Eltern
contra Schul-Unrecht |
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INHALT
20.03.2008,
Schreiben an die Schulbehörde BETREFF: Lehrerverhalten an der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek bei Schülerkonflikt Sehr geehrte
Frau Neumann-Roedenbeck, Natürlich ist es naheliegend, als Entschuldigung für die Untätigkeit des Lehrers L. den Brauch unter Schulkindern, den "Spaßkampf"- als Kräftemessen zu nutzen, oder die Möglichkeit einer Fehleinschätzung durch den Lehrer vorzubringen. Falls diese Argumente eine Rolle spielen sollten, möchte ich vorsorglich entgegenhalten, daß eine schulische Autoritätsperson, allein schon aus Gründen der Streit-Prävention, immer einschreiten sollte, wenn Schüler handgreiflich werden. Von einer pädagogisch geschulten Lehrkraft müßte eine Kompetenz zum befriedenden Gespräch mit den Kindern und die Fähigkeit für Alternativ-Angebote zu erwarten sein. Wenn selbst Hunde, aus Sorge wegen der Verletzungsgefahr umgehend getrennt werden, falls diese aggressiv aneinander geraten - verwundert es, wenn dieses Prinzip nicht in gleicher Weise für Kinder einer Waldorfschule Anwendung findet. In meinem Brief vom 29.02.08, habe ich den Vorstand der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek zu diesem Vorfall angesprochen. Im Antwort-Schreiben vom 03.03.08 entgegnete mir der Geschäftsführer Herr Farr im Widerspruch zu meiner Einschätzung, daß weder Schulleitung noch Vorstand in dem Verhalten von dem Lehrer L. eine unterlassene Hilfeleistung sehen. Meine Darstellung zum Verlauf des Geschehens wurde allerdings nicht in Frage gestellt. Zu meiner Vorhaltung von einem unentschuldbaren pädagogischen Versäumnis gegenüber Schutzbefohlenen, welches dem Lehrer L.zugerechnet werden kann, äußerte sich Herr Farr nicht! Hingegen präsentiert sich hier "Waldorf-Geisteshaltung" mit einer erstaunliche Logik zur Entlastung des Lehrers: Die Unschuld-Bewertung der Schulleitung in Sache Untätigkeit des Lehrers L. wird nicht mit dem Sachstand der objektiv vorliegenden Fakten, sondern mit den offiziellen Funktionen des Lehrers in der Schule begründet - also Heileurethmie, Englischunterricht und Vertrauenslehrer! Noch absurder erscheint das Bemühen, eine nur unverbindliche Absichtserklärung wie: "gerade er [Herr L.] gehört zu den Kollegen, die in ganz besonderem Maß das Thema der Aufsichtspflicht zu ihrem Anliegen gemacht haben." als ausreichende Grundlage für eine Unschuldsfeststellung, trotz offensichtlich entgegenstehender Tatsachen, verwenden zu wollen. Die Absicht
der Schulleitung, die Prüfung des Vorganges auf die beiden Kinder zu reduzieren
und diese zu Tätern abzustempeln, verstehe ich als Versuch, den Lehrer L.
auf Kosten der Kinder zu schützen. Durch die Antwort vom 03.03.08, von dem Lehrer und Geschäftsführer Herrn Farr, im Namen des Rudolf Steiner Schulverein, richten sich die Zweifel zur pädagogischen Kompetenz jetzt nicht mehr allein gegen den Lehrer L., sondern auch gegen die mittragende Lehrerschaft und den Schulvorstand als Gesamtheit. Auch wenn gegenüber der Schulaufsicht der formelle Eindruck der Läuterung vermittelt worden sein mag: Hier weisen die letzten Geschehnisse und Reaktionen auf ein unverändertes Festhalten an rückständige gedankliche Strukturen hin, welche das Fehlverhalten gegen Kinder begünstigt. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie hierzu stehen und in welcher Weise Sie hiermit umgehen wollen. Gleichgültig,
wie gegensätzlich jemand die Auseinandersetzung der Kinder bewerten mag; am
wesentlichen Geschehnis ändert sich nichts! Der Konflikt der Kinder hätte
überhaupt nicht die Gefährlichkeit erreicht, wenn der Lehrer sofort
eingeschritten wäre, wie es seine dienstliche Pflicht gewesen war. Der Versuch der Schulleitung die Geschehnisse in der Weise umzuformulieren, daß den Kindern das Täter-Stigma angeheftet wird, weckt Zweifel an der Befähigung zur objektiven Beurteilung, zumindest wenn - wie hier - das berufliche Ansehen eines Lehrerkollegen fleckenrein gehalten werden soll. Hier scheint eine lehrerorientierte Interessenkollision zum Nachteil der Schüler, als Ergebnis der Lehrer-Selbstverwaltung an dieser Schule, sichtbar zu werden. Eine Folge-Überlegung
bereitet mir ebenfalls große Sorge und ich bitte Sie die Sachlage zu prüfen
und mich über das Ergebnis zu informieren. Schon mehrfach habe ich auf Mobbing-Praktiken
hingewiesen, wie jene, daß die Schule ihre Abneigung gegen einige bestimmte
Familie wiederkehrend durch ein feindliches Verhalten gegenüber deren Kindern
auslebt. Bei dem ersten Kind einer Familie war ein gerichtlicher Nervenkrieg
inszeniert worden, der sich erst etwas beruhigte, nachdem die klagende Schule
