldbares pädagogisches Versäumnis und eine mangelnde Erfüllung der Aufsichtspflicht festgestellt werden.

Vielleicht wären die Verhältnisse bereits deutlich entspannter, wenn die Führungs-Gremien der Schule, Vorstand und Lehrerkonferenz, meine Vorschläge, die ich an dieser Schule wiederkehrend, seit fast drei Jahren vortrage, bereits in die Praxis umgesetzt hätten. Hierbei meine ich insbesondere jene Lösungs-Komponente, welche Schüler in die präventive Streitschlichtung aktiv mit einbezieht! Ich kann mir jedenfalls sehr gut vorstellen, daß die Kinder mit guten Lösungs-Vorschlägen zu einer allgemeinen Befriedung beitragen.

Frau L. (Lehrerin, Red.) hat auf der Eltern/Lehrer-Konferenz am 11.02.08 davon berichtet, daß es an einem Wochenende eine Seminarveranstaltung gegeben habe, welche allein das Gewaltverhalten unter Schülern zum Inhalt hatte. Offenbar hat es nicht zu neuen Einsichten verholfen.

Im Wiederspruch zum Geschehnis mit Herrn L. und als äußerst besorgniserregend, sehe ich das Lehrerverhalten bei anderen Vorfällen welche ich benannt hatte. Diese Ereignisse fallen mit dadurch auf, weil die Lehrerschaft bereits wegen Lappalien unter Schülern in extremer Schärfe mit Strafanzeigen reagiert hatte.
Ich sehe mit Sorge, daß hier der Eindruck entstehen kann, daß in einer Waldorf-Schule "die Gnade der richtigen Geburt" ein entscheidendes Kriterium darstellt.
Ich bitte um Ihre Stellungnahme zu diesem Vorfall mit Herrn Lundwall bis zum 06.03.08.
Mit freundlichem Gruß
gez. Manfred Hell

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ANLAGE 2
03.03.08 Antwort von
Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek

Sehr geehrter Herr Hell.
Wir bedauern, dass es zu einem Vorfall zwischen B. und L. gekommen ist. Die Schulleitung hat, was die Schüler anbelangt, zusammen mit Frau E. (Lehrerin Red.) die notwendigen Maßnahmen eingeleitet.

Zu den von Ihnen gegen Herrn L. erhobenen Vorwürfen möchten wir Ihnen mitteilen, dass weder die Schulleitung noch der Vorstand in seinem Verhalten eine unterlassene Hilfeleistung sehen. Vielleicht sollten Sie wissen, dass gerade er zu den Kollegen gehört, die in ganz besonderem Maß das Thema der Aufsichtspflicht zu ihrem Anliegen gemacht haben. Nicht ohne Grund hat er die von Ihnen aufgezählten Funktionen inne.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Steiner Schulverein Hamburg-Wandsbek e.V.
gez. M.Farr

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25.03.2008, Schreiben von der Schulbehörde
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Bildung und Sport
Amt für Bildung, Schulaufsicht
B 13-4 Schulaufsicht Privatschulen und Auslandsreferat
Ansprechpartnerin: Frau Neumann-Roedenbeck

Lehrerverhalten an der Rudolf-Steiner-Schule Wandsbek
Ihr Schreiben vom 20.03.2008

Sehr geehrter Herr Hell,
Ihr Schreiben zum Lehrerverhalten an der Rudolf-Steiner-Schule Wandsbek habe ich erhalten. Sie beklagen darin eine ganze Reihe von Unzulänglichkeiten, die Sie in der jüngeren Vergangenheit wahrgenommen oder von denen Sie von anderer Seite gehört haben. Sie stellen diese Vorfälle in einen inneren Zusammenhang mit der organisatorischen und personellen Situation an der Schule. Zugleich machen Sie detaillierte Vorschläge an die Schulaufsicht, wie dieser von Ihnen beklagten Situation zu begegnen sei.

Ich möchte Ihnen in diesem Zusammenhang die besondere rechtliche Situation von Privatschulen verdeutlichen. Im Falle der Rudolf-Steiner-Schule Wandsbek handelt es sich um eine genehmigte Ersatzschule, an der Schülerinnen und Schüler ihre Schulpflicht erfüllen können. Die Schule unterliegt der staatlichen Schulaufsicht.

Für Schulen in freier Trägerschaft werden die rechtlichen Rahmenbedingungen im Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) in der Fassung vom 21. September 2004 bezüglich der Schulaufsicht wie folgt geregelt:
„ Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs-, Eintragungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach §§6,9,11 und 12 und die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften." ( § 2, Absatz 2 )

Im Kommentar des Avenarius zum Privatschulrecht heißt es:
„...Die staatliche Aufsicht hat bei sämtlichen Privatschulen sicherzustellen, dass die allgemeinen gesetzlichen und polizeirechtlichen Anforderungen beachtet werden (TZ 13.4) Bei Ersatzschulen ist der Rahmen der staatlichen Aufsicht im übrigen durch die Genehmigungsvoraussetzungen des Art./ Abs. 4 GG abgesteckt. Die Schulbehörde hat darüber zu wachen, ob die Schule auch nach Erteilung der Genehmigung noch diesen Anforderungen entspricht..." (13.7, Avenarius)

Die Schulaufsicht bezieht sich daher nicht auf die Steuerung des Alltagsgeschehens an einer Schule, sondern auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen. Aus Sicht der Schulaufsicht gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Schule die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt. Im Übrigen zeigt sie sich professionell und kooperativ. Soweit innerhalb einer Schule zivilrechtlich oder strafrechtlich relevante Vorkommnisse vorliegen, werden sie auch zivilrechtlich oder strafrechtlich behandelt.

Sie stehen zu der Schule in einem zivilrechtlich relevanten Verhältnis, d.h., Sie haben Ihre Kinder der Ausbildung an der Rudolf-Steiner-Schule anvertraut und haben dafür sicher gute Gründe. Wenn Sie allerdings der Meinung sind, dass die Schule Ihren Vorstellungen für eine gute Ausbildung Ihrer Kinder nicht entspricht, wäre es sichervernünftig, das Ausbildungsverhältnis zu beenden und für Ihre Kinder eine bessere Lösung suchen.
Für den Fall, dass nach Ihrer Meinung an der Schule strafrechtlich relevante Vorfälle zu prüfen wären, wäre das Aufgabe der Staatsanwaltschaft, das heißt, Sie müssten Anzeige gegen die Leitung der Schule oder gegen einzelne Lehrer erstatten.

Neben den rechtlichen Fragen möchte ich Ihnen gern deutlich machen, dass Sie mit Ihrer großen Distanz zu der Schule und insbesondere den Lehrern und der Geschäftsführung es Ihren Kindern sehr schwer machen, ihre eigen Schulzeit fruchtbar und harmonisch zu erleben. Kinder reagieren sehr empfindlich auf Spannungen, die sie zwischen den beiden großen Autoritäten wahrnehmen, denen sie sich zuordnen: Elternhaus und Schule.
Immer dann, wenn diese Spannungen sehr groß werden, reagieren Kinder mit ernst zu nehmenden Belastungserscheinungen. Dies kann dazu führen, dass Kinder zu Schulversagern werden, weil sie die Schule gemeinsam mit ihren Eltern ablehnen, oder dass sie ihren Eltern gegenüber mit Verweigerung reagieren, weil sie sich der Schule und ihren schulischen Freunde emotional zugehörig fühlen.

Machen Sie es Ihren Kindern nicht unnötig schwer, machen Sie entweder Ihren Frieden mit der Schule oder trennen Sie sich von ihr. Ein Dauerkonflikt wirkt sich auf Ihre Kinder mit großer Wahrscheinlichkeit sehr belastend aus. Sie sollten dies Ihren Kindern ersparen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Neuman-Roedenbeck

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02.04.2008, Schreiben an die Schulbehörde
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Bildung und Sport
Abtl. Schulaufsicht, Frau Neumann-Roedenbeck

STELLUNGNAHME
BETREFF: Ihr Schreiben vom 25.03.08

Sehr geehrte Frau Neumann-Roedenbeck,
vielen Dank für Ihre Antwort vom 25.03.08. Sie machen deutlich, daß Sie es ablehnen, gegenüber der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, wegen defizitärem Gewaltverständnis und fortbestehender Unfähigkeit zur Gewaltprävention und Streitschlichtung bei Lehrern, tätig zu werden. Dies begründen Sie u.a. mit dem Verweis auf §6, Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG). Dieser §6 des HmbSfTG verweist - als Grundlage zur Genehmigung für den Betrieb einer Ersatzschule - auch auf den §2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) in welchem Folgendes festgelegt ist:
(1) Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen ...,
--- ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität ... Verantwortung für sich und andere zu übernehmen,
--- an der Gestaltung einer, der Humanität verpflichteten demokratischen Gesellschaft mitzuwirken.
--- das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso, wie das der Mitmenschen wahren zu können.
(2) Unterricht und Erziehung sind .... so zu gestalten, dass sie die Selbstständigkeit, Urteilsfähigkeit, Kooperations-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit, verantwortlich Entscheidungen zu treffen, stärken.

Ihre Weigerung, ordnend einzuschreiten, sehe ich hierzu im Wiederspruch! Grundsätzlich wecken Ihre Ausführungen Zweifel an der vorherrschenden Sichtweise zu den gesetzlichen Vorgaben. Sie nannten den dritten Abschnitt (HmbSfTG) zu den Ergänzungsschulen, mit den Paragraphen 11 und 12, zur Erläuterung der Rahmenbedingungen für Schulen in freier Trägerschaft. Den hierzu gehörigen §13 übergingen Sie. Da dieser Passus eigentlich die wichtigsten Angaben macht, weil er sich sehr konkret äußert, erlaube ich mir Ihre Ausführung zu ergänzen:
§13, Untersagung des Unterrichts
(1) die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die an sie zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit zu stellen sind, oder wenn der Schulträger oder die Leiterin oder der Leiter persönlich nicht geeignet ist, die Schule verantwortlich zur führen.
(2) die zuständige Behörde kann die Tätigkeit einer Lehrkraft an einer Ergänzungsschule untersagen, wenn an der Schule schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und der Lehrkraft die fachliche und pädagogische Eignung fehlt.

Ergänzung: Der §6 (HmbSfTG) verweist ebenfalls darauf, daß eine Ersatzschule nur errichtet werden darf, wenn die Schulleitung persönlich geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen.
Der Artikel 7 des Grundgesetzes verlangt dazu mit dem Satz (1) "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates", ein unentwegtes eigenständiges Prüfen und Einwirken der Landes-Behörden.

Alle Vorfälle, welche ich in meinem Schreiben vom 20.03.08 zu unpädagogischem Verhalten von Lehrern schilderte, sehe ich im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt auch für die Äußerung des Herrn Farr, welche Ihnen als Kopie vorliegt. Der Lehrer Herr Farr erklärte, als geschäftsführender Vertreter des Schulträgers, das gewaltfördernde Verhalten eines Lehrerkollegen für unbedenklich und offenbarte damit eine fragwürdige Eignung der verantwortlichen Schulführung.