beide Prozesse verloren hatte. Sollte Ihre Nachforschung ergeben, daß auch hier solche Absichten bestehen, rege ich an, zu prüfen, wieweit die Schule noch über ausreichende pädagogische Entscheidungskompetenz verfügt, um den Anforderungen zur Bewertung von Schülerverhalten und den Erfordernissen der Selbstverwaltung zu genügen. Denn im Gegensatz zu den Praktiken dieser Waldorf-Schule sehe ich eine pädagogische Lösung für Kinder, bei altersüblichen Bagatellen, nicht in einer Strafe durch die Justiz, bzw. den negativen Methoden der sozialen Ächtung, sondern nur in positiv stabilisierenden Weisungen für eine gedanklichen Neuorientierung. Auf dem Elternforum "Eltern/Lehrer-Konferenz" wurde den Anwesenden von einer Waldorf-Lehrerin mitgeteilt, daß nur ein einziges Wochenend-Seminar stattgefunden hat. Dieses hatte die Gewaltprävention der Lehrer zum Verhalten von Schülern untereinander zum Thema. Der präventive Umgang mit der Gewalttätigfähigkeit von Lehrkräften gegenüber Schulkindern ist hiernach offenbar noch nicht bearbeitet. Allein
die schriftliche Feststellung des Schulvorstandes, keine Wiedergutmachung
gegenüber den Geschädigten leisten zu wollen, beweist, daß in den Köpfen der
Lehrer immer noch jegliche Einsicht fehlt, ein Unrecht wieder gut zu machen.
Vielmehr scheint sich das Interesse darauf zu beschränken, durch formale Befolgung
der Vorgaben der Schulaufsicht eine scheinbare Läuterung und Wohlverhalten
zu demonstrieren. Ich bitte Sie, zu prüfen, ob die gegenwärtig schultragenden Kräfte der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek den pädagogischen Anforderungen zur eigenverantwortlichen Führung einer Schule noch im erforderlichen Maße gewachsen sind. Ergänzend rege ich an, ein schulumfassendes - auch die Elternschaft einbeziehendes - Umdenken im Verhältnis zur Gewalt gegen Kinder und demokratischer Toleranz gegenüber Andersdenkenden, durch längerfristige gedanklich tiefgehende Maßnahmen herbeizuführen. Zum Abschluß möchte ich ein Verfahren ansprechen, welches ich für sehr besorgniserregend halte. Nach meiner Kenntnis, hat die Nachfrage der Schulaufsicht bei der Schulverwaltung wegen der Gewalt-Geschehnisse zu intensiven "Befragungen" der Kinder durch Lehrkräfte geführt. Ich befürchte manipulative und einschüchternde Auswirkungen auf die Kinder. Das Vorgehen der Schulaufsicht entspricht sicher einem vorgegebenen Reglement, aber hier erscheint es mir nicht zweckdienlich zu sein. Ich rege ich an, die Vorgehensweise zu ändern. Begründung
Ergänzend
kommt der Interessen-Konflikt der gesamten Lehrerschaft hinzu: Auch wenn
nur ein einzelner Lehrer in das Fadenkreuz einer Untersuchung gerät - letztlich
steht zugleich auch immer die gesamte Lehrerschaft mit auf dem Prüfstand,
da das Führungs-Instrument "Lehrerkonferenz" und die hiermit verbundene eigenverantwortliche
Aufsichtspflicht, jeden einzelnen Lehrer in die Mitverantwortung nimmt. Somit
muß auch für einen, nicht direkt betroffenen Lehrer stets ein großes persönliches
Interesse darin bestehen, das Ansehen seines Berufsstandes - schon aus Sorge
um den Verlust der eigenen pädagogischen Autorität - vorrangig zu schützen.
Nach meiner
Kenntnis mußten die Schüler nach Bekanntwerden von Vorhaltungen wegen der
Fehlleistung eines Lehrers, oder Beschuldigungen gegen Mitschüler ihre Wahrnehmung
niederschreiben. Es wurde als Sachmaterial eingesammelt. Das somit entstandene
Psychogramm und Erinnerungsbild gab den Lehrern die Möglichkeit Schutz-Strategien
festzulegen. Ich bitte
um Ihre Stellungnahme und die Informierung über den weiteren Verlauf Ihres
Handelns. PS. Die hier zugrundeliegende Schul-Thematik, macht das Angesprochene zum Teil einer öffentlichen Erörterung. Das hat zur Folge, daß auch der Text dieses Schreibens - bereits vor seiner Versendung - in den öffentlichen gedanklichen Austausch eingebunden worden ist. ANLAGE:
ANLAGE
1 Sehr
geehrter Herr Farr, Den Vorfall selbst will ich trotz seiner Auswirkungen nicht dramatisieren. Unbedingt möchte ich aber auf die Mitverantwortung der Lehrer dieser Schule am Entstehen von Aggressionsverhalten bei Schülern hinweisen. Bereits vor fast drei Jahren, in meinem Schreiben vom 09.07.2005, habe ich auf meine Wahrnehmungen von gesetzwidrigem Gewaltverhalten von Lehrern dieser Schule hingewiesen und aufgezeigt, wie sich Lehrergewalt durch die soziale Vorbildfunktion des Lehrerberufes aggressionsfördernd auf die Kindern auswirken kann. Es ist gut möglich, daß mit der Gewaltaktion des Schülers auch dessen Erlebnisse von Gewaltmustern durch Waldorflehrer reflektiert wurden. Letztendlich
geht es mir mit diesem Schreiben aber vorwiegend um das "pädagogische" Verhalten
des Lehrers L. (Nicht identisch mit der Mutter L. des betroffenen Schülers.
Red.). Der Lehrer L. unterrichtet im Fach Englisch, wirkt als Heileurethmist,
ist als Vertrauenslehrer benannt und müßte demzufolge über eine besonders
ausgeprägte pädagogische Sensibilität im Umgang mit Schulkindern verfügen.
Ob Spaßkampf oder nicht, ich hätte mir gewünscht, daß der Lehrer Lundwall - schon um der Eventualität eines Unglücks vorzubeugen - sofort hinzu gesprungen wäre, die Jungen auseinandergebracht, die Angelegenheit mit ihnen besprochen und eine alternative Lösung zur Krafterprobung angeboten hätte. Nach meinem Verständnis muß hier zweifelsohne ein unentschuldbares pädagogisches Versäumnis und eine mangelnde Erfüllung der Aufsichtspflicht festgestellt werden. Vielleicht wären die Verhältnisse bereits deutlich entspannter, wenn die Führungs-Gremien der Schule, Vorstand und Lehrerkonferenz, meine Vorschläge, die ich an dieser Schule wiederkehrend, seit fast drei Jahren vortrage, bereits in die Praxis umgesetzt hätten. Hierbei meine ich insbesondere jene Lösungs-Komponente, welche Schüler in die präventive Streitschlichtung aktiv mit einbezieht! Ich kann mir jedenfalls sehr gut vorstellen, daß die Kinder mit guten Lösungs-Vorschlägen zu einer allgemeinen Befriedung beitragen. Frau L. (Lehrerin, Red.) hat auf der Eltern/Lehrer-Konferenz am 11.02.08 davon berichtet, daß es an einem Wochenende eine Seminarveranstaltung gegeben habe, welche allein das Gewaltverhalten unter Schülern zum Inhalt hatte. Offenbar hat es nicht zu neuen Einsichten verholfen. Im
Wiederspruch zum Geschehnis mit Herrn L. und als äußerst besorgniserregend,
sehe ich das Lehrerverhalten bei anderen Vorfällen welche ich benannt hatte.
Diese Ereignisse fallen mit dadurch auf, weil die Lehrerschaft bereits wegen
Lappalien unter Schülern in extremer Schärfe mit Strafanzeigen reagiert hatte.
ANLAGE
2
Sehr geehrter Herr Hell. Zu
den von Ihnen gegen Herrn L. erhobenen Vorwürfen möchten wir Ihnen mitteilen,
dass weder die Schulleitung noch der Vorstand in seinem Verhalten eine unterlassene
Hilfeleistung sehen. Vielleicht sollten Sie wissen, dass gerade er zu den
Kollegen gehört, die in ganz besonderem Maß das Thema der Aufsichtspflicht
zu ihrem Anliegen gemacht haben. Nicht ohne Grund hat er die von Ihnen aufgezählten
Funktionen inne. ____________________________________________________________________ 25.03.2008,
Schreiben von der Schulbehörde Lehrerverhalten
an der Rudolf-Steiner-Schule Wandsbek Sehr
geehrter Herr Hell, Ich möchte Ihnen in diesem Zusammenhang die besondere rechtliche Situation von Privatschulen verdeutlichen. Im Falle der Rudolf-Steiner-Schule Wandsbek handelt es sich um eine genehmigte Ersatzschule, an der Schülerinnen und Schüler ihre Schulpflicht erfüllen können. Die Schule unterliegt der staatlichen Schulaufsicht. Für
Schulen in freier Trägerschaft werden die rechtlichen Rahmenbedingungen im
Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) in der
Fassung vom 21. September 2004 bezüglich der Schulaufsicht wie folgt geregelt:
Im Kommentar des Avenarius zum Privatschulrecht heißt es: Die Schulaufsicht bezieht sich daher nicht auf die Steuerung des Alltagsgeschehens an einer Schule, sondern auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen. Aus Sicht der Schulaufsicht gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Schule die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt. Im Übrigen zeigt sie sich professionell und kooperativ. Soweit innerhalb einer Schule zivilrechtlich oder strafrechtlich relevante Vorkommnisse vorliegen, werden sie auch zivilrechtlich oder strafrechtlich behandelt. Sie
stehen zu der Schule in einem zivilrechtlich relevanten Verhältnis, d.h.,
Sie haben Ihre Kinder der Ausbildung an der Rudolf-Steiner-Schule anvertraut
und haben dafür sicher gute Gründe. Wenn Sie allerdings der Meinung sind,
dass die Schule Ihren Vorstellungen für eine gute Ausbildung Ihrer Kinder
nicht entspricht, wäre es sichervernünftig, das Ausbildungsverhältnis zu beenden
und für Ihre Kinder eine bessere Lösung suchen. Neben
den rechtlichen Fragen möchte ich Ihnen gern deutlich machen, dass Sie mit
Ihrer großen Distanz zu der Schule und insbesondere den Lehrern und der Geschäftsführung