Es dürfte im klaren Widerspruch zur Aufgabe und dem gesetzlichen Rahmen Ihrer Dienststelle stehen, wenn Sie die Prüfung einer pädagogische Eignung als Voraussetzung der Schulgenehmigung dadurch vermeiden wollen, indem sie kindergefährdendes Lehrerhandeln einfach zur "Steuerung des Altagsgeschehen an einer Schule" umformulieren und sich selbst für "nicht zuständig" erklären. (zurück>)

Der §1631, Abs.2 BGB, bestimmt: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."
Am 21.7.2005 schrieb mir das Familienministerium (BMFSFJ) hierzu auf Grund meiner Anfrage: "Damit wird dem Kind ein Recht auf Erziehung ohne jegliche Gewalt eingeräumt."

Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe ich seit dem 9.7.2005 auf konkrete Ereignisse mit gesetzwidrigen Gewalttätigkeiten, Mobbing und körperliche Mißhandlungen gegen Kinder durch Waldorf-Lehrer in der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, hingewiesen. Dies verband ich mit Anregungen, dem mentalen und pädagogischen Unvermögen von Lehrern, durch zusätzliche Lehrgänge, z.B. im Rahmen des LI, entgegenzuwirken.

Schulvorstand und Lehrerschaft hätten auf Grund der Schulsatzung und der gesetzlichen Regelungen bei Bekanntwerden von Rechtsverstößen sofort eigenaktiv handeln müssen. Das geschah nicht! Ich erlebte nur selbstgefällige Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit! Erst zwei Jahre später, unter dem Druck, daß ich Staatsanwaltschaft und verschiedene Einrichtungen der Schulbehörde eingeschaltet hatte - und offizielle Unrechts-Feststellung vorlagen, zeigte sich geringfügige Bewegung. Allein die letzten Geschehnisse belegen jedoch das unveränderte Fortbestehen der pädagogischen Defizite an dieser Waldorfschule. Es ist mir unverständlich, daß Sie diesen Leistung-Zustand dennoch als "professionell" bewerten.

Auf Grund meiner Bemühungen, mich für die Rechte und den Schutz von Kindern gegen Lehrer-Unrecht einzusetzen, unterstellen Sie mir große Distanz zur Schule und legen mir nahe, mich von der Schule zu trennen. Vorsorglich hefteten Sie mir auch gleich die Schuldzuweisung für den Fall an, daß mein Kind, als Folge meines Engagements, letztendlich in der Schule versagen könne. Zusammen mit Ihrer Behauptung, daß ich meinem Kind das Erleben einer harmonischen Schulzeit nehme, versuchen Sie mir offenbar zu vermitteln, daß ich in dieser Konfliktsituation derjenige bin, der sich im Unrecht befindet und falsch handelt. Irritierend ist, daß die Lehrer bei Ihrer Ursachenbetrachtung total ausgeklammert bleiben.

Als Vertreterin der Schulaufsicht äußern Sie ja nicht nur Ihre persönliche Sicht zu Recht und Unrecht, sondern auch die Maßgaben der Hansestadt Hamburg.
Mit Ihrem Schreiben erklären Sie mir faktisch und offiziell, daß §1631 des Jugenschutzgesetzes für Hamburg keine Rechtsgültigkeit haben soll und daß es falsch ist, wenn Eltern sich gegen Schulunrecht und physische und psychische Gewalttätigkeit von Lehrern gegen Kinder, zur Wehr setzen. Unterstützend vermitteln Sie dazu die ins Gegenteil verkehrende Logik, daß nicht Täter, sondern Opfer die Schuld an einer Untat haben. Ihren Vorschlägen zu folgen, hieße für die Eltern, Schul- und Lehrerunrecht künftig stillschweigend hinzunehmen, auf die Wahrnehmung der zustehenden Rechte zu verzichten und die Unrechts-Zustände zu belassen, wie sie sind.

Ich bezweifele, daß die Stadt Hamburg sich außerhalb des Rechtsraumes der Bundesgesetze stellen darf. Hier besteht ein dringender Klärungsbedarf.

Abschließend möchte ich noch auf einen rätselhaften Wiederspruch verweisen, der mich sehr verwirrt. Wie kann es sein, daß Sie mein Handeln faktisch als "Falsch" diagnostizieren, gleichzeitig aber eben dieses "falsche" Handeln die Grundlage für das Einschreiten der Schulaufsicht gegen die Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek gewesen ist? Wenn meine Handlungsweise so falsch war, wie Sie es vermitteln, definieren Sie doch nicht nur die behördlichen Maßnahmen, sondern auch Ihr eigenes Wirken als Unrechtshandlung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. M.Hell

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14.09.2008, Dienstaufsichtsbeschwerde / ANKÜNDIGUNG
Morgen am 15.09.2008, soll der nachfolgend wiedergegebene Text als Dienstaufsichtsbeschwerde an die angegebene Adresse geleitet werden.

Behörde für Schule
Herrn Senatsdirektor N.Rosenboom
Hamburger Straße 31, 22060 HAMBURG

BETREFF:
Dienstaufsichtsbeschwerde
2 Anträge auf Wiederaufnahme von Regelungs-Verfahren der Schulaufsicht

Sehr geehrter Herr Rosenboom,
hiermit reiche ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Neumann-Roedenbeck ein. Frau Neumann-Roedenbeck war in der vorigen Legislaturperiode Ansprechpartnerin der Abtl. Schulaufsicht, in der "Behörde für Bildung und Sport" (heute: Behörde für Schule und Berufsbildung).