es Ihren Kindern sehr schwer machen, ihre eigen Schulzeit fruchtbar und harmonisch
zu erleben. Kinder reagieren sehr empfindlich auf Spannungen, die sie zwischen
den beiden großen Autoritäten wahrnehmen, denen sie sich zuordnen: Elternhaus
und Schule. Machen
Sie es Ihren Kindern nicht unnötig schwer, machen Sie entweder Ihren Frieden
mit der Schule oder trennen Sie sich von ihr. Ein Dauerkonflikt wirkt sich
auf Ihre Kinder mit großer Wahrscheinlichkeit sehr belastend aus. Sie sollten
dies Ihren Kindern ersparen. ____________________________________________________________________ 02.04.2008,
Schreiben an die Schulbehörde STELLUNGNAHME
Sehr
geehrte Frau Neumann-Roedenbeck, Ihre
Weigerung, ordnend einzuschreiten, sehe ich hierzu im Wiederspruch! Grundsätzlich
wecken Ihre Ausführungen Zweifel an der vorherrschenden Sichtweise zu den
gesetzlichen Vorgaben. Sie nannten den dritten Abschnitt (HmbSfTG) zu den
Ergänzungsschulen, mit den Paragraphen 11 und 12, zur Erläuterung der Rahmenbedingungen
für Schulen in freier Trägerschaft. Den hierzu gehörigen §13 übergingen Sie.
Da dieser Passus eigentlich die wichtigsten Angaben macht, weil er sich sehr
konkret äußert, erlaube ich mir Ihre Ausführung zu ergänzen: Ergänzung:
Der §6 (HmbSfTG) verweist ebenfalls darauf, daß eine Ersatzschule nur errichtet
werden darf, wenn die Schulleitung persönlich geeignet ist, eine Schule
verantwortlich zu führen. Alle Vorfälle, welche ich in meinem Schreiben vom 20.03.08 zu unpädagogischem Verhalten von Lehrern schilderte, sehe ich im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt auch für die Äußerung des Herrn Farr, welche Ihnen als Kopie vorliegt. Der Lehrer Herr Farr erklärte, als geschäftsführender Vertreter des Schulträgers, das gewaltfördernde Verhalten eines Lehrerkollegen für unbedenklich und offenbarte damit eine fragwürdige Eignung der verantwortlichen Schulführung. Es dürfte im klaren Widerspruch zur Aufgabe und dem gesetzlichen Rahmen Ihrer Dienststelle stehen, wenn Sie die Prüfung einer pädagogische Eignung als Voraussetzung der Schulgenehmigung dadurch vermeiden wollen, indem sie kindergefährdendes Lehrerhandeln einfach zur "Steuerung des Altagsgeschehen an einer Schule" umformulieren und sich selbst für "nicht zuständig" erklären. (zurück>) Der
§1631, Abs.2 BGB, bestimmt: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen
sind unzulässig." Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe ich seit dem 9.7.2005 auf konkrete Ereignisse mit gesetzwidrigen Gewalttätigkeiten, Mobbing und körperliche Mißhandlungen gegen Kinder durch Waldorf-Lehrer in der Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek, hingewiesen. Dies verband ich mit Anregungen, dem mentalen und pädagogischen Unvermögen von Lehrern, durch zusätzliche Lehrgänge, z.B. im Rahmen des LI, entgegenzuwirken. Schulvorstand und Lehrerschaft hätten auf Grund der Schulsatzung und der gesetzlichen Regelungen bei Bekanntwerden von Rechtsverstößen sofort eigenaktiv handeln müssen. Das geschah nicht! Ich erlebte nur selbstgefällige Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit! Erst zwei Jahre später, unter dem Druck, daß ich Staatsanwaltschaft und verschiedene Einrichtungen der Schulbehörde eingeschaltet hatte - und offizielle Unrechts-Feststellung vorlagen, zeigte sich geringfügige Bewegung. Allein die letzten Geschehnisse belegen jedoch das unveränderte Fortbestehen der pädagogischen Defizite an dieser Waldorfschule. Es ist mir unverständlich, daß Sie diesen Leistung-Zustand dennoch als "professionell" bewerten. Auf Grund meiner Bemühungen, mich für die Rechte und den Schutz von Kindern gegen Lehrer-Unrecht einzusetzen, unterstellen Sie mir große Distanz zur Schule und legen mir nahe, mich von der Schule zu trennen. Vorsorglich hefteten Sie mir auch gleich die Schuldzuweisung für den Fall an, daß mein Kind, als Folge meines Engagements, letztendlich in der Schule versagen könne. Zusammen mit Ihrer Behauptung, daß ich meinem Kind das Erleben einer harmonischen Schulzeit nehme, versuchen Sie mir offenbar zu vermitteln, daß ich in dieser Konfliktsituation derjenige bin, der sich im Unrecht befindet und falsch handelt. Irritierend ist, daß die Lehrer bei Ihrer Ursachenbetrachtung total ausgeklammert bleiben. Als
Vertreterin der Schulaufsicht äußern Sie ja nicht nur Ihre persönliche Sicht
zu Recht und Unrecht, sondern auch die Maßgaben der Hansestadt Hamburg. Ich bezweifele, daß die Stadt Hamburg sich außerhalb des Rechtsraumes der Bundesgesetze stellen darf. Hier besteht ein dringender Klärungsbedarf. Abschließend
möchte ich noch auf einen rätselhaften Wiederspruch verweisen, der mich sehr
verwirrt. Wie kann es sein, daß Sie mein Handeln faktisch als "Falsch" diagnostizieren,
gleichzeitig aber eben dieses "falsche" Handeln die Grundlage für das Einschreiten
der Schulaufsicht gegen die Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek gewesen
ist? Wenn meine Handlungsweise so falsch war, wie Sie es vermitteln, definieren
Sie doch nicht nur die behördlichen Maßnahmen, sondern auch Ihr eigenes Wirken
als Unrechtshandlung. ____________________________________________________________________ 14.09.2008,
Dienstaufsichtsbeschwerde / ANKÜNDIGUNG Behörde
für Schule BETREFF:
Sehr
geehrter Herr Rosenboom, Definition
der elterlichen Rechts-Position Begründung
zur Dienstaufsichtsbeschwerde Am 27.04.2007 bat ich schriftlich um Mitteilung, was die Schulaufsicht unternommen hat, um die Waldorfschule zu veranlassen, wegen den, durch Gewaltgeschehniss entstandenen, seelischen Verletzungen an Kindern für die Heilung der Betroffenen tätig zu werden. Dazu verwies ich auf die weiterhin vorherrschende, Gewalt tolerierende Geisteshaltung von Lehrer- und Elternschaft, welche in der Schulzeitung vom 05.04.07 im Protokoll der Eltern/Lehrer-Konferenz (ELK) öffentlich widergespiegelt wird. Die "ELK" ist ein Forum ohne Mitentscheidungsrecht zu Schul-Angelegenheiten, auf dem Eltern reden und Vorschläge an die Lehrerschaft formulieren können. Am
15.05.2007 informierte ich die Schulaufsicht über einen weiteren Gewaltvorfall.
Der Waldorflehrer S. hatte einen Sechstklässler wegen eines herabgefallenen
Werkzeugs, so heftig am Haarschopf zu Boden gezogen, daß dem Kind die Haare
in Büscheln herausgerissen wurden. Am 06.06.2007 informierte ich die Schulaufsicht, daß die mehrfachen Ausgrenzungs-Bemühungen gegen meine Person, welche als Ergebnis meiner konsequenten Haltung zum Schutz der Kinder vor Mißhandlung durch Lehrer folgten, sich nun auch als Akt seelischer Gewalt gegen mein eigenes Kind richteten. Am 25.05.07 wurde mein Junge zum Opfer einer Mobbing-Praktik durch die Lehrerin Frau H, welche ihr Engagement am 31.05.2007 noch durch eine weitere Aktion verstärkte. Mein Kind hatte als Folge lange unter dem ausgrenzenden Gespött der Mitschüler zu leiden. Am 05.09.2007 berichtete mir Frau Schmodde als Vertreterin der Rechtsabteilung von Hospitation der Schulaufsicht an der Schule, Gespräche mit Vertretern des Schulträgers, arbeitsrechtlichen Reaktionen gegen Lehrer, Einleitung von Fortbildungsmaßnahmen und daß dennoch meine vorgetragenen Vorwürfe nicht ausreichten, um einer Lehrkraft die Unterrichtstätigkeit zu versagen. Am 27.11.2007 teilte mir Frau Neumann-Roedenbeck als neue Ansprechpartnerin der Schulaufsicht mit, daß es "eine Reihe Maßnahmen gegeben habe" und daß das Thema für die Schulaufsicht damit abgeschlossen sei. Am 20.03.2008 informierte ich Frau Neumann-Roedenbeck über ein Ereignis, bei welchem der Lehrer L. die Aufgabenstellung seiner Aufsichtspflicht nicht erfüllt hatte, was zur Verletzung von Kindern führte und Untersuchungen im Krankenhaus zur Folge hatte. Ein kompetentes Handeln des Lehrers hätte jeglichen Schaden vermeiden können. Am
25.03.2008 beschrieb Frau Neumann-Roedenbeck mir das Aufgabenfeld der
Schulaufsicht, welches angeblich nur die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
zur Einrichtung einer Schule in freier Trägerschaft beinhaltet. Frau Neumann-Roedenbeck
behauptete dazu, "daß die in jüngerer Vergangenheit von mir wahrgenommenen
Unzulänglichkeiten der Waldorfschule allein die Steuerung des Alltagsgeschehens
an einer Schule beträfen", für welche die Schulaufsicht nicht zuständig sei.