Definition der elterlichen Rechts-Position
Die Qualität der beruflich bedingten Vorbildfunktion der Lehrkräfte und der hierdurch vermittelten sozialen Werte wirkt prägend auf das humanitäre Verständnis der Schüler. Gesetzwidrige Gewalthandlungen durch Autoritätspersonen der Schule verursachen folglich ein inhumanes, destruktives Sozial-Klima, welches einen äußerst schädigenden Einfluß auf den seelischen Reifeprozeß der Kinder hat und der Fürsorge-Pflicht der Schul-Bediensteten entgegensteht. Die rege, unter Schülern übliche, klassenübergreifende Sozial-Kommunikation hat zur Folge, daß sich Nachrichten von Mißhandlungen der Lehrer gegen Kinder sehr schnell verbreiten und sich somit, unabhängig vom ursprünglichen Ereignis, auf deren psychische Verfassung auswirken. Diesen Mechanismen ist auch mein Kind wehrlos ausgesetzt, was mich als Erziehungsverantwortlichen zum Direkt-betroffenen jeder Fehlleistung von Lehrkräften macht.
Zusätzlich unterliege ich als Mitglied der bundesdeutschen, demokratisch getragenen Gesellschaft einer - alles umfassenden - sozialen Mitverantwortung, welche mich auch dann zum Handeln gegen Unrecht verpflichtet, wenn ich ein Nicht-Direkt-Betroffener sein sollte.

Begründung zur Dienstaufsichtsbeschwerde
Am 05.03.2007 wandte ich mich erstmalig mit einem Schreiben an die Abteilung Schulaufsicht der Behörde für Bildung und Sport wegen Ereignisse an der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, zum Thema gesetzwidrige Gewalt von Lehrern gegen schutzbefohlene Kinder. Zu den Gewalt-Vorhaltungen gegen die Lehrkraft Herrn G. verwies ich auf die gesetzlich festgeschriebenen Rechte der Kinder auf seelische Unverletzlichkeit, bzw, der Unzulässigkeit von physischer und psychischer Mißhandlung von Kindern.

Am 27.04.2007 bat ich schriftlich um Mitteilung, was die Schulaufsicht unternommen hat, um die Waldorfschule zu veranlassen, wegen den, durch Gewaltgeschehniss entstandenen, seelischen Verletzungen an Kindern für die Heilung der Betroffenen tätig zu werden. Dazu verwies ich auf die weiterhin vorherrschende, Gewalt tolerierende Geisteshaltung von Lehrer- und Elternschaft, welche in der Schulzeitung vom 05.04.07 im Protokoll der Eltern/Lehrer-Konferenz (ELK) öffentlich widergespiegelt wird. Die "ELK" ist ein Forum ohne Mitentscheidungsrecht zu Schul-Angelegenheiten, auf dem Eltern reden und Vorschläge an die Lehrerschaft formulieren können.

Am 15.05.2007 informierte ich die Schulaufsicht über einen weiteren Gewaltvorfall. Der Waldorflehrer S. hatte einen Sechstklässler wegen eines herabgefallenen Werkzeugs, so heftig am Haarschopf zu Boden gezogen, daß dem Kind die Haare in Büscheln herausgerissen wurden.
In der Anlage legte ich - beginnend mit dem Datum des 06.07.2005 - Schreiben an die Schulleitung bei, welche u.a. Vorhaltungen gegen den Waldorflehrer K. wegen gesetzwidriger Gewalt und traumatisierender seelischer Quälereien von Kindern zum Inhalt hatten und zugleich belegten, daß Schulvorstand und Lehrerschaft trotz der Pflicht zum eigeninitiativen Handeln jahrelang untätig geblieben waren.

Am 06.06.2007 informierte ich die Schulaufsicht, daß die mehrfachen Ausgrenzungs-Bemühungen gegen meine Person, welche als Ergebnis meiner konsequenten Haltung zum Schutz der Kinder vor Mißhandlung durch Lehrer folgten, sich nun auch als Akt seelischer Gewalt gegen mein eigenes Kind richteten. Am 25.05.07 wurde mein Junge zum Opfer einer Mobbing-Praktik durch die Lehrerin Frau H, welche ihr Engagement am 31.05.2007 noch durch eine weitere Aktion verstärkte. Mein Kind hatte als Folge lange unter dem ausgrenzenden Gespött der Mitschüler zu leiden.

Am 05.09.2007 berichtete mir Frau Schmodde als Vertreterin der Rechtsabteilung von Hospitation der Schulaufsicht an der Schule, Gespräche mit Vertretern des Schulträgers, arbeitsrechtlichen Reaktionen gegen Lehrer, Einleitung von Fortbildungsmaßnahmen und daß dennoch meine vorgetragenen Vorwürfe nicht ausreichten, um einer Lehrkraft die Unterrichtstätigkeit zu versagen.

Am 27.11.2007 teilte mir Frau Neumann-Roedenbeck als neue Ansprechpartnerin der Schulaufsicht mit, daß es "eine Reihe Maßnahmen gegeben habe" und daß das Thema für die Schulaufsicht damit abgeschlossen sei.

Am 20.03.2008 informierte ich Frau Neumann-Roedenbeck über ein Ereignis, bei welchem der Lehrer L. die Aufgabenstellung seiner Aufsichtspflicht nicht erfüllt hatte, was zur Verletzung von Kindern führte und Untersuchungen im Krankenhaus zur Folge hatte. Ein kompetentes Handeln des Lehrers hätte jeglichen Schaden vermeiden können.

Am 25.03.2008 beschrieb Frau Neumann-Roedenbeck mir das Aufgabenfeld der Schulaufsicht, welches angeblich nur die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zur Einrichtung einer Schule in freier Trägerschaft beinhaltet. Frau Neumann-Roedenbeck behauptete dazu, "daß die in jüngerer Vergangenheit von mir wahrgenommenen Unzulänglichkeiten der Waldorfschule allein die Steuerung des Alltagsgeschehens an einer Schule beträfen", für welche die Schulaufsicht nicht zuständig sei.
Die Möglichkeiten der Eltern, ihre Kinder vor Mißhandlungen der Lehrer und Schul-Unrecht zu schützen, engte Frau Neumann-Roedenbeck auf einen zivil- bzw. strafrechtlichen Handlungs-Spielraum ein.

Das wesentliche meiner Vorhaltungen wegen des Unrechts der psychischen traumatisierenden Gewalttätigkeit gegen Kinder durch Lehrer und die Folgen der seelischen Verstümmelungen wurde kontinuierlich ignoriert!

1.) Auf meine Fragen und die Mobbing-Problematik gegen mein eigenes Kind ging Frau Neumann-Roedenbeck mit keinem einzigen Wort ein!

2.) Auch zum Tatbestand der physischen und psychischen Gewaltpraxis der Lehrkräfte und die hierdurch entstandenen seelischen Verletzungen an den Kindern der Waldorfschule; -- zu konkreten Maßnahmen für die seelischen Gesundung der traumatisierten Kinder; -- der sozialen Aufarbeitung am gestörten sozialen Wertebild; -- einer Wiedergutmachung gegenüber den Opfern; -- sowie den Möglichkeiten eines Täter/Opfer-Ausgleiches; äußerte Frau Neumann-Roedenbeck sich nicht!

3.) Mein Bemühen um den Schutz der Kinder vor physischer und psychischer Mißhandlung, der Achtung ihrer Rechte, und dem pädagogischem Versagen von Lehrern zu Lasten der Kinder, definiert Frau Neumann-Roedenbeck als "große persönliche Distanz zur Schule, insbesondere den Lehrern und der Geschäftsführung". Zugleich ordnete Frau Neumann-Roedenbeck mir in ihrem Schreiben vorsorglich eine Alleinschuld zu, für den Fall, daß Kinder wegen der situationsbedingten Spannungen zu Schulversagern würden. Diese Logik entspricht einem fragwürdigen Profil, welches nicht die Täter, sondern die Opfer zu den wahren Schuldigen erklärt.
Mit der Empfehlung, "es mir nicht so schwer zu machen und entweder meinen Frieden mit der Schule zu machen, oder sich von ihr zu trennen", legt Frau Neumann-Roedenbeck mir faktisch nahe, bei einem Verbleib auf der Waldorfschule, künftiges pädagogisches Versagen oder gesetzwidrige Lehrergewalt mit Stillschweigen zu dulden.

4.) Im Gegensatz zu dem, im Schreiben vom 05.09.07 und 27.11.07 vermittelten Anschein von einem vielfältigen Engagement der Schulaufsicht, wurde bisher nur ein einziges Wochenend-Seminar im November 2007 bekannt. Als Folge meiner erneuten Aufforderung vom 20.03.2008 zum Aufsichts-Versäumnis des Lehrers Lundwall in Verbindung mit meinem Schreiben vom 19.05.08 an Senat und Parteien, folgte auf der Eltern/Lehrer-Konferenz am 16.Juni 2008 die Mitteilung von einer 2 Wochen zuvor getroffenen Entscheidung, daß 2 Lehrer an einem Streitschlichter-Lehrgang teilnehmen sollen.

Dem Bemühen von Frau Neumann-Roedenbeck, sich mittels der Begrifflichkeit "Steuerung des Alltagsgeschehens an einer Schule", welche angeblich nur schulinterne Regelungen zuläßt, ihrer Verpflichtung zum Handeln zu entziehen, stehen bindende Bundesgesetze und das Hamburgische Schulgesetz entgegen. Sie enthalten eindeutige, zwingende Vorgaben für die Schulaufsicht, um gegen gesetzwidrige Gewalt durch Lehrer tätig zu werden - einschließlich der Pflicht, wiedergutmachende Maßnahmen gegenüber den Opfern zu veranlassen, wie die nachfolgende Zusammenstellung zeigt:

§ 85 (HmbSG), Schulaufsicht und Schulberatung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. Die zuständige Behörde ist unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung verantwortlich für

1. die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§1 bis 5 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Bildungspläne,

2. die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,

5. die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal. Die zuständige Behörde ist im Rahmen dieser Aufgaben befugt, Anordnungen zu treffen und der Schulleitung sowie den Lehrkräften Weisungen zu erteilen.

§ 2 (HmbSG) Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, -- das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der Mitmenschen wahren zu können.

(2) Unterricht und Erziehung sind auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten.

GG Art.1 [Schutz der Menschenwürde]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens, und der Gerechtigkeit in der Welt.

GG Art.2 [Persönliche Freiheit]
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ....

§1631, Abs.2 BGB
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

13.7, Avenarius / Zitat aus dem Schreiben vom 25.03.08 von Frau Neumann-Roedenbeck
"Die Schulbehörde hat darüber zu wachen, ob die Schule auch nach Erteilung der Genehmigung noch diesen Anforderungen entspricht ... ".

Die fehlende nachdrückliche Verfolgung der Schulaufsicht gegenüber gesetzwidriger seelischer Mißhandlung von Kindern, vermittelt das Bild duldender Toleranz. Es ermöglicht insbesondere Tätern in den pädagogischen Berufen, durch ihren gesellschaftlichen Status und den sie umgebenden Habitus, von den Sozial-Automatismen, wie vorauseilendem Grundvertrauen und gutgläubiger Unschulds-Vermutung profitieren zu können und ermöglicht, die Bildung von Freiräumen für psychische Gewalt und die Fortführung gesetzwidriger schulischer Verhältnisse.
Mangelhafte Ermittlungsarbeit oder gar Untätigkeit der Schulaufsicht entspricht, im Sinne der Verantwortlichkeit, einer Mittäter-Position und steht im Gegensatz zur rechtstaatlichen Vorbild-Funktion, welche diese nach Definition des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen hat.