Das wesentliche meiner Vorhaltungen wegen des Unrechts der psychischen traumatisierenden Gewalttätigkeit gegen Kinder durch Lehrer und die Folgen der seelischen Verstümmelungen wurde kontinuierlich ignoriert! 1.) Auf meine Fragen und die Mobbing-Problematik gegen mein eigenes Kind ging Frau Neumann-Roedenbeck mit keinem einzigen Wort ein! 2.) Auch zum Tatbestand der physischen und psychischen Gewaltpraxis der Lehrkräfte und die hierdurch entstandenen seelischen Verletzungen an den Kindern der Waldorfschule; -- zu konkreten Maßnahmen für die seelischen Gesundung der traumatisierten Kinder; -- der sozialen Aufarbeitung am gestörten sozialen Wertebild; -- einer Wiedergutmachung gegenüber den Opfern; -- sowie den Möglichkeiten eines Täter/Opfer-Ausgleiches; äußerte Frau Neumann-Roedenbeck sich nicht! 3.)
Mein Bemühen um den Schutz der Kinder vor physischer und psychischer Mißhandlung,
der Achtung ihrer Rechte, und dem pädagogischem Versagen von Lehrern zu Lasten
der Kinder, definiert Frau Neumann-Roedenbeck als "große persönliche Distanz
zur Schule, insbesondere den Lehrern und der Geschäftsführung". Zugleich ordnete
Frau Neumann-Roedenbeck mir in ihrem Schreiben vorsorglich eine Alleinschuld
zu, für den Fall, daß Kinder wegen der situationsbedingten Spannungen zu Schulversagern
würden. Diese Logik entspricht einem fragwürdigen Profil, welches nicht die
Täter, sondern die Opfer zu den wahren Schuldigen erklärt. 4.) Im Gegensatz zu dem, im Schreiben vom 05.09.07 und 27.11.07 vermittelten Anschein von einem vielfältigen Engagement der Schulaufsicht, wurde bisher nur ein einziges Wochenend-Seminar im November 2007 bekannt. Als Folge meiner erneuten Aufforderung vom 20.03.2008 zum Aufsichts-Versäumnis des Lehrers Lundwall in Verbindung mit meinem Schreiben vom 19.05.08 an Senat und Parteien, folgte auf der Eltern/Lehrer-Konferenz am 16.Juni 2008 die Mitteilung von einer 2 Wochen zuvor getroffenen Entscheidung, daß 2 Lehrer an einem Streitschlichter-Lehrgang teilnehmen sollen. Dem Bemühen von Frau Neumann-Roedenbeck, sich mittels der Begrifflichkeit "Steuerung des Alltagsgeschehens an einer Schule", welche angeblich nur schulinterne Regelungen zuläßt, ihrer Verpflichtung zum Handeln zu entziehen, stehen bindende Bundesgesetze und das Hamburgische Schulgesetz entgegen. Sie enthalten eindeutige, zwingende Vorgaben für die Schulaufsicht, um gegen gesetzwidrige Gewalt durch Lehrer tätig zu werden - einschließlich der Pflicht, wiedergutmachende Maßnahmen gegenüber den Opfern zu veranlassen, wie die nachfolgende Zusammenstellung zeigt: §
85 (HmbSG), Schulaufsicht und Schulberatung 1. die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§1 bis 5 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Bildungspläne, 2. die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen, 5. die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal. Die zuständige Behörde ist im Rahmen dieser Aufgaben befugt, Anordnungen zu treffen und der Schulleitung sowie den Lehrkräften Weisungen zu erteilen. §
2 (HmbSG) Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (2) Unterricht und Erziehung sind auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten. GG
Art.1 [Schutz der Menschenwürde] GG
Art.2 [Persönliche Freiheit] §1631,
Abs.2 BGB 13.7,
Avenarius / Zitat aus dem Schreiben vom 25.03.08 von Frau Neumann-Roedenbeck
Die
fehlende nachdrückliche Verfolgung der Schulaufsicht gegenüber gesetzwidriger
seelischer Mißhandlung von Kindern, vermittelt das Bild duldender Toleranz.
Es ermöglicht insbesondere Tätern in den pädagogischen Berufen, durch ihren
gesellschaftlichen Status und den sie umgebenden Habitus, von den Sozial-Automatismen,
wie vorauseilendem Grundvertrauen und gutgläubiger Unschulds-Vermutung profitieren
zu können und ermöglicht, die Bildung von Freiräumen für psychische Gewalt
und die Fortführung gesetzwidriger schulischer Verhältnisse. Das Bundesverfassungsgericht wies in der Pressemitteilung Nr. 21/2008 vom 20. Februar 2008 zum Beschluss vom 18. Januar 2008 (2 BvR 313/07) - im Zusammenhang mit der Entfernung eines Staatsanwalts aus dem Dienst, wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien, ausdrücklich auf die Pflicht zum Vorbildverhalten hin. Dort heißt es inhaltlich: "Von bestimmten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrern, insbesondere auch von Staatsanwälten muss erwartet werden, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden sind." Die
Praxis der Schulaufsicht, das Element der psychischen Gewalt auszuklammern
ist mir insbesondere deshalb unbegreiflich, weil die Verwerflichkeit und das
kriminelle und menschenverachtende Potenzial von seelischer Gewalt - mit seinen
vielen Spielarten des Psychoterrors - vorwiegend nur dann geächtet und strafrechtlich
verfolgt wird, sobald es gereifte, lebenserfahrene Erwachsene betrifft. §
238 StGB "Nachstellung" stellt Stalking seit Frühjahr 2007 unter Strafe
Hingegen
ist zu beobachten, daß die gleichen Untaten, sobald diese sich "nur" gegen
wehrlose, zerbrechliche Kinder richten, ignoriert oder verharmlosend fortgeredet
werden, obwohl der Status des "Schutzbefohlenen" eine hervorgehobene Verantwortlichkeit
für das Wohl der Kinder verlangt. Hierdurch zeigt sich ein klarer Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, welcher mindestens die gleiche
Wertstellung für Kinder verlangt. Kinder und Jugendliche sind naturgemäß,
durch das unfertige, sich noch entwickelnde und somit leicht deformierbare
Gefüge ihrer seelischen Befindlichkeit erheblich mehr als Erwachsene gefährdet.
Schon allein deswegen ist es zwingend, daß eine Untat oder ein seelenschädigendes
Ereignis gegen Kinder - im Gegensatz zum Schutz erwachsener Personen - deutlich
sensibler und frühzeitiger als Tatbestand der psychische Mißhandlung eingeordnet
und geahndet, bzw. therapeutisch begegnet wird. Im
Lebensraum der Erwachsenen hat die psychische Traumatisierung eine selbstverständliche
Akzeptanz gefunden. Es ist heute üblich, Zeugen eines seelisch aufwühlenden
Geschehnisses, wie einem Unfall oder einem Unglück - auch wenn die Personen
körperlich nicht direkt betroffen sind - umgehend psychologische Hilfe zukommen
zu lassen, um der Schädigung der psychischen Stabilität entgegenzuwirken.
Erinnert sei hier an den Vorfall, als ein Schüler von dem Lehrer G. in der Aula vor den Augen von mehreren hundert Schülern einschließlich der Erstklässler zu Boden geschlagen wurde. Hierzu stritt die Rudolf-Steiner-Schule Hamburg-Wandsbek jeglichen Zusammenhang zwischen Gewalt und nachfolgender psychischer Traumatisierung ab. Folgerichtig blieben die anwesenden Schulkinder mit ihrer seelischen Erschütterung allein. Die Vertreterin der Schulaufsicht, Frau Neumann-Roedenbeck, reagierte zu dieser Information mit Stillschweigen. ANTRÄGE
2.)
Ich beantrage, daß alle Entscheidungen von Frau Neumann-Roedenbeck, von denen
andere Schulen in Hamburg betroffen sind, ebenfalls einer entsprechenden Prüfung
unterzogen und gegebenenfalls korrigiert werden. Ich
bitte Sie, mir bis zum 28.09.2008 mitzuteilen, wie Sie in dieser Sache verfahren
werden. Das Schreiben wurde am 16.09.2008 zugestellt. ____________________________________________________________________ 22.10.2008,
Entgegnung der Behörde für Schule und Berufsbildung Ihre Beschwerde vom 15.9. 2008 Sehr
geehrter Herr Hell, Wie Frau Schmoode Ihnen schon geschrieben hat, sind die Aufsichtsbefugnisse der Behörde bei Privatschulen sehr beschränkt. Sie beschränken sich auf die Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. Diese wiederum legen fest, welche Standards Privatschulen zu erfüllen haben, damit sie eine Genehmigung erhalten und diese auch behalten. Nur dann, wenn sich an den Genehmigungsvoraussetzungen etwas ändert, kann eine Genehmigung widerrufen werden. Aus diesem sehr eingeschränkten Überprüfungsrecht der Aufsichtsbehörde ergibt sich auch, dass die Behörde in der Regel nicht einzelfallbezogen tätig werden kann. Privatschulen lösen ihre Konflikte selbstständig und sind auch nicht verpflichtet, besondere Vorkommnisse zu melden. Frau Neumann-Roedenbeck hat sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Privatschulgesetzes so verhalten, wie es Ihre Befugnisse zuließen. Frau Dr. Schmodde hat Ihnen schon vor einiger Zeit in ihrem Schreiben vom 9.6. mitgeteilt, dass die von Ihnen genannten Gewaltvorkommnisse daraufhin überprüft wurden, ob ein Verstoß gegen Genehmigungsvoraussetzungen vorlag. Dieses war nicht der Fall. Mehr konnte deshalb nicht getan werden, ohne dass dieses eine gesetzlich unzulässige Einmischung gewesen wäre. Ich muss Sie bitten, dieses zu respektieren, auch wenn es nicht Ihren Vorstellungen entspricht. In
Hinblick auf den umfangreichen Schriftwechsel zwischen Ihnen und der Behörde
möchte ich Ihnen Gelegenheit geben, in einem Gespräch in der Behörde ggf.