Das Bundesverfassungsgericht wies in der Pressemitteilung Nr. 21/2008 vom 20. Februar 2008 zum Beschluss vom 18. Januar 2008 (2 BvR 313/07) - im Zusammenhang mit der Entfernung eines Staatsanwalts aus dem Dienst, wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien, ausdrücklich auf die Pflicht zum Vorbildverhalten hin. Dort heißt es inhaltlich: "Von bestimmten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrern, insbesondere auch von Staatsanwälten muss erwartet werden, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden sind."

Die Praxis der Schulaufsicht, das Element der psychischen Gewalt auszuklammern ist mir insbesondere deshalb unbegreiflich, weil die Verwerflichkeit und das kriminelle und menschenverachtende Potenzial von seelischer Gewalt - mit seinen vielen Spielarten des Psychoterrors - vorwiegend nur dann geächtet und strafrechtlich verfolgt wird, sobald es gereifte, lebenserfahrene Erwachsene betrifft.

§ 238 StGB "Nachstellung" stellt Stalking seit Frühjahr 2007 unter Strafe
§ 3 AGG regelt den Tatbestand des Mobbing. Hierzu sei auf die Beweislastumkehr laut § 22 AGG hingewiesen: Das Opfer muß die Mobbing-Praktik demnach nicht beweisen, sondern es genügt, wenn Indizien vorgetragen werden, die einen solchen Schluß nahe legen.

Hingegen ist zu beobachten, daß die gleichen Untaten, sobald diese sich "nur" gegen wehrlose, zerbrechliche Kinder richten, ignoriert oder verharmlosend fortgeredet werden, obwohl der Status des "Schutzbefohlenen" eine hervorgehobene Verantwortlichkeit für das Wohl der Kinder verlangt. Hierdurch zeigt sich ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, welcher mindestens die gleiche Wertstellung für Kinder verlangt. Kinder und Jugendliche sind naturgemäß, durch das unfertige, sich noch entwickelnde und somit leicht deformierbare Gefüge ihrer seelischen Befindlichkeit erheblich mehr als Erwachsene gefährdet. Schon allein deswegen ist es zwingend, daß eine Untat oder ein seelenschädigendes Ereignis gegen Kinder - im Gegensatz zum Schutz erwachsener Personen - deutlich sensibler und frühzeitiger als Tatbestand der psychische Mißhandlung eingeordnet und geahndet, bzw. therapeutisch begegnet wird.
Paragraph 85 (HmbSG) zur Schulaufsicht und Schulberatung und Paragraph 2 (HmbSG) zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, geben hierfür eindeutige Vorgaben für die verantwortlichen Dienststellen.

Im Lebensraum der Erwachsenen hat die psychische Traumatisierung eine selbstverständliche Akzeptanz gefunden. Es ist heute üblich, Zeugen eines seelisch aufwühlenden Geschehnisses, wie einem Unfall oder einem Unglück - auch wenn die Personen körperlich nicht direkt betroffen sind - umgehend psychologische Hilfe zukommen zu lassen, um der Schädigung der psychischen Stabilität entgegenzuwirken.
Dagegen steht, daß Kindern - als Opfern von lehrertypischen Gewalthandlungen - psychologisch kompetente, seelische Hilfestellung im Lebensraum "Schule" grundsätzlich verweigert wird.

Erinnert sei hier an den Vorfall, als ein Schüler von dem Lehrer G. in der Aula vor den Augen von mehreren hundert Schülern einschließlich der Erstklässler zu Boden geschlagen wurde. Hierzu stritt die Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek jeglichen Zusammenhang zwischen Gewalt und nachfolgender psychischer Traumatisierung ab. Folgerichtig blieben die anwesenden Schulkinder mit ihrer seelischen Erschütterung allein. Die Vertreterin der Schulaufsicht, Frau Neumann-Roedenbeck, reagierte zu dieser Information mit Stillschweigen.

ANTRÄGE
1.) Ich beantrage, daß die Entscheidungen von Frau Neumann-Roedenbeck, zu den von mir vorgetragenen Ereignissen an der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek einer Prüfung unterzogen und neu entschieden werden.
BEGRÜNDUNG: Die hier aufgeführten Fakten belegen, daß das Element der psychischen Gewalt nicht im erforderlichen Maße von Frau Neumann-Roedenbeck berücksichtigt wurde. Das verstößt gegen die Vorgaben von Landes- und Bundesgesetzen und stellt somit ein Pflichtversäumnis dar.

2.) Ich beantrage, daß alle Entscheidungen von Frau Neumann-Roedenbeck, von denen andere Schulen in Hamburg betroffen sind, ebenfalls einer entsprechenden Prüfung unterzogen und gegebenenfalls korrigiert werden.
BEGRÜNDUNG: Die Ansichten von Frau Neumann-Roedenbeck zu ihrem beruflichen Arbeitsfeld legen nahe, daß bei ähnlichen Fällen mit inkompetentem Pädagogen-Verhalten in anderen Schulen ebenfalls die erforderlichen Schritte zum Wohl der Kinder unterblieben sind.

Ich bitte Sie, mir bis zum 28.09.2008 mitzuteilen, wie Sie in dieser Sache verfahren werden.
Mit freundlichem Gruß
gez .M.Hell

Das Schreiben wurde am 16.09.2008 zugestellt.

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22.10.2008, Entgegnung der Behörde für Schule und Berufsbildung
Amt für Verwaltung Personalabteilung
Referat Ministerial- und Rechtsangelegenheiten
Ansprechpartnerin Charlott David
Hamburger Str. 31, 22083 Hamburg

Ihre Beschwerde vom 15.9. 2008

Sehr geehrter Herr Hell,
Herr Rosenboom hat mich als Referentin für Personalrecht gebeten, Ihre Beschwerde zu beantworten. Mit dieser beanstanden Sie das Verhalten von Frau Neumann-Roedenbeck in Zusammenhang mit Vorkommnissen an der Rudolf-Steiner Schule Wandsbek.

Wie Frau Schmoode Ihnen schon geschrieben hat, sind die Aufsichtsbefugnisse der Behörde bei Privatschulen sehr beschränkt. Sie beschränken sich auf die Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. Diese wiederum legen fest, welche Standards Privatschulen zu erfüllen haben, damit sie eine Genehmigung erhalten und diese auch behalten. Nur dann, wenn sich an den Genehmigungsvoraussetzungen etwas ändert, kann eine Genehmigung widerrufen werden. Aus diesem sehr eingeschränkten Überprüfungsrecht der Aufsichtsbehörde ergibt sich auch, dass die Behörde in der Regel nicht einzelfallbezogen tätig werden kann. Privatschulen lösen ihre Konflikte selbstständig und sind auch nicht verpflichtet, besondere Vorkommnisse zu melden.

Frau Neumann-Roedenbeck hat sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Privatschulgesetzes so verhalten, wie es Ihre Befugnisse zuließen. Frau Dr. Schmodde hat Ihnen schon vor einiger Zeit in ihrem Schreiben vom 9.6. mitgeteilt, dass die von Ihnen genannten Gewaltvorkommnisse daraufhin überprüft wurden, ob ein Verstoß gegen Genehmigungsvoraussetzungen vorlag. Dieses war nicht der Fall. Mehr konnte deshalb nicht getan werden, ohne dass dieses eine gesetzlich unzulässige Einmischung gewesen wäre. Ich muss Sie bitten, dieses zu respektieren, auch wenn es nicht Ihren Vorstellungen entspricht.

In Hinblick auf den umfangreichen Schriftwechsel zwischen Ihnen und der Behörde möchte ich Ihnen Gelegenheit geben, in einem Gespräch in der Behörde ggf. weitere noch offene Fragen mündlich zu klären. Sofern Sie hieran interessiert sind, könnten wir telefonisch unter der o.g. Telefonnummer ( vormittags) einen Termin hierfür vereinbaren.
Mit freundlichem Gruß
gez. David

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07.11.2008, Schreiben an die Schulbehörde Hamburg
Amt für Verwaltung, Referat Ministerial- und Rechtsangelegenheiten
Frau Charlott David
Hamburger Str. 31, 22083 Hamburg

Mitteilung
Betreff: Schreiben vom 22.10.2008 zur Beschwerde vom 15.09.2008

Sehr geehrte Frau David,
für Ihr Schreiben und Ihr Angebot, offene Fragen mündlich zu klären, bedanke ich mich. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, bedeuten Ihre Ausführungen in letzter Konsequenz, daß für Privatschulen ein rechtsfreier Raum besteht, welcher seelische - und bis zu einer bestimmten Qualität auch physische - Mißhandlungen von Kindern durch Lehrer ungehemmt zuläßt, da die Schulaufsicht sich außer Stande sieht, trotz Kenntnis von Mißhandlungen dagegen einschreiten zu können.
Das verwundert, weil Eltern bei gleichgewichtigem Vergehen, auf Grund der staatlichen Aufsichts-Verantwortung, mit dem Einschreiten der Fürsorge, bzw. des Jugendamtes und bei Kontinuität des Fehlverhaltens mit Entzug der Erziehungsaufgabe rechnen müßten. Analog hierzu müßte pädagogisch inkompetenten Lehrern die Berechtigung zur Ausübung eines pädagogischen Berufes entzogen werden.

Ihre Ausführungen begreife ich so, daß Sie mir offiziell für das Bundesland Hamburg mitteilen, daß die Rechte der Kinder nicht in der gleichen Weise geschützt sind wie es bei Erwachsenen geschieht. Damit scheint zumindest in der Freien und Hansestadt Hamburg ein deutliches Mißverhältnis zwischen den Vorgaben der Bundesrechte, dem Grundgesetz und der behördlichen Verfahrensweise zu bestehen. Wenn man die Handhabung zum Schutz von Kindern, jenem gesetzlichen Schutzanspruch gegenüberstellt, den Erwachsene haben, falls diese Opfer von seelischer Mißhandlung durch Mobbing-Methoden und Stalking-Praktiken werden, wird augenfällig, daß hier - bereits vom Grundsätzlichen her - eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes der Verfassung gegeben ist. Die Widersprüchlichkeiten werden bei vollständiger Betrachtung der Gesetzestexte unübersehbar.

Ich vermag mich nicht dem Eindruck zu entziehen, daß sich hier ein Bemühen zeigt, das Arbeitsfeld der Schulaufsicht künstlich auf eine eng gefaßte Auslegung des Genehmigungs-Verfahrens zu verkürzen, um gesetzliche Vorgaben auszuklammern. Zeigt sich vielleicht eine lehrerorientierte Interessen-Kollision? Kommt hier möglicherweise zum Tragen, daß dem Pädagogen-Berufsstand ca. 800 000 Lehrer angehören, welche in großer Zahl in Behörden und Regierungs-Stellen tätig sind und somit eine der stärksten Lobbyisten-Organisation im administrativen Geflecht der Bundesländer bilden?
Es sei an folgendes erinnert.