weitere noch offene Fragen mündlich zu klären. Sofern Sie hieran interessiert
sind, könnten wir telefonisch unter der o.g. Telefonnummer ( vormittags) einen
Termin hierfür vereinbaren. ____________________________________________________________________ 07.11.2008,
Schreiben an die Schulbehörde Hamburg Mitteilung Sehr
geehrte Frau David, Ihre Ausführungen begreife ich so, daß Sie mir offiziell für das Bundesland Hamburg mitteilen, daß die Rechte der Kinder nicht in der gleichen Weise geschützt sind wie es bei Erwachsenen geschieht. Damit scheint zumindest in der Freien und Hansestadt Hamburg ein deutliches Mißverhältnis zwischen den Vorgaben der Bundesrechte, dem Grundgesetz und der behördlichen Verfahrensweise zu bestehen. Wenn man die Handhabung zum Schutz von Kindern, jenem gesetzlichen Schutzanspruch gegenüberstellt, den Erwachsene haben, falls diese Opfer von seelischer Mißhandlung durch Mobbing-Methoden und Stalking-Praktiken werden, wird augenfällig, daß hier - bereits vom Grundsätzlichen her - eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes der Verfassung gegeben ist. Die Widersprüchlichkeiten werden bei vollständiger Betrachtung der Gesetzestexte unübersehbar. Ich
vermag mich nicht dem Eindruck zu entziehen, daß sich hier ein Bemühen zeigt,
das Arbeitsfeld der Schulaufsicht künstlich auf eine eng gefaßte Auslegung
des Genehmigungs-Verfahrens zu verkürzen, um gesetzliche Vorgaben auszuklammern.
Zeigt sich vielleicht eine lehrerorientierte Interessen-Kollision? Kommt hier
möglicherweise zum Tragen, daß dem Pädagogen-Berufsstand ca. 800 000 Lehrer
angehören, welche in großer Zahl in Behörden und Regierungs-Stellen tätig
sind und somit eine der stärksten Lobbyisten-Organisation im administrativen
Geflecht der Bundesländer bilden? 1.) Die Anerkennungsvoraussetzungen für Waldorf- und andere Privatschulen begründen sich im "Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft" im § 2, in Verbindung mit dem § 6, Abs.2, Satz 1. Dort ist nicht nur vorgegeben, daß eine Privatschule mit den §§ 2 und 3, des Hamburger Schulgesetzes in den Abs. 1, 2 und 4 im Einklang stehen muß. Es wird ausdrücklich auf die einzelnen Grundlagen, bis hin zur Humanitätsverpflichtung und die Werte des Grundgesetzes, verwiesen. 2.)
Der Paragraph 2 des "Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft"
bezieht die behördliche Aufsichtspflicht und somit die Schulaufsicht als Institution
ausdrücklich - und ohne jegliche Einschränkung - mit ein! Hier sehe ich
einen Widerspruch zu Ihren Ausführungen. 3a.) Der Paragraph 85 des Hamburger Schulgesetzes gibt den Arbeitsbereich der Dienstaufsicht vor. Hierbei wird nicht zwischen Staats-Schulen, Waldorf- oder anderen Privatschulen unterschieden. Für Waldorf- und andere Privat-Schulen sehe ich somit die gleichen Handlungsvorgaben, wie für die staatliche Schulen. Hier sehe ich einen Widerspruch zu Ihren Ausführungen. 3b.) Der Paragraph 85, Abs.1, Satz 3, erteilt der Schulaufsicht die uneingeschränkte Befugnis, Anweisungen zu treffen und der Schulleitung, sowie den Lehrkräften Weisungen erteilen zu können. Hier sehe ich einen Widerspruch zu Ihren Ausführungen. 3c.) Der Paragraph §85, Abs.2, berechtigt die Dienstaufsicht der Schulbehörde, auf überholte Erziehungs-Praktiken einzuwirken. Dies verstehe ich so, daß das Element der seelischen Mißhandlung und jede Form physischer Gewalt von Lehrern gegen Kinder, die Schulaufsicht zum - auf Veränderung ausgerichteten - Handeln zwingend verpflichtet! Falls die von Ihnen vorgetragene Sichtweise richtig ist, besteht ein bedenkliches Politikum. Die schreiende Ungerechtigkeit gegenüber den Kindern, hätte alle politischen und administrativen Kräfte bereits seit langem, eigenverantwortlich und aus eigenem Antrieb veranlassen müssen, für eine Änderung der rechtlichen Defizite tätig zu werden, statt sich auf formaljuristische Duldungs-Positionen zurückzuziehen, wenn Eltern Klagen über kinderfeindliche Mißstände vorbringen. Zweifellos
zeigt sich zwischen Ihrem Schreiben und meiner Sichtweise eine gegensätzliche
Bewertung in der Sache. Doch es geht hier nicht um den Austausch privater
Meinungen. Es geht um die Rechte der Kinder, um deren Schutz und ihr Anrecht
auf Unversehrtheit. Die Rohrstock-Mentalität des Wilhelminisches Zeitalters
ist destruktiv, gesellschaftsfeindlich und muß ein Ende haben. Sie muß durch
zeitgemäße Pädagogik und soziale Friedensbefähigung ersetzt werden. Wenn das Bundesland Hamburg sich nicht in der Lage sieht, aus eigener Einsicht jene Verhältnisse herzustellen, auf welche alle Kinder ein Recht haben, nehme ich dies als Aufforderung, mit allem was zu Gebote steht, für die Respektierung der Rechte der Kinder tätig zu werden. Falls
sich in der kommenden Zeit etwas Neues in dieser Sache ergeben sollte, wäre
ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mich davon in Kenntnis setzen könnten. |
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