1.) Die Anerkennungsvoraussetzungen für Waldorf- und andere Privatschulen begründen sich im "Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft" im § 2, in Verbindung mit dem § 6, Abs.2, Satz 1. Dort ist nicht nur vorgegeben, daß eine Privatschule mit den §§ 2 und 3, des Hamburger Schulgesetzes in den Abs. 1, 2 und 4 im Einklang stehen muß. Es wird ausdrücklich auf die einzelnen Grundlagen, bis hin zur Humanitätsverpflichtung und die Werte des Grundgesetzes, verwiesen.

2.) Der Paragraph 2 des "Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft" bezieht die behördliche Aufsichtspflicht und somit die Schulaufsicht als Institution ausdrücklich - und ohne jegliche Einschränkung - mit ein! Hier sehe ich einen Widerspruch zu Ihren Ausführungen.

3a.) Der Paragraph 85 des Hamburger Schulgesetzes gibt den Arbeitsbereich der Dienstaufsicht vor. Hierbei wird nicht zwischen Staats-Schulen, Waldorf- oder anderen Privatschulen unterschieden. Für Waldorf- und andere Privat-Schulen sehe ich somit die gleichen Handlungsvorgaben, wie für die staatliche Schulen. Hier sehe ich einen Widerspruch zu Ihren Ausführungen.

3b.) Der Paragraph 85, Abs.1, Satz 3, erteilt der Schulaufsicht die uneingeschränkte Befugnis, Anweisungen zu treffen und der Schulleitung, sowie den Lehrkräften Weisungen erteilen zu können. Hier sehe ich einen Widerspruch zu Ihren Ausführungen.

3c.) Der Paragraph §85, Abs.2, berechtigt die Dienstaufsicht der Schulbehörde, auf überholte Erziehungs-Praktiken einzuwirken. Dies verstehe ich so, daß das Element der seelischen Mißhandlung und jede Form physischer Gewalt von Lehrern gegen Kinder, die Schulaufsicht zum - auf Veränderung ausgerichteten - Handeln zwingend verpflichtet!

Falls die von Ihnen vorgetragene Sichtweise richtig ist, besteht ein bedenkliches Politikum. Die schreiende Ungerechtigkeit gegenüber den Kindern, hätte alle politischen und administrativen Kräfte bereits seit langem, eigenverantwortlich und aus eigenem Antrieb veranlassen müssen, für eine Änderung der rechtlichen Defizite tätig zu werden, statt sich auf formaljuristische Duldungs-Positionen zurückzuziehen, wenn Eltern Klagen über kinderfeindliche Mißstände vorbringen.

Zweifellos zeigt sich zwischen Ihrem Schreiben und meiner Sichtweise eine gegensätzliche Bewertung in der Sache. Doch es geht hier nicht um den Austausch privater Meinungen. Es geht um die Rechte der Kinder, um deren Schutz und ihr Anrecht auf Unversehrtheit. Die Rohrstock-Mentalität des Wilhelminisches Zeitalters ist destruktiv, gesellschaftsfeindlich und muß ein Ende haben. Sie muß durch zeitgemäße Pädagogik und soziale Friedensbefähigung ersetzt werden.
Die gängige Ablenkungs-Praktik, immer nur lautstark von Fehlleistungen der Eltern und mißratenen Kinder zu reden und gleichzeitig die berufsbedingte Vorbildfunktion der Lehrkräfte und die Folgen bei deren Versagen auszuklammern, ist unseriös und sollte geächtet werden.

Wenn das Bundesland Hamburg sich nicht in der Lage sieht, aus eigener Einsicht jene Verhältnisse herzustellen, auf welche alle Kinder ein Recht haben, nehme ich dies als Aufforderung, mit allem was zu Gebote steht, für die Respektierung der Rechte der Kinder tätig zu werden.

Falls sich in der kommenden Zeit etwas Neues in dieser Sache ergeben sollte, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mich davon in Kenntnis setzen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
gez.M. Hell

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Dokumenten-Sammlung

Bedenkliches zur Waldorf-Schule

Seite 1.1 / Lehrer-Administration und Schulvorstand gegen Elternhaus
Schriftverkehr 2005

Seite 1.2 / Lehrer-Administration und Schulvorstand gegen Elternhaus
Schriftverkehr 2007


Seite 1.3 / Lehrer-Administration und Schulvorstand gegen Elternhaus
Schriftverkehr 2008

Seite 2.1 / Eltern/Lehrer-Konferenz
Öffentliche Texte 2005, Reaktionen von Schulleitung und Lehrerschaft.
(Eltern/Lehrer-Konferenz ist das einzige klassenübergreifende Eltern-Forum.)

Seite 3.1 / An Elternschaft
Schriftverkehr 2007

Seite 3.2 / An Elternschaft
Schriftverkehr 2008
mit SEKTEN-THEMATIK

Seite 4.1 / Schulbehörde Hamburg
Schriftwechsel 2007

Seite 4.2 / Schulbehörde Hamburg
Schriftwechsel 2008

Seite 5.1 / Senat + Parteien Hamburg
Schriftwechsel 2008

Seite 6.1 / Staatsanwaltschaft Hamburg
Schriftwechsel 2007 + 2008

Seite 7.1 / Gremien auf Bundesebene
Schriftwechsel 2008

Seite 8.1 / Kinderschutzbund
Schriftwechsel 2007

Seite 9.1 / Gegen-Stimmen

_________________

Eltern-Dokumentationen
von Schul-Konflikten

1.) Waldorf- + andere Privat-Schulen
2.) Staatliche Schulen

Netzwerk für Kinder-Rechte
www.lernen-ohne-angst.de

www.eltern-contra-schulunrecht.de

Kritische Öffentlichkeit schaffen
mit: www.eltern-info-net.de